03.09.2020 · IWW-Abrufnummer 217668
Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 03.04.2020 – 8 W 87/20
Gegen die Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz findet nach § 66 Abs. 2 GKG die Beschwerde unabhängig von ihrer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung statt (Aufgabe Senatsbeschluss vom 02.07.2008 - 8 W 259/08).
Oberlandesgericht Stuttgart
In Sachen
..., ..., ..., ...
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ..., ..., ..., Gz.: ...
gegen
... ..., ..., ...
- Beklagter und Beschwerdeführer -
Tenor:
Gegenstandswert dieses Beschwerdeverfahrens: 584,00 €
Gründe
I.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Schlusskostenabrechnung des Landgerichts Ellwangen bzgl. des durchgeführten Berufungsverfahrens.
Nachdem das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 08.01.2019 zur Zahlung von 4.164,24 € und Nebenkosten sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt und dieses Versäumnisurteil mit Urteil vom 01.03.2019 unter Auferlegung der weiteren Verfahrenskosten aufrechterhalten hatte, hat der Beklagte persönlich mit Schreiben vom 01.04.2019 gegen das Urteil "Einspruch" eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat das Landgericht als Berufung angesehen und mit Beschluss vom 05.08.2019 als unzulässig verworfen, weil weder eine form- noch eine fristgerechte Einlegung vorliege. Zugleich hat das Landgericht dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Aufgrund der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 05.08.2019 hat der Kostenbeamte des Landgerichts unter dem 19.08.2019 die angefallenen Gerichtskosten auf der Basis eines Streitwerts von 4.164,24 € gegenüber dem Beklagten abgerechnet. Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 11.12.2019 (Bl. 105 d.A.) Einwendungen dahingehend erhoben, sein Rechtsanwalt würde die Kosten übernehmen, weil er ihn nicht ordnungsgemäß vertreten habe. Das Landgericht Ellwangen hat unter dem 17.01.2020 dieses Vorbringen als zulässige Erinnerung behandelt und in der Sache zurückgewiesen. Dieser Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend, dass eine weitere Beschwerde eingelegt werden könne, soweit sie mit der Entscheidung zugelassen worden sei.
Mit Schreiben vom 06.02.2020 (Bl. 120 d.A.) hat der Beklagte gegen diese Entscheidung "Widerspruch und Beschwerde" erhoben und zur Begründung nunmehr vorgetragen, der Versicherungsvertreter habe ihn seinerzeit fehlerhaft beraten, er habe die Versicherung bei der Klägerin im Mai 2018 gekündigt, dies sei ihm auch bestätigt worden, er habe gegen das Urteil des Amtsgerichts in dieser Sache Berufung eingelegt, weil ihm durch das Verhalten der Klägerin weit höhere Kosten entstanden seien, deren Übernahme die Klägerin abgelehnt habe.
Am 25.02.2020 hat das Landgericht entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen, weil diese wohl bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei, und hat die Akten daher dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig.
Gegenstand der im hiesigen Verfahren zu beurteilenden Anfechtung ist eine Erinnerungsentscheidungdes Landgerichts hinsichtlich der bei ihm selbst angefallenen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens.
a)
Die Anwendungsbereiche der §§ 66 Abs. 2 und 66 Abs. 4 GKG unterscheiden sich dadurch, dass der erstere der beiden Absätze die Anfechtung einer Erinnerungsentscheidung bzgl. des Kostenansatzes regelt, unabhängig davon, welches Gericht entschieden hat, wohingegen der letztere ausschließlich für solche Entscheidungen einen weiteren Rechtsbehelf vorsieht, die zum einen von einem Landgericht getroffen worden sind und bei denen zum anderen - kumulativ - das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat. § 66 Abs. 4 GKG betrifft also ausschließlich die Fälle, in denen das Landgericht (als Beschwerdegericht) mit einer Beschwerdeentscheidung des Amtsgerichts nach § 66 Abs. 2 GKG befasst werden soll, vgl. Laube in: BeckOK Kostenrecht Dörndorfer/Neile/Wendtland/Gerlach, 28. Ed. Stand 01.12.2019, § 66 GKG Rn 276f.; Zimmermann in: Binz/Dorndörfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, § 66 GKG Rn 61; Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 66 GKG Rn 116.
An der früher vom Senat vertretenen Ansicht, soweit das Landgericht als Berufungsgericht über Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nach § 21 GKG zu entscheiden habe, sei hinsichtlich der Rechtsbehelfe nicht auf § 66 Abs. 2 GKG, sondern auf § 66 Abs. 4 GKG abzustellen (Beschluss des OLG Stuttgart vom 02.07.2008 - 8 W 259/08), wird nichtfestgehalten: die Formulierung "... das Landgericht als Beschwerdegericht ..." in § 66 Abs. 4 GKG ist nicht gleichbedeutend mit einer Tätigkeit des Landgerichts als Berufungsgericht, dies ergibt sich allein schon aus den nicht miteinander vergleichbaren Gegenständen der richterlichen Entscheidungen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst den Rechtsbehelf der "weiteren Beschwerde" an das Vorliegen einer Entscheidung eines Landgerichts als Beschwerdegericht im Verfahren nach § 66 GKG geknüpft hat. Dies ist auch deshalb anzunehmen, weil sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 15/1971, dort Seite 156f) eindeutig entnehmen lässt, dass es die Intention des Kostenrechtsänderungsgesetzes im Bereich des § 66 GKG war, im Vergleich zum bis dahin geltenden Recht das Beschwerdeverfahren vom Hauptsacheverfahren abzukoppeln und durch die Einführung einer "weiteren Beschwerde" zu einer weiteren Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Die Einführung der weiteren Beschwerde war folglich nicht als Einschränkung der Regelung des § 66 Abs. 2 GKG gedacht, sondern als Erweiterung der Rechtsbehelfe, indem ansonsten unanfechtbare Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts über die Schaffung des § 66 Abs. 4 GKG zum Zwecke der Vereinheitlichung der Kostenrechtsprechung mit einer zusätzlichen Beschwerdemöglichkeit versehen wurden.
b)
Gegenstand der zur Entscheidung des Senats vorgelegten Beschwerde ist die Erinnerungsentscheidung des Landgerichts vom 17.01.2020 hinsichtlich des Kostenansatzes für das Berufungsverfahren, somit keine Beschwerdeentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 4 GKG.
Dass die angefochtene Entscheidung insoweit hinsichtlich der Rechtsbehelfe eine fehlerhafte Belehrung enthält, ist rechtlich ohne Bedeutung, nachdem der Beschwerdeführer eine nach den gesetzlichen Vorgaben tatsächlich statthafte und zulässige Beschwerde erhoben hat.
2.
Die Beschwerde vom 06.02.2020 ist jedoch unbegründet. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz und damit auch mit einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Erinnerungsentscheidung kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden, BGH Beschluss vom 21.11.2019 - VIII ZB 97/16. Daher sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen im hiesigen Verfahren nicht zu berücksichtigen: sie betreffen nicht das Kostenrecht, d.h. die Anwendung der gesetzlichen Kostenvorschriften, sondern die Kostengrundentscheidung in der Berufungsentscheidung, welche jedoch für den Kostenansatz bindend ist.
Auch soweit der Beschwerdeführer auf eine Übernahme der Verfahrenskosten durch seinen Rechtsanwalt hingewiesen hat, ist dies für die angefochtene Entscheidung rechtlich ohne Belang. Denn ein Rechtsanwalt ist für den Beklagten im hiesigen Rechtsstreit nicht aufgetreten und daher weder Partei noch in irgendeiner Form am Rechtsstreit und seinen darauf basierenden Kostenverfahren beteiligt. Auch insoweit gilt die bindende Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts vom 05.08.2019, nach der der Beklagte und nicht ein für ihn tätiger Rechtsanwalt die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Da auch die Berechnung der im Kostenansatz berücksichtigten Kosten den gesetzlichen Vorgaben entspricht - Nr. 1220 des Kostenverzeichnisses zum GKG sieht eine 4,0 Gebühr aus dem Streitwert, vom Landgericht auf 4.164,24 € festgesetzt, vor, also 584,00 € -, ist der Kostenansatz nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Beschluss vom 03.04.2020
Az.: 8 W 87/20
In Sachen
..., ..., ..., ...
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ..., ..., ..., Gz.: ...
gegen
... ..., ..., ...
- Beklagter und Beschwerdeführer -
wegen Prämienrückstand
hier: Kostenbeschwerde
hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxx und die Richterin am Oberlandesgericht xxx am 03.04.2020 beschlossen:
Tenor:
- Die Beschwerde des Beklagten vom 06.02.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 17.01.2020, Az. 1 S 84/19, wird zurückgewiesen.
- Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gegenstandswert dieses Beschwerdeverfahrens: 584,00 €
Gründe
I.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Schlusskostenabrechnung des Landgerichts Ellwangen bzgl. des durchgeführten Berufungsverfahrens.
Nachdem das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 08.01.2019 zur Zahlung von 4.164,24 € und Nebenkosten sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt und dieses Versäumnisurteil mit Urteil vom 01.03.2019 unter Auferlegung der weiteren Verfahrenskosten aufrechterhalten hatte, hat der Beklagte persönlich mit Schreiben vom 01.04.2019 gegen das Urteil "Einspruch" eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat das Landgericht als Berufung angesehen und mit Beschluss vom 05.08.2019 als unzulässig verworfen, weil weder eine form- noch eine fristgerechte Einlegung vorliege. Zugleich hat das Landgericht dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Aufgrund der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 05.08.2019 hat der Kostenbeamte des Landgerichts unter dem 19.08.2019 die angefallenen Gerichtskosten auf der Basis eines Streitwerts von 4.164,24 € gegenüber dem Beklagten abgerechnet. Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 11.12.2019 (Bl. 105 d.A.) Einwendungen dahingehend erhoben, sein Rechtsanwalt würde die Kosten übernehmen, weil er ihn nicht ordnungsgemäß vertreten habe. Das Landgericht Ellwangen hat unter dem 17.01.2020 dieses Vorbringen als zulässige Erinnerung behandelt und in der Sache zurückgewiesen. Dieser Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend, dass eine weitere Beschwerde eingelegt werden könne, soweit sie mit der Entscheidung zugelassen worden sei.
Mit Schreiben vom 06.02.2020 (Bl. 120 d.A.) hat der Beklagte gegen diese Entscheidung "Widerspruch und Beschwerde" erhoben und zur Begründung nunmehr vorgetragen, der Versicherungsvertreter habe ihn seinerzeit fehlerhaft beraten, er habe die Versicherung bei der Klägerin im Mai 2018 gekündigt, dies sei ihm auch bestätigt worden, er habe gegen das Urteil des Amtsgerichts in dieser Sache Berufung eingelegt, weil ihm durch das Verhalten der Klägerin weit höhere Kosten entstanden seien, deren Übernahme die Klägerin abgelehnt habe.
Am 25.02.2020 hat das Landgericht entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen, weil diese wohl bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei, und hat die Akten daher dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig.
Gegenstand der im hiesigen Verfahren zu beurteilenden Anfechtung ist eine Erinnerungsentscheidungdes Landgerichts hinsichtlich der bei ihm selbst angefallenen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens.
a)
Die Anwendungsbereiche der §§ 66 Abs. 2 und 66 Abs. 4 GKG unterscheiden sich dadurch, dass der erstere der beiden Absätze die Anfechtung einer Erinnerungsentscheidung bzgl. des Kostenansatzes regelt, unabhängig davon, welches Gericht entschieden hat, wohingegen der letztere ausschließlich für solche Entscheidungen einen weiteren Rechtsbehelf vorsieht, die zum einen von einem Landgericht getroffen worden sind und bei denen zum anderen - kumulativ - das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat. § 66 Abs. 4 GKG betrifft also ausschließlich die Fälle, in denen das Landgericht (als Beschwerdegericht) mit einer Beschwerdeentscheidung des Amtsgerichts nach § 66 Abs. 2 GKG befasst werden soll, vgl. Laube in: BeckOK Kostenrecht Dörndorfer/Neile/Wendtland/Gerlach, 28. Ed. Stand 01.12.2019, § 66 GKG Rn 276f.; Zimmermann in: Binz/Dorndörfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, § 66 GKG Rn 61; Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 66 GKG Rn 116.
An der früher vom Senat vertretenen Ansicht, soweit das Landgericht als Berufungsgericht über Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nach § 21 GKG zu entscheiden habe, sei hinsichtlich der Rechtsbehelfe nicht auf § 66 Abs. 2 GKG, sondern auf § 66 Abs. 4 GKG abzustellen (Beschluss des OLG Stuttgart vom 02.07.2008 - 8 W 259/08), wird nichtfestgehalten: die Formulierung "... das Landgericht als Beschwerdegericht ..." in § 66 Abs. 4 GKG ist nicht gleichbedeutend mit einer Tätigkeit des Landgerichts als Berufungsgericht, dies ergibt sich allein schon aus den nicht miteinander vergleichbaren Gegenständen der richterlichen Entscheidungen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst den Rechtsbehelf der "weiteren Beschwerde" an das Vorliegen einer Entscheidung eines Landgerichts als Beschwerdegericht im Verfahren nach § 66 GKG geknüpft hat. Dies ist auch deshalb anzunehmen, weil sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 15/1971, dort Seite 156f) eindeutig entnehmen lässt, dass es die Intention des Kostenrechtsänderungsgesetzes im Bereich des § 66 GKG war, im Vergleich zum bis dahin geltenden Recht das Beschwerdeverfahren vom Hauptsacheverfahren abzukoppeln und durch die Einführung einer "weiteren Beschwerde" zu einer weiteren Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Die Einführung der weiteren Beschwerde war folglich nicht als Einschränkung der Regelung des § 66 Abs. 2 GKG gedacht, sondern als Erweiterung der Rechtsbehelfe, indem ansonsten unanfechtbare Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts über die Schaffung des § 66 Abs. 4 GKG zum Zwecke der Vereinheitlichung der Kostenrechtsprechung mit einer zusätzlichen Beschwerdemöglichkeit versehen wurden.
b)
Gegenstand der zur Entscheidung des Senats vorgelegten Beschwerde ist die Erinnerungsentscheidung des Landgerichts vom 17.01.2020 hinsichtlich des Kostenansatzes für das Berufungsverfahren, somit keine Beschwerdeentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 4 GKG.
Dass die angefochtene Entscheidung insoweit hinsichtlich der Rechtsbehelfe eine fehlerhafte Belehrung enthält, ist rechtlich ohne Bedeutung, nachdem der Beschwerdeführer eine nach den gesetzlichen Vorgaben tatsächlich statthafte und zulässige Beschwerde erhoben hat.
2.
Die Beschwerde vom 06.02.2020 ist jedoch unbegründet. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz und damit auch mit einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Erinnerungsentscheidung kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden, BGH Beschluss vom 21.11.2019 - VIII ZB 97/16. Daher sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen im hiesigen Verfahren nicht zu berücksichtigen: sie betreffen nicht das Kostenrecht, d.h. die Anwendung der gesetzlichen Kostenvorschriften, sondern die Kostengrundentscheidung in der Berufungsentscheidung, welche jedoch für den Kostenansatz bindend ist.
Auch soweit der Beschwerdeführer auf eine Übernahme der Verfahrenskosten durch seinen Rechtsanwalt hingewiesen hat, ist dies für die angefochtene Entscheidung rechtlich ohne Belang. Denn ein Rechtsanwalt ist für den Beklagten im hiesigen Rechtsstreit nicht aufgetreten und daher weder Partei noch in irgendeiner Form am Rechtsstreit und seinen darauf basierenden Kostenverfahren beteiligt. Auch insoweit gilt die bindende Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts vom 05.08.2019, nach der der Beklagte und nicht ein für ihn tätiger Rechtsanwalt die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Da auch die Berechnung der im Kostenansatz berücksichtigten Kosten den gesetzlichen Vorgaben entspricht - Nr. 1220 des Kostenverzeichnisses zum GKG sieht eine 4,0 Gebühr aus dem Streitwert, vom Landgericht auf 4.164,24 € festgesetzt, vor, also 584,00 € -, ist der Kostenansatz nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
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