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  • 03.12.2019 · IWW-Abrufnummer 212589

    Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 06.11.2019 – 2 W 230/19

    Stellt der Antragsgegner des Mahnverfahrens den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, ist er Kostenschuldner für die nach Nr. 1210 KV GKG anfallenden Verfahrensmehrkosten.


    Oberlandesgericht Celle

    Beschluss vom 06.11.2019

    Az.: 2 W 230/19

    Tenor:

    Die weitere Beschwerde des Beklagten vom 22. Oktober 2019 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.

    Dieses Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    1. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 66 Abs. 4 Satz 1, 67 Abs. 1 Satz 2 GKG zulässig, weil das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat.

    Zwar hat lediglich die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stade als Prozessgericht am 8. Januar 2019 in der Kostenvorschussrechnung Kosten zu Lasten des Beklagten angesetzt, so dass es zunächst an einem Beschluss im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG fehlte, mit dem die Tätigkeit des Prozessgerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wurde. Indessen ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 29. März 2019 über die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung als ein Beschluss nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen, der mit der Beschwerde an das Landgericht angefochten werden konnte.

    Beteiligte des Verfahrens sind allerdings nicht die Parteien des Rechtsstreits, sondern nur der Beklagte als der im Kostenansatz bezeichnete Kostenschuldner und die Landeskasse als Kostengläubigerin.

    2. In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidungnicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG.

    Zu Recht hat das Landgericht die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. März 2019 zurückgewiesen.

    Bereits das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, angenommen, dass der Beklagte als Antragsgegner des Mahnverfahrens im vorliegenden Fall als Kostenschuldner der 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 Abs. 1 KV GKG aus dem Gegenstandswert von 3.887,61 €, abzüglich der 0,5 Gebühr des Mahnverfahrens nach Nr. 1100 KV GKG, in Höhe von 317,50 € (381,00 € - 63,50 €) anzusehen ist.

    Für diese Kosten haftet der Beklagte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, weil er im vorangegangenen Mahnverfahren mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 ausdrücklich den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt und dadurch die Abgabe der Sache an das Prozessgericht veranlasst hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten im Schriftsatz vom 18. März 2019 hat die Antragstellerin keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt. Insbesondere hat der Antragsteller nicht bereits im Mahnantrag einen derartigen Antrag gestellt. Ein solcher Antrag kann der Erklärung der Antragstellerin nicht entnommen werden, dass als Prozessgericht, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abgegeben wird, das Amtsgericht Stade benannt werde. Mit dieser Erklärung ist lediglich dem Erfordernis des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO Rechnung getragen worden, im Mahnbescheidsantrag das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht zu bezeichnen.

    Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, abgesehen von den dort benannten hier nicht einschlägigen Ausnahmen, die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies war hier der Antragsgegner und nunmehrige Beklagte, auf dessen Antrag hin die Sache gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO in das Streitverfahren übergegangen ist.

    Der Senat folgt der herrschenden Meinung, wonach das Streitverfahren gegenüber dem vorgelagerten Mahnverfahren ein neuer und damit die Kostenpflicht auslösender Rechtszug im Sinne des § 22 Abs.1 Satz 1 GKG ist (OLG Frankfurt JurBüro 2019, 470; OLG Düsseldorf, JurBüro 1984, 1696; JurBüro 1992, 102; OLG Hamburg, MDR 1984, 412, 413; OLG Karlsruhe, JurBüro 1995,

    42; MDR 2018, 1408; OLG München, MDR 1984, 947, 948; LG Frankenthal, MDR 1995, 1175; BeckOK KostenR/Semmelbeck, 26. Ed., § 22 GKG Rn. 42; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 22 GKG Rn. 10; Volpert/Fölsch/Köpf, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes KostenR, 2. Aufl., § 22 GKG Rn. 36 und 50; a.A. KG, JurBüro 2018, 21; OLG Koblenz, MDR 2015, 1096; OLG München, MDR 1995, 1072, 1073; Schneider, NJW-Spezial 2017, 27, 28). Insoweit weichen der kostenrechtliche und der prozessuale Rechtszug voneinander ab (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 49. Aufl., § 22 GKG Rn. 4 "Beklagter" und Rn. 12).

    Der Senat tritt insoweit auf Grund eigener Prüfung den Erwägungen des OLG Frankfurt in dessen Beschluss vom 18. Juli 2019 - 18 W 107/19 - (JurBüro 2019, 470) in vollem Umfang bei.

    Das OLG Frankfurt hat zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt:

    "Dass kostenrechtliche und prozessuale Instanz auseinanderfallen können, wird mit Blick auf die Erhebung der Widerklage deutlich (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 1995, 42, 43). Obgleich Klage und Widerklage zu demselben prozessualen Rechtszug gehören, handelt es sich um eigenständige Rechtszüge im kostenrechtlichen Sinn und ist der Widerkläger Antragsteller der Instanz (OLG München, MDR 2003, 1077 f. [OLG München 26.06.2003 - 11 W 1560/03] m. Anm. Hartung; BeckOK KostenR/Semmelbeck, § 22 GKG Rn. 42). Andernfalls schuldete der Kläger zugleich die Kosten der gegen ihn gerichteten Widerklage, da er das Klageverfahren beantragt hat.

    Überdies folgt aus der Systematik des § 22 Absatz 1 GKG, dass die Kosten demjenigen aufzuerlegen sind, der die Überleitung der Sache vom Mahn- in das Streitverfahren beantragt hat. Wäre dies stets der Antragsteller, der den Mahnantrag eingereicht und damit das Verfahren als "einheitlichen Rechtszug" beantragt hat, wäre die Regelung des § 22 Absatz 1 Satz 2 GKG überflüssig (OLG Oldenburg, NJOZ 2017, 79, 80). Sie ordnet an, dass nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid derjenige die Kosten schuldet, der den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Dass es sich bei § 22 Absatz 1 Satz 2 GKG indes um eine rein deklaratorische Vorschrift handelt (so KG, JurBüro 2018, 21 Rn. 9; ferner Schneider, NJW-Spezial 2017, 27, 28), lässt sich weder aus ihrem Normzweck noch aus den Gesetzesmaterialien ableiten. Vielmehr ging auch der Gesetzgeber bei Schaffung der Vorläuferregelung in § 49 GKG a.F. durch das KostRÄndG 1994 davon aus, dass dem Mahnverfahren (...) eine kostenrechtlich neue Instanz in Form des Streitverfahrens folgt und bei Stellung des Streitantrages nach § 696 Absatz 1 Satz 1 ZPO - anders als beim Übergang in das Streitverfahren von Amts wegen nach § 700 Absatz 3 Satz 1 ZPO - die Antragstellerhaftung bereits unmittelbar dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmenist (BT-Drs. 12/6962, 65 f.).

    Dass das Gesetz von unterschiedlichen Rechtszügen ausgeht, ergibt sich nicht zuletzt aus einer Zusammenschau der gesonderten Kostentatbestände für das Mahn- und Streitverfahren nach Nrn. 1100, 1210 KV GKG, der darin vorgesehenen Anrechnung sowie der Regelung des § 35 GKG. Läge derselbe kostenrechtliche Rechtszug vor, dürfte für das Mahn- und Streitverfahren wegen

    § 35 GKG insgesamt nur eine Verfahrensgebühr anfallen und wäre eine Gebührenanrechnung überflüssig (Volpert/Fölsch/Köpf, in: Schneider/Volpert/Fölsch, § 22 GKG Rn. 50; vgl. LG Frankenthal, MDR 1995, 1175). Dies spiegelt sich zugleich im Vergütungsrecht wider: Nach § 15 Absatz 2 RVG, der dem § 35 GKG entspricht, kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern, wobei jedoch das Mahn- und das Streitverfahren gemäß § 17 Nummer 2 RVG verschiedene gebührenrechtliche und damit jeweils vergütungsfähige Angelegenheiten darstellen (Volpert/Fölsch/Köpf, in: Schneider/Volpert/Fölsch, § 22 GKG Rn. 53).

    Der Kostenhaftung des den Streitantrag stellenden Antragsgegners steht schließlich nicht die Regelung über die Vorschusspflicht nach § 12 Absatz 3 Satz 3 GKG entgegen. Zwar kann hiernach die Abgabe der Sache an das Prozessgericht nur dann von einem Vorschuss abhängig gemacht werden, wenn der Antragsteller den Streitantrag gestellt hat. Die damit einhergehende Vorschussfreiheit des Antragsgegners bedeutet jedoch nicht, dass er bei Stellung des Streitantrages keine Kosten schuldet (anders Schneider, NJW-Spezial 2017, 27, 28). Aus dem Fehlen einer Vorschusspflicht kann nicht auf das Fehlen der Kostenpflicht geschlossen werden. Auch in anderen Konstellationen sieht das Gesetz trotz Kostenhaftung davon ab, das Tätigwerden des Gerichts von einem Vorschuss abhängig zu machen, so etwa bei Erhebung der Widerklage (§ 12 Absatz 2 Nr. 1 GKG).

    Es erscheint auch nicht unbillig, die Beklagte mit den Kosten zu belasten. Unabhängig davon, ob man in der Stellung des Streitantrages durch den Antragsgegner den Übergang zum Angriff sehen möchte (darauf abstellend OLG Oldenburg, NJOZ 2017, 79, 80; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, § 22 GKG Rn. 4; Hartmann, § 22 GKG Rn. 4 "Beklagter"), wird hiermit jedenfalls das weitere Verfahren betrieben. Da der Antragsgegner gleichermaßen zuwarten kann, bis der Antragsteller der Sache Fortgang gibt, hat er den Eintritt der kostenrechtlichen Konsequenzen in der Hand (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 1995, 42, 43; MDR 2018, 1408)."

    Diese Begründung macht sich der Senat zu eigen. Dabei ist für den vorliegenden Fall hervorzuheben, dass § 12 Abs. 3 Satz 3 GKG der Kostenhaftung des Antragsgegners nicht entgegensteht, weil die Abgabe an das Prozessgericht bereits erfolgt und nur die weitere Tätigkeit des Prozessgerichts von der Vorschusszahlung abhängig gemacht worden ist.

    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

    RechtsgebietMahnverfahrenVorschriften§ 22 GKG