15.05.2020 · IWW-Abrufnummer 215682
Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 26.03.2020 – C-215/18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
26. März 2020(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‒ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ‒ Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ‒ Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ‒ Art. 5 Nr. 1 ‒ Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag ‒ Art. 15 bis 17 ‒ Zuständigkeit für Verbrauchersachen ‒ Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ‒ Art. 6 und 7 ‒ Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs ‒ Zwischen dem Fluggast und einem Reisebüro geschlossener und kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehender Reisevertrag ‒ Klage auf Ausgleichsleistung gegen ein Luftfahrtunternehmen, das nicht Partei dieses Vertrags ist ‒ Richtlinie 90/314/EWG ‒ Pauschalreise“
In der Rechtssache C‑215/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obvodní soud pro Prahu 8 (Bezirksgericht Prag 8, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 25. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2018, in dem Verfahren
Libuše Králová
gegen
Primera Air Scandinavia A/S
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, des Richters M. Safjan (Berichterstatter), des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters N. Jääskinen,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‒ der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
‒ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Šimerdová und M. Heller als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. November 2019
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 44/2001
„(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
(12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.
(13) Bei Versicherungs‑, Verbraucher‑ und Arbeitssachen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.“
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
b) im Sinne dieser Vorschrift ‒ und sofern nichts anderes vereinbart worden ist ‒ ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
‒ für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
‒ für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;
c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a)“.
„(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,
…
c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
(2) Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.
(3) Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.“
„Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“
„Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:
1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder
3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.“
Verordnung Nr. 261/2004
„Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen festgelegt:
a) Nichtbeförderung gegen ihren Willen,
b) Annullierung des Flugs,
c) Verspätung des Flugs.“
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
b) ‚ausführendes Luftfahrtunternehmen‘ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen ‒ juristischen oder natürlichen ‒ Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
…“
„(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
…
(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und ‒ außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 ‒ sich
‒ wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden
oder, falls keine Zeit angegeben wurde,
‒ spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder
…
(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.
(6) Diese Verordnung lässt die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG [des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. 1990, L 158, S. 59)] bestehenden Fluggastrechte unberührt. Diese Verordnung gilt nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird.“
„Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr
gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.
(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.“
„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
…
b) 400 [Euro] bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km“.
„Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.“
Richtlinie 90/314
„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
1. Pauschalreise: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
a) Beförderung,
b) Unterbringung,
c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im Rahmen ein und derselben Pauschalreise erbracht werden, bleibt der Veranstalter oder Vermittler den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie unterworfen.“
1. Bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, obgleich zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Vertrag abgeschlossen wurde und der Flug Bestandteil eines Dienstleistungspakets war, das aufgrund eines Vertrags zwischen der Klägerin und einem Dritten (dem Reisebüro) erbracht wurde?
2. Kann dieses Verhältnis als Verbrauchersache im Sinne der Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 qualifiziert werden?
3. Ist die Beklagte hinsichtlich der Befriedigung von Ansprüchen passiv legitimiert, die sich aus der Verordnung Nr. 261/2004 ergeben?
Zu den Vorlagefragen
Zur dritten Frage
Zur zweiten Frage
Kosten
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein Fluggast eines um mindestens drei Stunden verspäteten Fluges gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Klage auf Ausgleichszahlung nach den Art. 6 und 7 dieser Verordnung erheben kann, selbst wenn zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen kein Vertrag geschlossen wurde und der fragliche Flug Bestandteil einer Pauschalreise im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ist.
2. Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine nach der Verordnung Nr. 261/2004 von einem Fluggast gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen erhobene Klage auf Ausgleichsleistung unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, selbst wenn zwischen diesen Parteien kein Vertrag geschlossen wurde und der vom Luftfahrtunternehmen durchgeführte Flug in einem mit einem Dritten geschlossenen Pauschalreisevertrag, der auch eine Unterbringung einschloss, vorgesehen war.
3. Die Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 sind dahin auszulegen, dass eine von einem Fluggast gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, erhobene Klage auf Ausgleichsleistung nicht in den Anwendungsbereich dieser Artikel fällt, die die besondere Zuständigkeit bei Verbrauchersachen betreffen.
26. März 2020(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‒ Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ‒ Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ‒ Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ‒ Art. 5 Nr. 1 ‒ Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag ‒ Art. 15 bis 17 ‒ Zuständigkeit für Verbrauchersachen ‒ Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ‒ Art. 6 und 7 ‒ Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs ‒ Zwischen dem Fluggast und einem Reisebüro geschlossener und kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehender Reisevertrag ‒ Klage auf Ausgleichsleistung gegen ein Luftfahrtunternehmen, das nicht Partei dieses Vertrags ist ‒ Richtlinie 90/314/EWG ‒ Pauschalreise“
In der Rechtssache C‑215/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obvodní soud pro Prahu 8 (Bezirksgericht Prag 8, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 25. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2018, in dem Verfahren
Libuše Králová
gegen
Primera Air Scandinavia A/S
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, des Richters M. Safjan (Berichterstatter), des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters N. Jääskinen,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‒ der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
‒ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Šimerdová und M. Heller als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. November 2019
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 und der Art. 15 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Libuše Králová und der Primera Air Scandinavia A/S, einer Handelsgesellschaft im Luftverkehr mit Sitz in Dänemark (im Folgenden: Primera), betreffend eine Klage auf Ausgleichsleistung nach der Verordnung Nr. 261/2004 wegen der großen Verspätung auf einem durch Primera durchgeführten Flug von Prag (Tschechische Republik) nach Keflavík (Island).
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 44/2001
3
Die Verordnung Nr. 44/2001 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) aufgehoben. Allerdings ist die Verordnung Nr. 1215/2012 gemäß ihrem Art. 81 erst am 10. Januar 2015 in Kraft getreten. In Anbetracht des Zeitraums, in den die im Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Ereignisse fallen, ist auf den Rechtsstreit somit weiterhin die Verordnung Nr. 44/2001 anwendbar.
4
In den Erwägungsgründen 11 bis 13 der Verordnung Nr. 44/2001 hieß es:
„(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
(12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.
(13) Bei Versicherungs‑, Verbraucher‑ und Arbeitssachen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.“
5
Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung sah vor:
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
6
Art. 5 Nr. 1 in Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) der Verordnung lautete:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
b) im Sinne dieser Vorschrift ‒ und sofern nichts anderes vereinbart worden ist ‒ ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
‒ für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
‒ für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;
c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a)“.
7
Art. 15 in Kapitel II Abschnitt 4 („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“) der Verordnung bestimmte:
„(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,
…
c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
(2) Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.
(3) Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.“
8
Art. 16 Abs. 1 in Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 44/2001 lautete:
„Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“
9
Art. 17 dieser Verordnung lautete:
„Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:
1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder
3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.“
Verordnung Nr. 261/2004
10
Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 lautet:
„Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen festgelegt:
a) Nichtbeförderung gegen ihren Willen,
b) Annullierung des Flugs,
c) Verspätung des Flugs.“
11
In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung heißt es:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
b) ‚ausführendes Luftfahrtunternehmen‘ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen ‒ juristischen oder natürlichen ‒ Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
…“
12
Art. 3 („Anwendungsbereich“) dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
…
(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste
a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und ‒ außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 ‒ sich
‒ wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden
oder, falls keine Zeit angegeben wurde,
‒ spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder
…
(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.
(6) Diese Verordnung lässt die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG [des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. 1990, L 158, S. 59)] bestehenden Fluggastrechte unberührt. Diese Verordnung gilt nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird.“
13
Art. 6 („Verspätung“) dieser Verordnung lautet:
„Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr
gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.
(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.“
14
In Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es:
„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
…
b) 400 [Euro] bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km“.
15
Art. 8 („Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung“) Abs. 2 dieser Verordnung lautet:
„Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.“
Richtlinie 90/314
16
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 90/314, die zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens anwendbar war, sah vor:
„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
1. Pauschalreise: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
a) Beförderung,
b) Unterbringung,
c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im Rahmen ein und derselben Pauschalreise erbracht werden, bleibt der Veranstalter oder Vermittler den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie unterworfen.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
17
Frau Králová ist wohnhaft in Prag und schloss mit dem Reisebüro FIRO-tour a.s. einen Vertrag über eine Pauschalreise ab, die zum einen eine Luftbeförderung zwischen Prag und Keflavík durch Primera und zum anderen eine Unterbringung in Island umfasste.
18
Der Flug von Prag nach Keflavík am 25. April 2013, für den Frau Králová über eine bestätigte Buchung verfügte, hatte eine Verspätung von mehr als vier Stunden. Daher erhob Frau Králová beim Obvodní soud pro Prahu 8 (Bezirksgericht Prag 8, Tschechische Republik) gemäß Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 eine Klage gegen Primera auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro.
19
Mit Beschluss vom 1. April 2014 erklärte sich das Obvodní soud pro Prahu 8 (Bezirksgericht Prag 8) für unzuständig, über die Klage zu befinden, weil die Verordnung Nr. 44/2001 auf das Königreich Dänemark als Sitzmitgliedstaat von Primera nicht anwendbar sei. Dieses Gericht führte zudem aus, auch aus Kapitel II Abschnitt 4 dieser Verordnung ergebe sich seine Zuständigkeit nicht, da Frau Králová den Beförderungsvertrag nicht mit Primera, sondern mit dem Reisebüro FIRO-tour geschlossen habe. Sollte festgestellt werden, dass ein Vertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehe, so handelte es sich jedenfalls nicht um einen Vertrag, der ‒ wie von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung verlangt ‒ kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehe.
20
Gegen diesen Beschluss legte Frau Králová beim Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik) Berufung ein, die mit Beschluss vom 4. August 2014 zurückgewiesen wurde. Dieses Gericht stellte fest, dass die Verordnung Nr. 44/2001 seit dem 1. Juli 2007 für das Königreich Dänemark gelte, jedoch im Ausgangsverfahren nicht die Zuständigkeit der tschechischen Gerichte begründen könne.
21
Auf eine von Frau Králová beim Nejvyšší soud (Oberster Gerichtshof, Tschechische Republik) erhobene Kassationsbeschwerde wurden mit Beschluss vom 15. September 2015 die Beschlüsse des Obvodní soud pro Prahu 8 (Bezirksgericht Prag 8) und des Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) aufgehoben und die Rechtssache an das Obvodní soud pro Prahu 8 (Bezirksgericht Prag 8) zurückverwiesen, wobei diesem aufgegeben wurde, zu prüfen, ob Primera nach Art. 5 Nr. 1 und den Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 verklagt werden könne.
22
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es dieser Verordnung nicht ohne Weiteres entnehmen könne, ob im Hinblick auf die Beziehungen zwischen einem Luftfahrtunternehmen und einem Verbraucher, wenn die Luftbeförderung als Teil einer Pauschalreise vereinbart worden sei, die Gerichte am Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b dieser Verordnung oder aber die Gerichte am Ort des Wohnsitzes des Verbrauchers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung zuständig seien.
23
Außerdem hat das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Passivlegitimation von Primera, die den Pflichten aus der Verordnung Nr. 261/2004 nachkommen musste, für Ansprüche aus dieser Verordnung sowie hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Haftung aus dieser Verordnung und jener aus der Richtlinie 90/314.
24
Unter diesen Umständen hat das Obvodní soud pro Prahu 8 (Bezirksgericht Prag 8) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, obgleich zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Vertrag abgeschlossen wurde und der Flug Bestandteil eines Dienstleistungspakets war, das aufgrund eines Vertrags zwischen der Klägerin und einem Dritten (dem Reisebüro) erbracht wurde?
2. Kann dieses Verhältnis als Verbrauchersache im Sinne der Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 qualifiziert werden?
3. Ist die Beklagte hinsichtlich der Befriedigung von Ansprüchen passiv legitimiert, die sich aus der Verordnung Nr. 261/2004 ergeben?
Zu den Vorlagefragen
Zur dritten Frage
25
Mit seiner dritten Frage, die an erster Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Fluggast eines um mindestens drei Stunden verspäteten Fluges gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Klage auf Ausgleichszahlung nach den Art. 6 und 7 dieser Verordnung erheben kann, selbst wenn zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen kein Vertrag geschlossen wurde und der Flug Bestandteil einer Pauschalreise im Sinne der Richtlinie 90/314 ist.
26
Erstens soll mit dieser Frage geklärt werden, ob die Verordnung Nr. 261/2004 auf ein Luftfahrtunternehmen anwendbar ist, das den verspäteten Flug im Namen der Person, die den Vertrag mit dem Fluggast geschlossen hat, durchgeführt hat, ohne selbst einen Vertrag mit dem Fluggast geschlossen zu haben.
27
Nach Art. 2 Buchst. b dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen ‒ juristischen oder natürlichen ‒ Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.
28
Diese Verordnung gilt ihrem Art. 3 Abs. 5 zufolge für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste erbringen, die einen Flug auf oder zu Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats antreten. Nach dieser Bestimmung wird zudem dann, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erfüllt, davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht (Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16, EU:C:2018:160, Rn. 62).
29
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass sich der Fluggast eines verspäteten Fluges gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen auf die Verordnung Nr. 261/2004 berufen kann, selbst wenn zwischen dem Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen kein Vertrag geschlossen wurde.
30
Zweitens soll mit der dritten Frage geklärt werden, ob sich der Umstand, dass es sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag um eine Pauschalreise im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 90/314 handelt, auf die Möglichkeit des Fluggasts auswirkt, sich wegen eines verspäteten Fluges auf die Rechte aus den Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 zu berufen.
31
Zum Verhältnis zwischen der Verordnung Nr. 261/2004 und der Richtlinie 90/314 ist zunächst festzustellen, dass diese Verordnung ihrem Art. 3 Abs. 6 zufolge die Rechte unberührt lässt, die den Fluggästen, die eine Pauschalreise erworben haben, aus dieser Richtlinie erwachsen.
32
Hierzu heißt es in Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung, dass der Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten auch für Fluggäste gilt, deren Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, es sei denn, dass sich ein solcher Anspruch aus der Richtlinie 90/314 ergibt.
33
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass sich dem eindeutigen Wortlaut dieses Art. 8 Abs. 2 entnehmen lässt, dass bereits das Bestehen eines Erstattungsanspruchs aus der Richtlinie 90/314 ausreicht, um auszuschließen, dass ein Fluggast, dessen Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, die Erstattung seiner Flugscheinkosten nach der Verordnung Nr. 261/2004 von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen verlangen kann (Urteil vom 10. Juli 2019, Aegean Airlines, C‑163/18, EU:C:2019:585, Rn. 31).
34
Die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004, auf deren Grundlage der im Ausgangsverfahren klagende Fluggast eine Ausgleichszahlung begehrt, enthalten jedoch keine der in Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung für die Erstattung der Flugscheinkosten vorgesehenen Ausnahme ‒ um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 10. Juli 2019, Aegean Airlines (C‑163/18, EU:C:2019:585), ergangen ist ‒ entsprechende Ausnahme.
35
Somit ist der in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch anwendbar, wenn der von einem Fluggast erworbene Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, ohne dass dies Auswirkungen auf etwaige sich aus der Richtlinie 90/314 ergebende Ansprüche hätte.
36
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 261/2004 gestützt. Wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich nämlich aus dieser Entstehungsgeschichte, dass der Unionsgesetzgeber die Fluggäste, deren Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausschließen wollte, sondern ihnen unbeschadet des ihnen durch die Richtlinie 90/314 gewährten Schutzes die durch diese Verordnung verliehenen Rechte zuerkennen wollte.
37
Insoweit gehört der sich aus Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 ergebende standardisierte und pauschale Ausgleichsanspruch zu den wesentlichen Rechten, die den Fluggästen durch diese Verordnung zulasten des ausführenden Luftfahrtunternehmens verliehen wurden, und gibt es dafür keine Entsprechung in dem durch die Richtlinie 90/314 eingeführten System zulasten des Reiseveranstalters.
38
Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass ein Fluggast eines um mindestens drei Stunden verspäteten Fluges gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Klage auf Ausgleichszahlung nach den Art. 6 und 7 dieser Verordnung erheben kann, selbst wenn zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen kein Vertrag geschlossen wurde und der fragliche Flug Bestandteil einer Pauschalreise im Sinne der Richtlinie 90/314 ist.
Zur ersten Frage
39
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine nach der Verordnung Nr. 261/2004 von einem Fluggast gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen erhobene Klage auf Ausgleichsleistung unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, selbst wenn zwischen diesen Parteien kein Vertrag geschlossen wurde und der vom Luftfahrtunternehmen durchgeführte Flug in einem mit einem Dritten geschlossenen Pauschalreisevertrag, der auch eine Unterbringung einschloss, vorgesehen war.
40
Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vorsah, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden kann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.
41
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16, EU:C:2018:160, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42
Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt (Urteil vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C‑572/14, EU:C:2016:286, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43
Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 verlangt zwar nicht den Abschluss eines Vertrags, doch ist für die Anwendung dieser Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung gleichwohl die Feststellung einer Verpflichtung unerlässlich, da sich die Zuständigkeit des nationalen Gerichts dann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, nach dem Ort bestimmt, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ in dieser Bestimmung kann somit nicht so verstanden werden, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (Urteil vom 14. März 2013, Česká spořitelna, C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44
Folglich beruht die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel für Verträge und Ansprüche aus einem Vertrag auf der Grundlage der Klage und nicht auf der Identität der Parteien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16, EU:C:2018:160, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45
Im vorliegenden Fall ist daher im Licht der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob davon ausgegangen werden kann, dass ein Luftfahrtunternehmen, das keinen Beförderungsvertrag mit dem Fluggast geschlossen und einen in einem von einem Dritten geschlossenen Pauschalreisevertrag vorgesehenen Flug durchgeführt hat, eine gegenüber einer anderen Partei freiwillig eingegangene Verpflichtung erfüllt, auf die sich die Klage des Klägers stützt.
46
Erstens kann ein Luftfahrtunternehmen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 eingestuft werden, da es einen Flug im Namen einer ‒ juristischen oder natürlichen ‒ Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, also im vorliegenden Fall im Namen des Reisebüros, durchgeführt hat.
47
Zweitens geht aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung Nr. 261/2004 hervor, dass dann, wenn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erfüllt, davon ausgegangen wird, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht (Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C‑606/19, EU:C:2020:101, Rn. 34).
48
Somit ist davon auszugehen, dass dieses Luftfahrtunternehmen Verpflichtungen erfüllt, die es gegenüber dem Vertragspartner des betreffenden Fluggasts freiwillig eingegangen ist. Diese Verpflichtungen finden ihren Ursprung in dem Pauschalreisevertrag, den der Fluggast mit dem Reisebüro geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16, EU:C:2018:160, Rn. 63).
49
Folglich ist eine Klage auf Ausgleichsleistung wegen der großen Verspätung eines Fluges, die der Fluggast gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen erhoben hat, das nicht Vertragspartner des Fluggasts ist, gleichwohl als einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betreffend anzusehen.
50
Der Umstand, dass ein Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr Bestandteil einer Pauschalreise im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/314 ist, die eine Unterbringung einschließt, kann diese Feststellung nicht entkräften.
51
Durch diese Besonderheit ändert sich nämlich weder die vertragliche Natur der rechtlichen Verpflichtungen, auf die sich der Fluggast beruft, noch die Grundlage der Klage, weshalb die Klage vor dem einen oder dem anderen Gericht des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtungen erhoben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16, EU:C:2018:160, Rn. 68 und 69, sowie Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C‑606/19, EU:C:2020:101, Rn. 26 und 27).
52
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine nach der Verordnung Nr. 261/2004 von einem Fluggast gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen erhobene Klage auf Ausgleichsleistung unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, selbst wenn zwischen diesen Parteien kein Vertrag geschlossen wurde und der vom Luftfahrtunternehmen durchgeführte Flug in einem mit einem Dritten geschlossenen Pauschalreisevertrag, der auch eine Unterbringung einschloss, vorgesehen war.
Zur zweiten Frage
53
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen sind, dass eine von einem Fluggast gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, erhobene Klage auf Ausgleichsleistung in den Anwendungsbereich dieser Artikel fällt, die die besondere Zuständigkeit bei Verbrauchersachen betreffen.
54
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeitsvorschriften in Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 44/2001, der die Art. 15 bis 17 dieser Verordnung umfasst, es einem Verbraucher ermöglichen, seine Klage nach seiner Wahl entweder vor dem Gericht seines Wohnsitzes oder vor den Gerichten des Mitgliedstaats zu erheben, in dessen Hoheitsgebiet der andere Vertragspartner seinen Wohnsitz hat.
55
Diese Vorschriften enthalten eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel ihres Art. 5 Nr. 1 für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen. Somit sind die Vorschriften dieses Abschnitts 4 notwendigerweise eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Česká spořitelna, C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56
Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach Abschnitt 4, sofern die drei in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, zweitens muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen worden sein, und drittens muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis c gehören. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57
Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die drei in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen im Hinblick auf das Rechtsverhältnis zwischen einem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen als erfüllt angesehen werden können, wenn zwischen ihnen kein Vertrag geschlossen wurde.
58
Hierzu ist erstens festzustellen, dass es ‒ im Unterschied zu den Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsvorschriften nach Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ‒ für die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften nach Kapitel II Abschnitt 4 dieser Verordnung entscheidend ist, dass die Parteien des Rechtsstreits auch die Vertragspartner sind.
59
Wie der Generalanwalt in Nr. 48 seiner Schlussanträge und die tschechische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, wird in den Artikeln des genannten Abschnitts 4 nämlich auf den „Vertrag, den … der Verbraucher … geschlossen hat“, auf den „Vertragspartner des Verbrauchers“, auf den „anderen Vertragspartner“ des mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrags oder auch auf Gerichtsstandsvereinbarungen „zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner“ Bezug genommen.
60
Diese Bezugnahmen sprechen für eine Auslegung, wonach für die Anwendung dieses Abschnitts 4 eine Klage eines Verbrauchers gegen dessen Vertragspartner zu richten ist.
61
So hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Regeln für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung nur für die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner gelten, was notwendigerweise den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und dem beruflich oder gewerblich tätigen Beklagten impliziert (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C‑498/16, EU:C:2018:37, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62
Zweitens steht eine Auslegung, wonach die in Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Regeln für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen nicht anwendbar sind, wenn zwischen dem Verbraucher und dem beruflich oder gewerblich Tätigen kein Vertrag besteht, im Einklang mit dem im elften Erwägungsgrund dieser Verordnung dargelegten Ziel, ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit bei der Begründung der Zuständigkeit zu gewährleisten.
63
Wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird die Möglichkeit des Verbrauchers, den beruflich oder gewerblich Tätigen vor dem Gericht zu verklagen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnsitz des Verbrauchers befindet, nämlich durch das Erfordernis, dass zwischen ihnen ein Vertrag geschlossen worden sein muss, ausgeglichen, aus dem sich für den Beklagten die genannte Vorhersehbarkeit ergibt.
64
Außerdem hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass der Begriff „anderer Vertragspartner“ in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er auch den Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers bezeichnet, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, Maletic, C‑478/12, EU:C:2013:735, Rn. 32). Diese Auslegung beruht jedoch auf besonderen Umständen, unter denen der Verbraucher von vornherein vertraglich in untrennbar miteinander verbundener Weise an zwei Vertragspartner gebunden war (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 33).
65
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen sind, dass eine von einem Fluggast gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, erhobene Klage auf Ausgleichsleistung nicht in den Anwendungsbereich dieser Artikel fällt, die die besondere Zuständigkeit bei Verbrauchersachen betreffen.
Kosten
66
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein Fluggast eines um mindestens drei Stunden verspäteten Fluges gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Klage auf Ausgleichszahlung nach den Art. 6 und 7 dieser Verordnung erheben kann, selbst wenn zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen kein Vertrag geschlossen wurde und der fragliche Flug Bestandteil einer Pauschalreise im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ist.
2. Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine nach der Verordnung Nr. 261/2004 von einem Fluggast gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen erhobene Klage auf Ausgleichsleistung unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, selbst wenn zwischen diesen Parteien kein Vertrag geschlossen wurde und der vom Luftfahrtunternehmen durchgeführte Flug in einem mit einem Dritten geschlossenen Pauschalreisevertrag, der auch eine Unterbringung einschloss, vorgesehen war.
3. Die Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 sind dahin auszulegen, dass eine von einem Fluggast gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, erhobene Klage auf Ausgleichsleistung nicht in den Anwendungsbereich dieser Artikel fällt, die die besondere Zuständigkeit bei Verbrauchersachen betreffen.
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