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  • 09.03.2020 · IWW-Abrufnummer 214658

    Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 21.01.2020 – 4 U 1805/19

    1. Für den Nachweis des Eigentums an einem PKW genügt die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht.

    2. Legt ein Dritter die Zulassungsbescheinigung in einer Kfz-Werkstatt ohne weitere Erklärungen vor, kann regelmäßig hieraus noch nicht gefolgert werden, dass er als Vertreter des Eingetragenen auftritt.


    Oberlandesgericht Dresden

    Beschluss vom 21.01.2020

    Az.: 4 U 1805/19

    Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat in dem Verfahren 4 U 1805/19 am 21. Januar 2020 beschlossen:


    Tenor:

    1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
    3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
    4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 9.245,62 EUR festgesetzt.

    Gründe

    Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.

    Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

    Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 14.11.2019 Bezug. Zu einer Abänderung seiner bereits geäußerten Rechtsauffassung geben auch die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 17.01.2010 keinen hinreichenden Anlass.

    Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass die Zeugin als Vertreterin des Klägers gehandelt habe. Der anlässlich der Vorstellung des Fahrzeugs in der Kfz-Werkstatt des Beklagten zustande gekommene Beratungsvertrag wurde unstreitig nicht durch den Kläger selbst geschlossen. Vielmehr trat allein die Zeugin Z......, die das Fahrzeug als selbstständige Transportunternehmerin führte, gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten auf und nahm Beratungsleistungen entgegen. Zwar kann sich der Wille, in fremden Namen zu handeln, auch aus den Umständen ergeben. Solche Umstände hat der Kläger aber nicht dargetan. Dass es sich bei der Fahrerin nicht zugleich um die Halterin oder Eigentümerin des Fahrzeugs handelte, war für die Mitarbeiter der Beklagten nicht erkennbar. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang weder auf die als Anlage K1 vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil II noch auf die - nicht vorgelegte - Zulassungsbescheinigung Teil I, berufen, da nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgetragen wurde, dass die Zeugin Z...... diese der Beklagten im Zusammenhang mit der Vorstellung des Fahrzeugs der Beklagten vorgelegt hat.

    Sonstige Umstände, die für ein Handeln der Zeugin auch als Vertreterin gerade des Klägers sprechen, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Mangels entsprechender Anhaltspunkte bestand auch gerade kein Anlass für die Mitarbeiter der Beklagten, sich die Zulassungsbescheinigung Teil I von der Zeugin Z...... vorlegen zu lassen. Es erschließt sich auch nicht, aus welchem Grund die Zeugin gerade den Kläger als Halter und nicht den Zeugen S...... als Eigentümer des Fahrzeugs vertreten wollte bzw. wieso dies für die Mitarbeiter der Beklagten erkennbar gewesen sein sollte.

    Eine Vertretungsmacht der Zeugin Z...... für den Kläger folgt auch nicht aus den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass die Zeugin anlässlich des Beratungsgesprächs die Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt hat. Selbst wenn die Zeugin die Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt hätte, nach deren Inhalt das streitgegenständliche Fahrzeug auf den Kläger zugelassen war, würde dies nicht den Anschein einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung für die Zeugin begründen. Vielmehr würde dies lediglich dem Vertragspartner die Möglichkeit eröffnen, bei dem dort eingetragenen Berechtigten nachzuprüfen, ob die Zeugin tatsächlich die erforderliche Vertretungsmacht besitzt. Die Mitführung der Zulassungsbescheinigung Teil I dient ausschließlich straßenverkehrsrechtlichen Zwecken (vgl. § 11 Abs. 5 Fahrzeug-ZulassungsVO vom 25.04.2006) und begründet nicht den Anschein einer bestimmten privatrechtlichen Befugnis (vgl. LG Berlin, Urteil vom 02. Oktober 2008 - 8 O 44/08 -, Rn. 23, m.w.N. - juris). Ein Handeln im fremden Namen - dem des dort Eingetragenen - ergibt sich daraus jedenfalls nicht ohne weiteres.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713 ZPO. Der Gegenstandswert wurde gemäß den gestellten Anträgen festgesetzt.

    Oberlandesgericht Dresden

    Beschluss vom 14.11.2019

    Az.: 4 U 1805/19

    Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat in dem Verfahren 4 U 1805/19 am 14. November 2019 beschlossen:

    Tenor:

    1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
    2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
    3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.01.2020 wird aufgehoben.

    Gründe

    Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

    Der Kläger kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadenersatz für den Motorschaden des Fahrzeugs XXX xxxxxxxxxxx verlangen.

    Einem Schadenersatzanspruch aus §§ 241, 280, 281 BGB wegen Verletzung von Schutzpflichten aus einem Beratungsvertrag steht entgegen, dass dieser Vertrag zwischen der Zeugin Z...... und der Beklagten zustande gekommen ist. Es ist nicht ersichtlich und an keiner Stelle vorgetragen, dass die Zeugin Z...... als Vertreterin des Klägers gehandelt hätte, § 164 Abs. 2 BGB. Vielmehr wurden Aufträge nach dem eigenen Vortrag des Klägers von der Zeugin Z...... erteilt. Dass die Beklagte von einem Handeln gerade in Vertretung des Klägers ausgehen konnte und musste wird nicht einmal vom Kläger behauptet.

    Einer etwaigen Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder wegen Eigentumsverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass der Kläger seine Eigentümerstellung an dem Fahrzeug nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen hat. Eine Eigentumsvermutung folgt nicht aus § 1006 BGB, da der Kläger sich weder am 01.08.2016 noch zum Zeitpunkt des Schadenseintritts im Besitz des Fahrzeugs befunden hat. Soweit der Kläger zum Nachweis seiner Eigentümerstellung die Zulassungsbescheinigung Teil II ("KfZ-Brief") vorgelegt hat, ist dies für sich genommen nicht ausreichend, sein Eigentum hinreichend zu belegen (std. Rspr., vgl. OLG Düsseldorf 1. Zivilsenat, Urteil vom 19.06.2018 - 1 U 164/17 mit Anm. Jahnke, jurisPR-VerkR 23/2018 Anm. 1 m.w.N., - juris). Die Eigentümerstellung wird auch nicht durch den - überdies erst im Berufungsverfahren vorgelegten - Kaufvertrag vom 23.10.2015 hinreichend belegt. Denn der Kläger hat den Pkw xxxxxxxxxxx ausweislich Ziffer IV. des Vertragsformulars unter Eigentumsvorbehalt erworben. Dass er im August 2016 den Kaufpreis bereits vollständig gezahlt hat und infolgedessen Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist, ist nach den Ratenzahlungsbedingungen unter Ziff. V. des Vertrages nicht ersichtlich und kann mangels Besitzstellung auch nicht vermutet werden. Überdies steht der Annahme der Eigentümerstellung des Klägers zum Zeitpunkt des Schadensereignisses entgegen, dass sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 08.09.2016 zunächst als Bevollmächtigte des Zeugen S...... bei der Beklagten angezeigt und behauptet hatten, der Zeuge S...... sei Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs (vgl. Anlage 7).

    Hinzu kommt, dass der Vortrag des Klägers zu seinem Eigentumserwerb und insbesondere die Vorlage des Kaufvertrages im Berufungsverfahren verspätet ist. Das Landgericht hatte bereits mit Verfügung vom 13.09.2018 auf den fehlenden Nachweis der Aktivlegitimation des Klägers und zudem darauf hingewiesen, dass der Kaufvertrag trotz Ankündigung im Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.08.2018 nicht als Anlage beigefügt war. Es hatte zur Vorlage eine Frist gesetzt, innerhalb der mit Verfügung vom 04.10.2018 bis zum 23.10.2018 verlängerten Frist erfolgte kein weiterer Sachvortrag hierzu. Erst mit einem per Fax am Mittwoch, dem 22.05.2019, eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag behauptete der Kläger, er sei unbeschadet einer Finanzierung des Fahrzeugs Eigentümer gewesen, und bot hierfür den Zeugen S...... an. Eine Vorlage des Kaufvertrages erfolgte nicht. Angesichts des bereits am Montag, dem 27.05.2019, stattfindenden Termins zur mündlichen Verhandlung war eine Ladung des Zeugen mangels Einhaltung der Ladungsfrist zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen daher nicht geboten. Da weder der Kläger - trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien zum Termin - noch weitere Zeugen im Termin erschienen waren, konnte auch keine weitere Sachaufklärung durch Anhörung des Klägers oder Einvernahme von Zeugen erfolgen. Der Klägervertreter hat ausweislich des Verhandlungsprotokolls die nicht fristgemäße und damit verspätete Einreichung des Schriftsatzes vom 22.05.2019 auch nicht entschuldigen können. Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung des Landgerichts, das Vorbringen des Klägers zu seiner Eigentümerstellung sei als verspätet gem. § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, nicht zu beanstanden, denn das Landgericht hätte hierzu einen weiteren Verhandlungstermin mit Beweisaufnahme durchführen müssen, der das Verfahren auch insgesamt verzögert hätte. Das Landgericht hat auch zu Recht nur der Beklagten und nicht dem Kläger eine - ohnehin nicht beantragte - Stellungnahmefrist zum Vorbringen im verspäteten Schriftsatz vom 22.05.2019 eingeräumt. Der Annahme einer Verzögerung steht dies nicht entgegen, da erst aufgrund des nicht fristgemäß und rechtzeitig vor dem Termin erfolgten Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 22.05.2019 eine Beweiserhebung notwendig wurde. Der Kläger kann demgegenüber auch nicht einwenden, dass in jedem Fall eine Beweiserhebung zu den vorgebrachten Mängeln hätte erfolgen müssen, da dies nicht den Grund, sondern nur die Höhe des Anspruchs betrifft und eine Verfahrensverzögerung unabhängig davon infolge des nicht fristgemäßen Vortrags des Klägers eingetreten ist.

    Der Senat rät daher zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 164 Abs. 2; BGB § 1006