15.06.2021 · IWW-Abrufnummer 222970
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 26.01.2020 – 22 WF 872/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Dresden
Der 22. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden hat in dem Verfahren 22 WF 872/20 am 4. Dezember 2020
Tenor:
Gegenstand des Verfahrens ist die Vergütung eines Umgangspflegers.
I.
Der Umgangspfleger reichte per E-Mail am 6. März 2020 seine Kostenrechnung ein. Auf den Hinweis der Rechtspflegerin, dass eine einfache E-Mail die Schriftform nicht wahre, verneinte er das Bestehen eines Schriftformerfordernisses für die Einreichung von Kostenbegehren. Mit angefochtenem Beschluss hat das Amtsgericht den Vergütungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil die Schriftform nicht gewahrt worden sei. Hiergegen wendet sich der Umgangspfleger mit einer spätestens 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses im E-Mail-to-Fax-Verfahren (Unterheft S. 35) eingelegten Beschwerde (Unterheft S. 19), wobei per Telefax ein elektronisches Dokument übermittelt wurde, das die eingescannte Unterschrift des Umgangspflegers trug. Der Ausdruck des Telefaxes lässt nicht erkennen, von welchem Anschluss es versandt wurde. Dass der Unterhaltspfleger über einen Faxanschluss verfügt, ist nicht erkennbar.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht in der Schriftform nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben wurde.
Nach dieser Vorschrift wird die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Damit sind hier die Anforderungen zu erfüllen, die das Prozessrecht (etwa § 130 ZPO) und das materielle Recht (§ 126 Abs. 1 BGB) an die Schriftform stellen. Die Verfahrensvorschriften sind dabei kein Selbstzweck. Sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Beteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung bisher das Schriftlichkeitserfordernis, soweit es durch prozessrechtliche Vorschriften zwingend gefordert wird, ausgelegt. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmS-OGB BGHZ 144, 160).
Eine Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer daher eigenhändig zu unterschreiben. Eine Kopie der Unterschrift oder ein Faksimilestempel genügen nicht (Sternal, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 64 Rn. 29). Beim Telefax muss das übermittelte Original unterschrieben sein (Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 130 Rn. 18a m.w.N.). Beim Computerfax genügt im Gegensatz zum normalen Telefax auch eine eingescannte Unterschrift (Sternal, a.a.O., § 64 Rn. 29). Denn maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes ist nicht eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, kann auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspricht ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so ist die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt ist. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, kann in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden (GmS-OGB BGHZ 144, 160).
Dagegen wahrt das E-Mail-to-Fax-Verfahren das Schriftformerfordernis nicht (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 3 K 1160/06 -, juris Rn. 25). Es entspricht weder einem Telefax noch einem Computerfax. Während beim Telefax ein unterschriebenes Original vorliegt und beim Computerfax durch die eingescannte Unterschrift sowie die mit übermittelte Anschlussnummer der am Gericht eingehenden Kopie hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, dass die Erklärung abgeschlossen ist und von der Person willentlich in den Verkehr gebracht wurde, von der sie auszugehen scheint, ist dies beim E-Mail-to-Fax-Verfahren nicht in gleicher Weise möglich. In diesem Verfahren liegt wie beim Computerfax lediglich eine eingescannte Unterschrift vor. Indem das Dokument aber sodann erst elektronisch per e-Mail oder per Upload zu einem Anbieter übermittelt wird, der den Faxversand vornimmt, ist diese Bewertung nicht in gleicher Weise zuverlässig möglich. Der Anbieter transportiert nicht lediglich wie ein Post- oder Telekommunikationsunternehmen eine fremde Erklärung in seinem Netz, einschließlich der gegebenenfalls nötigen technischen Übertragungen. Es wandelt vielmehr ein Dokument in das zu übermittelnde technische Format, ohne zuvor zu prüfen, ob das Dokument der Person zugeordnet werden kann, die den Übermittlungsauftrag erteilt hat. Damit ist dieses Verfahren einem Telefax vergleichbar, dem kein Original, sondern lediglich eine Kopie zugrunde liegt, was die Schriftform nicht wahren würde. Daher gewährleistet die Einreichung eines Schriftsatzes im E-Mail-to-Fax-Verfahren die Zuordnung des Schreibens zu einer bestimmten Person auch nicht besser als eine gewöhnliche E-Mail, die der Schriftform nicht genügt. Wollte man anders entscheiden, müsste man alle per gewöhnlicher E-Mail übermittelten Dokumente als der Schriftform genügend ansehen, sobald sie nur eine eingescannte Unterschrift enthalten. Allein der Umstand, dass ansonsten identische Dokumente das Gericht in einem Fall über den Computer und im anderen über das Faxgerät erreichen, kann schon deshalb keinen Unterschied machen, weil beide inzwischen durch dieselbe Leitung und digital übermittelt werden.
Ein Hinweis auf eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - B 14 AS 67/11 B -, BeckRS) ist entbehrlich, weil sich aus dem Verfahrensablauf ergibt, dass der Umgangspfleger, obwohl er diese Tätigkeit berufsmäßig ausübt, die in gerichtsförmigen Verfahren üblichen Kommunikationswege, einschließlich der die Schriftform wahrenden Wege der elektronischen Kommunikation wie DE-Mail ablehnt. Wiedereinsetzung könnte hier also nicht gewährt werden, weil von vornherein erkennbar ist, dass die Fristversäumnis auf Verschulden desjenigen beruht, der die Frist einzuhalten hat.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht zu Unrecht davon ausging, dass der Vergütungsantrag die Schriftform zu beachten hatte. Ein Schriftformerfordernis ergibt sich nicht aus §§ 1, 3 VBVG, denn diese regeln nur den materiell-rechtlichen Anspruch, nicht aber das Verfahren seiner Geltendmachung. Auch § 2 VBVG regelt nicht das Verfahren, sondern regelt über einen Erlöschenstatbestand für den Vergütungsanspruch, dass dieser geltend zu machen ist, ohne das Verfahren der Geltendmachung auszugestalten. Daher bleibt es für das Verfahren bei den allgemeinen Regeln. In dieser Hinsicht verweist für die Vergütung des Umgangspflegers § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB auf § 277 FamFG, der in seinem Absatz 5 Satz 2 wiederum auf § 168 Abs. 1 FamFG verweist. Der dortige Antrag ist jedoch formfrei (Zorn, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 168 Rn. 26). Anderes ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 1 FamFG. Diese Vorschrift schließt andere, gesetzlich nicht geregelte Erklärungsformen gerade nicht aus (Sternal, a.a.O., § 25 Rn. 13). Zudem kann das Amtsgericht die Vergütung auch von Amts wegen festsetzen, ohne dass es hierfür eines Antrages bedarf (Engelhardt, in: Keidel, a.a.O., § 168 Rn. 8). Diese Möglichkeit besteht auch bei einem nicht formgemäß eingereichten Antrag. Ob diese Möglichkeit wegen des Erlöschenstatbestands in § 2 Satz 1 Halbsatz 1 VBVG auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt, kann offenbleiben. Jedenfalls ist das Gericht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG verpflichtet, bei festgestellter Berufsmäßigkeit des Vormunds eine Vergütung zu bewilligen.
Weiter ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunikation per nicht weiter gesicherter oder verschlüsselter E-Mail erhebliche Probleme der Datensicherheit stellt und insbesondere die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nicht wahrt. Innerhalb gerichtlicher Verfahren hat sie, wenn die Nachricht personenbezogene Daten der Verfahrensbeteiligten enthält, wovon bei der Verwendung von Namen oder Aktenzeichen auszugehen ist, zu unterbleiben, auch wenn ein Verfahrensbeteiligter auf einem solchen Kommunikationsweg besteht.
Da die Beschwerde ohne Erfolg bleibt, hat der Rechtsmittelführer die Kosten zu tragen.
Beschluss vom 04.12.2020
22 WF 872/20
Der 22. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden hat in dem Verfahren 22 WF 872/20 am 4. Dezember 2020
beschlossen:
Tenor:
- Die Beschwerde des Umgangspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Familiengericht - vom 13. Mai 2020 - 353 F 3545/19 - wird als unzulässig verworfen.
- Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Umgangspfleger.
Gründe
I.
Der Umgangspfleger reichte per E-Mail am 6. März 2020 seine Kostenrechnung ein. Auf den Hinweis der Rechtspflegerin, dass eine einfache E-Mail die Schriftform nicht wahre, verneinte er das Bestehen eines Schriftformerfordernisses für die Einreichung von Kostenbegehren. Mit angefochtenem Beschluss hat das Amtsgericht den Vergütungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil die Schriftform nicht gewahrt worden sei. Hiergegen wendet sich der Umgangspfleger mit einer spätestens 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses im E-Mail-to-Fax-Verfahren (Unterheft S. 35) eingelegten Beschwerde (Unterheft S. 19), wobei per Telefax ein elektronisches Dokument übermittelt wurde, das die eingescannte Unterschrift des Umgangspflegers trug. Der Ausdruck des Telefaxes lässt nicht erkennen, von welchem Anschluss es versandt wurde. Dass der Unterhaltspfleger über einen Faxanschluss verfügt, ist nicht erkennbar.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht in der Schriftform nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben wurde.
Nach dieser Vorschrift wird die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Damit sind hier die Anforderungen zu erfüllen, die das Prozessrecht (etwa § 130 ZPO) und das materielle Recht (§ 126 Abs. 1 BGB) an die Schriftform stellen. Die Verfahrensvorschriften sind dabei kein Selbstzweck. Sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Beteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung bisher das Schriftlichkeitserfordernis, soweit es durch prozessrechtliche Vorschriften zwingend gefordert wird, ausgelegt. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmS-OGB BGHZ 144, 160).
Eine Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer daher eigenhändig zu unterschreiben. Eine Kopie der Unterschrift oder ein Faksimilestempel genügen nicht (Sternal, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 64 Rn. 29). Beim Telefax muss das übermittelte Original unterschrieben sein (Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 130 Rn. 18a m.w.N.). Beim Computerfax genügt im Gegensatz zum normalen Telefax auch eine eingescannte Unterschrift (Sternal, a.a.O., § 64 Rn. 29). Denn maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes ist nicht eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, kann auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspricht ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so ist die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt ist. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, kann in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden (GmS-OGB BGHZ 144, 160).
Dagegen wahrt das E-Mail-to-Fax-Verfahren das Schriftformerfordernis nicht (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 3 K 1160/06 -, juris Rn. 25). Es entspricht weder einem Telefax noch einem Computerfax. Während beim Telefax ein unterschriebenes Original vorliegt und beim Computerfax durch die eingescannte Unterschrift sowie die mit übermittelte Anschlussnummer der am Gericht eingehenden Kopie hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, dass die Erklärung abgeschlossen ist und von der Person willentlich in den Verkehr gebracht wurde, von der sie auszugehen scheint, ist dies beim E-Mail-to-Fax-Verfahren nicht in gleicher Weise möglich. In diesem Verfahren liegt wie beim Computerfax lediglich eine eingescannte Unterschrift vor. Indem das Dokument aber sodann erst elektronisch per e-Mail oder per Upload zu einem Anbieter übermittelt wird, der den Faxversand vornimmt, ist diese Bewertung nicht in gleicher Weise zuverlässig möglich. Der Anbieter transportiert nicht lediglich wie ein Post- oder Telekommunikationsunternehmen eine fremde Erklärung in seinem Netz, einschließlich der gegebenenfalls nötigen technischen Übertragungen. Es wandelt vielmehr ein Dokument in das zu übermittelnde technische Format, ohne zuvor zu prüfen, ob das Dokument der Person zugeordnet werden kann, die den Übermittlungsauftrag erteilt hat. Damit ist dieses Verfahren einem Telefax vergleichbar, dem kein Original, sondern lediglich eine Kopie zugrunde liegt, was die Schriftform nicht wahren würde. Daher gewährleistet die Einreichung eines Schriftsatzes im E-Mail-to-Fax-Verfahren die Zuordnung des Schreibens zu einer bestimmten Person auch nicht besser als eine gewöhnliche E-Mail, die der Schriftform nicht genügt. Wollte man anders entscheiden, müsste man alle per gewöhnlicher E-Mail übermittelten Dokumente als der Schriftform genügend ansehen, sobald sie nur eine eingescannte Unterschrift enthalten. Allein der Umstand, dass ansonsten identische Dokumente das Gericht in einem Fall über den Computer und im anderen über das Faxgerät erreichen, kann schon deshalb keinen Unterschied machen, weil beide inzwischen durch dieselbe Leitung und digital übermittelt werden.
Ein Hinweis auf eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit (vgl. BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - B 14 AS 67/11 B -, BeckRS) ist entbehrlich, weil sich aus dem Verfahrensablauf ergibt, dass der Umgangspfleger, obwohl er diese Tätigkeit berufsmäßig ausübt, die in gerichtsförmigen Verfahren üblichen Kommunikationswege, einschließlich der die Schriftform wahrenden Wege der elektronischen Kommunikation wie DE-Mail ablehnt. Wiedereinsetzung könnte hier also nicht gewährt werden, weil von vornherein erkennbar ist, dass die Fristversäumnis auf Verschulden desjenigen beruht, der die Frist einzuhalten hat.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht zu Unrecht davon ausging, dass der Vergütungsantrag die Schriftform zu beachten hatte. Ein Schriftformerfordernis ergibt sich nicht aus §§ 1, 3 VBVG, denn diese regeln nur den materiell-rechtlichen Anspruch, nicht aber das Verfahren seiner Geltendmachung. Auch § 2 VBVG regelt nicht das Verfahren, sondern regelt über einen Erlöschenstatbestand für den Vergütungsanspruch, dass dieser geltend zu machen ist, ohne das Verfahren der Geltendmachung auszugestalten. Daher bleibt es für das Verfahren bei den allgemeinen Regeln. In dieser Hinsicht verweist für die Vergütung des Umgangspflegers § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB auf § 277 FamFG, der in seinem Absatz 5 Satz 2 wiederum auf § 168 Abs. 1 FamFG verweist. Der dortige Antrag ist jedoch formfrei (Zorn, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 168 Rn. 26). Anderes ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 1 FamFG. Diese Vorschrift schließt andere, gesetzlich nicht geregelte Erklärungsformen gerade nicht aus (Sternal, a.a.O., § 25 Rn. 13). Zudem kann das Amtsgericht die Vergütung auch von Amts wegen festsetzen, ohne dass es hierfür eines Antrages bedarf (Engelhardt, in: Keidel, a.a.O., § 168 Rn. 8). Diese Möglichkeit besteht auch bei einem nicht formgemäß eingereichten Antrag. Ob diese Möglichkeit wegen des Erlöschenstatbestands in § 2 Satz 1 Halbsatz 1 VBVG auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt, kann offenbleiben. Jedenfalls ist das Gericht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG verpflichtet, bei festgestellter Berufsmäßigkeit des Vormunds eine Vergütung zu bewilligen.
Weiter ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunikation per nicht weiter gesicherter oder verschlüsselter E-Mail erhebliche Probleme der Datensicherheit stellt und insbesondere die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nicht wahrt. Innerhalb gerichtlicher Verfahren hat sie, wenn die Nachricht personenbezogene Daten der Verfahrensbeteiligten enthält, wovon bei der Verwendung von Namen oder Aktenzeichen auszugehen ist, zu unterbleiben, auch wenn ein Verfahrensbeteiligter auf einem solchen Kommunikationsweg besteht.
Da die Beschwerde ohne Erfolg bleibt, hat der Rechtsmittelführer die Kosten zu tragen.
RechtsgebietProzessrechtVorschriften§ 126 ZPO