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  • 13.09.2021 · IWW-Abrufnummer 224638

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 16.02.2021 – 20 VA 59/19

    Ein Rechtsschutzversicherer, der Deckung gewährt hat, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits, an dem sein Versicherungsnahmer beteiligt ist, wenn er prüfen will, ob ihm ein kraft Gesetzes (§ 86 Abs. 1 VVG) übergegangener Anspruch des Versicherungsnehmers gegen dessen Prozessbevollmächtigten zusteht (Anschluss an: OLG Hamm, Beschluss vom 21.1.2020 - Az. I-15 VA 35/19; OLG Köln, Beschluss vom 6.8.2019 - Az. 7 VA 12/19; OLG Köln, Beschluss vom 12.8.2019 - Az. 7 VA 17/19).


    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat

    16.02.2021

    20 VA 59/19

    Tenor

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11.11.2019 wird zurückgewiesen.

    Die Vollziehung des Bescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.10.2019 - Az. … - wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ausgesetzt.

    Die Antragsteller haben die Gerichtskosten zu tragen.

    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

    Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe

    I.

    Mit Schriftsatz vom 16.08.2019 (Bl. 17 d. Verwaltungsvorgangs) wandte sich die Verfahrensbevollmächtigte der weiteren Beteiligten an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Sie ersuchte im Namen der weiteren Beteiligten um Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen … des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. des Oberlandesgerichts …/19; im Folgenden auch kurz: Ausgangsverfahren). Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Klage der hiesigen Antragsteller gegen ein Finanzinstitut auf Schadensersatz.

    Sie führte dazu im Wesentlichen aus, die weitere Beteiligte habe als Rechtsschutzversicherer für die bei ihr versicherten Antragsteller von diesen zu tragende Kosten des Ausgangsverfahrens im Innenverhältnis übernommen. Die weitere Beteiligte habe sie beauftragt, Regressansprüche gemäß § 280 BGB, § 86 VVG gegen die Rechtsanwaltskanzlei zu prüfen, welche die Antragsteller im Ausgangsverfahren vertreten hat.

    Sie hat die Auffassung vertreten, der weiteren Beteiligten stehe ein Anspruch aus § 299 Abs. 2 ZPO auf Akteneinsicht zu. Ein rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers sei anzuerkennen, wenn dieser Erstattungsansprüche aus dem geführten Rechtsstreit nach §§ 91 ff. ZPO überprüfen wolle. Aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages bestehe in einem solchen Falle ein auf Rechtsnormen beruhendes bzw. durch solche geregeltes Verhältnis. Denn ein Kostenerstattungsanspruch gehe nach §§ 91 ZPO, 86 Abs. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über.

    Ein rechtliches Interesse bestehe auch dann, wenn Kostenerstattungsansprüche nach § 91 ZPO gerade nicht bestünden, sondern Regressansprüche gegen den Parteivertreter geltend gemacht werden sollten.

    Ein rechtliches Interesse fehle erst dann, wenn der Dritte hoffe, mit den Angaben aus den Akten Ansprüche begründen zu können, die zu dem dortigen Streitstoff keinen Bezug hätten. So verhalte es sich vorliegend aber nicht. Die Kenntnis des Streitstoffs der Akten sei gerade erforderlich für die Prüfung und Substantiierung des auf die weitere Beteiligte bereits übergegangenen Anspruchs.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des vorgenannten Schriftsatzes wird auf diesen verwiesen.

    Der Präsident des Oberlandesgerichts hörte die Parteien des Ausgangsverfahrens durch Übersendung des Schriftsatzes vom 16.08.2019 an die Prozessbevollmächtigten zur Stellungnahme an (vgl. Bl. 12 und 13 d. Verwaltungsvorgangs).

    Mit Schriftsatz vom 17.09.2019 (Bl. 6 d. Verwaltungsvorgangs) meldete sich der Prozessbevollmächtigte (der hiesige Verfahrensbevollmächtigte) der Kläger des Ausgangsverfahrens (der hiesigen Antragsteller) und erklärte, sich gegen die Akteneinsicht zu wenden. Er ersuchte um Verlängerung der zur Stellungnahme auf das Akteneinsichtsgesuch gesetzten Frist, welche ihm der Präsident des Oberlandesgerichts bewilligte.

    Eine weitere Stellungnahme einer Partei des Ausgangsverfahrens gelangte nicht zu dem Verwaltungsvorgang.

    Mit vorliegend angefochtenem Bescheid vom 08.10.2019 (Bl. 1 d. Verwaltungsvorgangs) bewilligte die von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mit der Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter betraute Richterin am Oberlandesgericht der weiteren Beteiligten die beantragte Akteneinsicht.

    Der rechtlich geschützte Interessenkreis der weiteren Beteiligten werde durch das Ausgangsverfahren unmittelbar berührt. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen ihren Prozessbevollmächtigten seien nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die weitere Beteiligte übergegangen, soweit diese Kosten des Rechtsstreits übernommen habe. Dass diese Kosten getragen habe, ergebe sich bereits aus den Akten des Ausgangsverfahrens. Einer weiteren Glaubhaftmachung habe es insoweit nicht bedurft.

    Weiterhin überwiege nach einer Interessenabwägung das Interesse der weiteren Beteiligten an der Gewinnung von Informationen zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen das Interesse der Parteien an der Geheimhaltung der konkreten Inhalte des Ausgangsverfahrens. Besondere Geheimhaltungsinteressen seien weder vorgetragen noch ersichtlich geworden.

    Der Bescheid ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 11.10.2019 (vgl. Bl. 3 d. Verwaltungsvorgangs) zugestellt worden.

    Die Antragsteller haben mit bei dem Oberlandesgericht am 11.11.2019 per Telefax eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tage (Bl. 1 ff. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und diesen sogleich begründet.

    Sie sind der Auffassung, dass kein Recht der weiteren Beteiligten nach § 299 Abs. 2 ZPO zur Akteneinsicht bestehe. Bei deren Interesse an der Prüfung, ob Haftungsansprüche gegen den Prozessbevollmächtigten im Ausgangsverfahren vorlägen, ohne dass sich dafür bereits ein Anhaltspunkt ergäbe, handele es sich um rein wirtschaftliches, nicht aber um ein rechtliches Interesse.

    Dass die weitere Beteiligte die Kosten des Rechtsstreits getragen habe, ändere daran nichts. Denn diese wolle nicht prüfen, ob die Kosten des Ausgangsverfahrens von dem Prozessbevollmächtigten der bei ihr rechtsschutzversicherten Kläger ordnungsgemäß gehandhabt worden seien. Ein Recht zur Akteneinsicht wegen der Kosten bestünde nur dann, wenn Anhaltspunkte bestünden, dass es insoweit Unregelmäßigkeiten gegeben hätte. Solche Unregelmäßigkeiten lägen aber nicht vor.

    Die Antragsteller beantragen,

    die Bewilligung der Akteneinsicht durch Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 08.10.2019, …, aufzuheben

    Der Antragsgegner beantragt,

    die Anträge zurückzuweisen.

    Der angefochtene Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig ergangen.

    Der Antrag sei bereits unzulässig. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei nur dann zulässig, wenn der Antragsteller i. S: v. § 24 Abs. 1 EGGVG eine Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend mache. Dazu sei aber in der Antragsschrift kein Vortrag enthalten. Allenfalls werde auf eine Verletzung der Rechte des Prozessbevollmächtigten im Ausgangsprozess abgestellt.

    Jedenfalls sei der Antrag unbegründet.

    Die rechtlichen Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses der weiteren Beteiligten an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO seien vorliegend gegeben, wozu der Antragsgegner im Wesentlichen die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid wiederholt und weiter vertieft hat.

    Auch habe die Justizverwaltung zu Recht und zutreffend im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung dem Informationsinteresse des Dritten den Vorrang vor den Interessen der Antragsteller eingeräumt, zumal schon keine besonderen Geheimhaltungsinteressen ersichtlich seien. Der nur ganz allgemein gehaltene Hinweis auf die Vertraulichkeit des Akteninhaltes verfange nicht. Konkrete eigene Geheimhaltungsinteressen hätten die Antragsteller nicht dargelegt.

    Die Antragsteller haben mit Anwaltsschriftsatz vom 19.12.2019 (Bl. 34 d. A.) ergänzend vorgetragen. Sie haben ausgeführt, durchaus geltend zu machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. § 299 Abs. 2 ZPO sei lex specialis zu den Datenschutzgesetzen. Ein materiell-rechtlicher Verstoß gegen § 299 Abs. 2 ZPO sei damit auch immer ein solcher gegen das Datenschutzrecht der Antragsteller. Letzteres sei wiederum Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.

    Mit Schreiben seines Berichterstatters vom 03.12.2019 (Bl. 15 d. A.) hat der Senat der weiteren Beteiligten den Antrag zugeleitet und dieser Gelegenheit gegeben, sich als Begünstigte des angefochtenen Bescheids an dem Verfahren zu beteiligen.

    Mit Anwaltsschriftsatz vom 02.01.2020 (Bl. 56 ff. d. A.) hat deren Verfahrensbevollmächtigte im Namen der weiteren Beteiligten erklärt, diese wolle sich an dem Verfahren beteiligen.

    Die weitere Beteiligte hat den angefochtenen Bescheid ebenfalls verteidigt und ist der Ansicht, ihr rechtliches Interesse an der Akteneinsicht dargelegt und glaubhaft gemacht zu haben.

    Sie hat nochmals im Einzelnen dazu vorgetragen, ihr rechtliches Interesse ergebe sich daraus, dass etwaige Schadensersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmer gegen deren Prozessbevollmächtigten auf sie übergegangen seien.

    Auch habe die Gerichtsverwaltung ihr Informationsinteresse zu Recht höher bewertet als das Interesse der Parteien des Ausgangsverfahrens an einer Geheimhaltung von Inhalten des Rechtsstreits. Besondere Geheimhaltungsinteressen seien nämlich nicht ersichtlich.

    Auch eine Rechtsverletzung der Antragsteller sei nicht zu erkennen. Denn die Antragsteller als Versicherungsnehmer der weiteren Beteiligten hätten von dieser die Erteilung einer Deckungszusage beantragt und seien dieser gegenüber aus dem Vertragsverhältnis auch zur Erteilung von Auskünften und Aufklärung des Sachverhaltes verpflichtet.

    Die weitere Beteiligte hat in Kopie Entscheidungen weiterer Gerichtsvorstände eingereicht, mit denen ihr als Rechtsschutzversicherer Einsichtnahme in die Akten von Zivilprozessen bewilligt worden ist, für deren Kosten sie Deckung zugesagt hat.

    Mit Anwaltsschriftsatz vom 05.02.2020 (Bl. 86 f. d. A.) haben die Antragsteller mitgeteilt, dass das Ausgangsverfahren durch einen Vergleich unter Kostenaufhebung zum Abschluss gekommen sei, so dass der Vortrag der weiteren Beteiligten aus dem Schriftsatz vom 02.01.2020 bereits überholt sei.

    Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller habe der weiteren Beteiligten mit E-Mail vom 15.01.2020 mitgeteilt, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens auf Anregung des Prozessgerichts eine vergleichsweise Streitbeilegung beabsichtigten. Die weitere Beteiligte habe unter dem 23.01.2020 dem Vergleichsschluss zugestimmt.

    Die weitere Beteiligte hat mit Anwaltsschriftsatz vom 10.03.2020 (Bl. 90 f. d. A.) erklärt, dass sie an ihrem Akteneinsichtsgesuch festhalte. Dass zwischenzeitlich ein Vergleich geschlossen worden sei, stehe der Annahme nicht entgegen, dass die Klage zumindest teilweise von Anfang an aussichtslos gewesen sei.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auch auf deren zu den Akten gereichte Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zum Aktenzeichen … lag dem Senat vor.

    II.

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG statthaft. Denn die Entscheidung eines Gerichtsvorstands über ein nach § 299 Abs. 2 ZPO gestelltes Akteneinsichtsgesuch eines nicht prozessbeteiligten Dritten stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07, zitiert nach juris Tz. 17 m. w. N.).

    Die Antragsteller sind antragsbefugt gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG. Denn sie machen - was sie mit Anwaltsschriftsatz vom 19.12.2019 klargestellt haben - jedenfalls geltend, durch die bewilligte Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens, an welchem sie als Kläger beteiligt waren, in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt zu sein.

    Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist dieser frist- und formgerecht bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden, § 26 Abs. 1 EGGVG.

    Als Antragsgegner ist nach dem Rechtsträgerprinzip (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 28; zur Anwendbarkeit des Rechtsträgerprinzips bei der Anfechtung von Bescheiden nach § 299 Abs. 2 ZPO auch: Senat, Beschluss vom 16.07.2020, Az. 20 VA 19/19, zitiert nach juris Tz. 62) vorliegend das Land Hessen - Justizverwaltung - beteiligt, welches nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 20.03.2012 (StAnz. S. 411), zuletzt geändert durch Anordnung vom 29.10.2019 (StAnz. S. 1163), in Verfahren nach den §§ 23 bis 30a EGGVG durch die Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird.

    Die weitere Beteiligte hat durch Erklärung ihrer Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 02.01.2020 wirksam Hinzuziehung zu dem Verfahren beantragt.

    Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

    Denn der Präsident des Oberlandesgerichts hat der weiteren Beteiligten zu Recht Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens bewilligt.

    Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Formelle Mängel des Bescheids haben die Antragsteller auch nicht gerügt.

    Insbesondere ist die Entscheidung von dem zuständigen Gerichtsvorstand (§ 299 Abs. 2 ZPO) getroffen worden, welcher diese zulässigerweise einer (Präsidial-)Richterin übertragen hat (vgl. zur Übertragungsmöglichkeit auf den - sogar in der Rechtssache erkennenden - Richter: Huber in Musielak / Voit, ZPO, 17. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 5; Greger in Zöller, a. a. O., § 299 ZPO, Rn. 6).

    Rechtsfehlerfrei ist der Präsident des Oberlandesgerichts bei Bescheidung des Antrags auch von dem Vorliegen der gebundenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO ausgegangen. Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht ist.

    Die Antragsteller als Kläger des Ausgangsverfahrens haben der Akteneinsicht widersprochen, so dass eine Einwilligung der Parteien nicht vorlag.

    Das rechtliche Interesse des Dritten an der Akteneinsicht setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschluss vom 21.06.2016, Az. 20 VA 20/15, zitiert nach juris Tz. 34 m. w. N.) voraus, dass dem Dritten zustehende Rechte durch den Akteninhalt berührt werden. Das rechtliche Interesse muss sich dabei unmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 23.07.2008, Az. 20 VA 3/08, zitiert nach juris Tz. 13). Das Verfahren selbst oder wenigstens der diesem zugrunde liegende Sachverhalt muss für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter Bedeutung sein. Ein rechtliches Individualinteresse an der Akteneinsicht liegt vor, wo persönliche Rechte des Akteneinsicht begehrenden Dritten durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 18.01.2010, Az. 20 VA 6/09, zitiert nach juris Tz. 12). Besteht ein solcher rechtlicher Bezug, reichen demnach auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen aus.

    Hingegen genügen allein wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen oder gar bloßes Interesse am Prozessgeschehen nicht, weil solche die Individualrechte des Dritten nicht betreffen.

    Unter Heranziehung dieser Grundsätze - die der Präsident des Oberlandesgerichts zutreffend erkannt und angewendet hat - handelt es sich bei dem von dem von der weiteren Beteiligten als Rechtsschutzversicherer dargelegten Interesse an der begehrten Akteneinsicht um ein rechtliches Interesse im vorgenannten Sinne.

    Wie die Oberlandesgerichte Köln (Beschlüsse vom 06.08.2019, Az. 7 VA 12/19 und vom 12.08.2019, Az. 7 VA 17/19, beide zitiert nach juris) und Hamm (Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris) entschieden haben, deren Auffassung sich der Senat bereits angeschlossen hat (u. a. Beschlüsse vom 16.07.2020, Az. 20 VA 19/19 und vom 24.09.2020, Az. 20 VA 9/19, beide zitiert nach juris), hat ein Rechtsschutzversicherer ein rechtliches Interesse regelmäßig schon dann dargelegt, wenn er - wie vorliegend - Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits begehrt, dessen Kosten er getragen hat, und vorträgt, er wolle Regressansprüche gemäß § 280 BGB, § 86 VVG gegen die von seinem Versicherungsnehmer mandatierte Rechtsanwaltskanzlei prüfen.

    Dieses ergibt sich unter Heranziehung der eingangs dargestellten Grundsätze wie folgt:

    Mindestvoraussetzung des rechtlichen Interesses ist wegen des erforderlichen rechtlichen Bezugs immer, dass ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2006, Az. IV AR [VZ] 1/06, zitiert nach juris Tz. 15).

    Der Rechtsschutzversicherer steht zu den Antragstellern als Klägern des Ausgangsverfahrens in einem solchen Rechtsverhältnis, das sich bereits aus dem Versicherungsvertrag über eine Rechtsschutzversicherung im Sinne der §§ 125 ff. VVG ergibt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2015, Az. 12 VA 4/15, zitiert nach juris Tz. 11). Aus diesem folgt, dass gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergehen. Auf die Prüfung solcher auf ihn übergegangene Ansprüche beruft sich der Rechtsschutzversicherer vorliegend. Gegenstand eines derartigen Forderungsübergangs auf den Rechtsschutzversicherer können insbesondere Ansprüche des Versicherten gegen den Rechtsanwalt auf Schadensersatz für von dem Rechtsschutzversicherer übernommene Prozesskosten sein (vgl. Voit in: Bruck / Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 86 VVG, Rn. 119; OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2019, 7 VA 12/19, zitiert nach juris Tz. 13).

    Liegt ein Rechtsverhältnis vor, muss der Dritte - wie gesagt - mit der Akteneinsicht einen konkreten, sich aus diesem ergebenden rechtlich begründeten Zweck verfolgen.

    Für die Annahme eines rechtlichen Interesses genügt es hingegen nicht, wenn der Dritte die Akten daraufhin untersuchen will, ob sich aus diesen erstmals Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine nach Art oder Anspruchsgegner vorher noch nicht näher feststehende Rechtsverfolgung erfolgversprechend sein könnte. In einem solchen Fall liegt eine unzulässige Ausforschung vor. Gleiches gilt, wenn der Dritte ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen aufstellt, um eigene Ansprüche erst zu begründen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2016, Az. 20 K 5425/15, zitiert nach juris Tz. 35). Ein unzureichendes bloßes tatsächliches Ausforschungsinteresse liegt auch dann vor, wenn es dem Dritten lediglich darum geht, nur tatsächliche Informationen zur Durchsetzung eigener, in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Streitstoff des Ausgangsverfahrens stehender Ansprüche zu gewinnen.

    So verhält es sich vorliegend aber gerade nicht. Vielmehr verfolgt die weitere Beteiligte mit der Akteneinsicht ein von ihr dargelegtes konkretes Rechtsschutzziel, das auch in einem rechtlichen Bezug zu dem Streitstoff des Ausgangsverfahrens steht.

    Ausweislich ihres Akteneinsichtsgesuchs vom 16.08.2019 beabsichtigt die weitere Beteiligte in Vorbereitung einer möglichen Rechtsverfolgung zu prüfen, ob Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer gegen den diese im Ausgangsverfahren vertretenden Rechtsanwalt aus § 280 BGB bestehen, welche nach der Übernahme der Kosten des Ausgangsverfahrens gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die weitere Beteiligte übergegangen wären. Das Bestehen solcher Ansprüche der weiteren Beteiligten ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen.

    Die nicht ganz entfernte Möglichkeit des tatsächlichen Bestehens des geltend gemachten Anspruchs genügt für die Annahme des rechtlichen Interesses bereits (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, Tz. 14; vgl. auch: Senat, Beschluss vom 01.02.2007, Az. 20 VA 13/06, Tz. 28; beide zitiert nach juris).

    Der Umstand, dass das Ausgangsverfahren durch einen Vergleich beendet wurde, steht der Möglichkeit des Bestehens von Ansprüchen der Partei aus § 280 Abs. 1 BGB gegen den sie vertretenden Rechtsanwalt, die nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergehen, - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht entgegen. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis. Ein Rechtsanwalt ist aus dem Mandatsvertrag verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren, was auch bei Abschluss eines Prozessvergleichs gilt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 24.08.2020, Az. 8 U 139/19, zitiert nach juris Tz. 41). Auch der Umstand, dass der Vergleich nach Stellung des Akteneinsichtsgesuchs und mit Billigung der weiteren Beteiligten geschlossen wurde, ändert daran nichts. Im Gegenteil ergeben sich aus den Hinweisen des Prozessgerichts, die dem Vergleichsschluss vorausgingen, dass - worauf die weitere Beteiligte zutreffend hinweist - möglicherweise die Geltendmachung eines Teils der Klageforderung im Ausgangsverfahren von Vornherein nicht erfolgversprechend gewesen sein könnte.

    Auch steht der Umstand, dass die weitere Beteiligte den Antragstellern als bei ihr versicherten Klägern für das Ausgangsverfahren Deckungszusage erteilt und deren Kosten getragen hat, der Möglichkeit des Bestehens von Ansprüchen der weiteren Beteiligten gegen den Rechtsanwalt aus übergegangenem Recht nicht von Vornherein entgegen (so auch: OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris Tz. 14). Auch wenn Regressmöglichkeiten durch Prüfungspflichten bzw. -obliegenheiten des Rechtsschutzversicherers begrenzt werden, wobei Voraussetzungen und Rechtsfolgen nicht einheitlich gesehen werden, schließt dies grundsätzlich die Möglichkeit nicht aus, dass solche Ansprüche bestehen und auch durchsetzbar sind. Auch wenn man in einer Deckungszusage ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sieht, welches spätere Einwendungen und Einreden eines Rechtsschutzversicherers grundsätzlich ausschließt, gilt dies jedenfalls nur insoweit, als diese ihm bekannt waren, er diese für möglich gehalten hat oder diese hätte zumindest erkennen können (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 31.01.2020, Az. 9 U 845/18, zitiert nach juris Tz. 121 m. w. N.). Das Bestehen und die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche hängt demnach von den Umständen des Einzelfalls ab, die sich - jedenfalls auch - aus dem Inhalt der Akten des Rechtsstreits ergeben können.

    Das tatsächliche Bestehen eines Anspruchs kann bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch auch nicht abschließend und verbindlich geprüft werden. Die über die Akteneinsicht entscheidende Gerichtsverwaltung und ebenso der die Entscheidung der Gerichtsverwaltung auf Rechtmäßigkeit überprüfende erkennende Senat können nicht im Vorgriff auf eine Entscheidung des von dem Rechtsschutzversicherer anzurufenden Prozessgerichts darüber entscheiden, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs im Einzelnen vorliegen (vgl. dazu auch: OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris Tz. 14). Zudem ist die Akteneinsicht für die rechtlichen Interessen der weiteren Beteiligten auch dann von konkreter Bedeutung, wenn sich daraus ergeben sollte, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Prozessbevollmächtigten gerade nicht erfolgversprechend ist.

    Der mögliche Anspruch des Rechtsschutzversicherers steht auch in dem erforderlichen rechtlichen Bezug zum Streitstoff des Ausgangsverfahrens.

    Dies ergibt sich schon daraus, dass der Streitstoff des Ausgangsverfahrens insgesamt für die Beurteilung etwa übergegangener Ansprüche der versicherten Partei gegen ihren Rechtsanwalt von Bedeutung ist, weil dieser selbst in Gänze gleichsam den die Tatbestandmerkmale der Anspruchsgrundlage ausfüllenden Sachverhalt darstellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 15 VA 35/19, zitiert nach juris Tz. 15).

    Nach alledem genügt es zur Darlegung des rechtlichen Interesses eines Rechtsschutzversicherers an der Akteneinsicht, dass dieser auf ihn übergegangene Schadensersatzansprüche prüfen will und - wie vorliegend - insoweit darlegt und glaubhaft macht, dass eine Partei bei ihm versichert ist und er für die Durchführung des Verfahrens Deckung der Kosten zugesagt hat.

    Die weitere Beteiligte hat die Voraussetzungen ihres rechtlichen Interesses auch glaubhaft gemacht.

    Bei der Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO handelt es sich um eine Art der Beweisführung, durch die nicht die volle Überzeugung, die „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern lediglich die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines zu beweisenden Sachverhalts vermittelt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2003, Az. IX ZB 37/03, zitiert nach juris Tz.8), welche nur mit Hilfe präsenter Beweismittel erfolgen kann. Ob zur Überzeugungsbildung des Gerichts (bzw. bei der Entscheidung über ein Gesuch nach § 299 Abs. 2 ZPO der Gerichtsverwaltung) eine Beweiserhebung mit den zugelassenen Beweismitteln (auch solchen im Sinne des § 294 ZPO) durchgeführt werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

    Der Präsident des Oberlandesgerichts konnte vorliegend die von der weiteren Beteiligten dargelegten tatsächlichen Voraussetzungen ihres rechtlichen Interesses, nämlich deren Verhältnis zu den Klägern des Ausgangsverfahrens und die Übernahme von Kosten des Ausgangsverfahrens, schon nach deren Vortrag, der Anhörung der Kläger und den aus den Akten des Ausgangsverfahrens ersichtlichen Umständen als überwiegend wahrscheinlich ansehen.

    Ein von dem Dritten dargelegtes und glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse führt - wie der Präsident des Oberlandesgerichts ebenfalls zutreffend angenommen hat - allerdings zu keinem Anspruch auf Gewährung der Akteneinsicht. Der Dritte hat vielmehr nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Ersuchens durch den Vorstand des Gerichts (vgl. Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 23). Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Justizverwaltung insbesondere das Informationsinteresse des Dritten einerseits und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien, die der Einsichtnahme nicht zugestimmt haben, andererseits abzuwägen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07, Tz. 20 und vom 18.01.2010, Az. 20 VA 6/09, 20 VA 9/09, Tz. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 4 VA 2218/13, Tz. 13; jeweils zitiert nach juris).

    Der Senat überprüft die Ermessensausübung der Justizverwaltung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur dahingehend, ob diese die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob die Justizverwaltung maßgebliche Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung von Belang sein können, außer Acht gelassen oder falsch bewertet hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06.01.1999; Az. 4 VAs 35/98, zitiert nach juris Tz. 6)

    Vorliegend ist es nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, dass der Präsident des Oberlandesgerichts dem Informationsinteresse des Rechtsschutzversicherers den Vorrang vor Geheimhaltungsinteressen der Antragsteller eingeräumt hat.

    Der Präsident des Oberlandesgerichts hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragsteller besondere Geheimhaltungsinteressen nicht geltend gemacht haben. Auch im Verfahren vor dem Senat sind solche - unabhängig davon, ob diese noch berücksichtigungsfähig wären - nicht dargelegt worden.

    Die Antragsteller machen letztlich pauschal geltend, dass aus den Akten vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Informationen entnommen werden könnten.

    Der Gerichtsvorstand musste aber grundsätzlich nicht anlasslos die Akten darauf durchsehen, ob Geheimhaltungsinteressen der Parteien betroffen sein könnten, wenn diese selbst nichts dazu vorbringen, welche Aktenbestandteile aus welchen Gründen vor dem Dritten geheim gehalten werden müssen.

    Dass die Justizverwaltung vor diesem Hintergrund das Informationsinteresse des Rechtsschutzversicherers als überwiegend angenommen hat, ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer aus § 86 Abs. 2 S. 1 VVG zur Mitwirkung bei der Durchsetzung von an letzteren übergegangenen Ansprüche verpflichtet ist. Wegen dieser Pflicht haben etwa bestehende Geheimhaltungsinteressen des Versicherungsnehmers im Rahmen der Offenbarung von Informationen aus den Akten des Prozesses, dessen Kosten der Rechtsschutzversicherer getragen hat, nämlich zurückzutreten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12.08.2019, Az. 7 VA 17/19, zitiert nach juris Tz. 14).

    Der Senat verkennt nicht, dass - wie schon das Oberlandesgericht Hamm in dem bereits zitierten Beschluss vom 21.01.2020 (Az. 15 VA 35/19, Tz. 13) ausgeführt hat - das Vorgehen der weiteren Beteiligten offensichtlich ein neues Geschäftsmodell darstellt. Dies ergibt sich für den Senat schon aus der Vielzahl der diesem seit dem Jahr 2019 in diesem Zusammenhang angefallenen Verfahren, den genannten veröffentlichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Köln sowie weiteren Entscheidungen, die dem Senat in den ihm angefallenen Verfahren von Beteiligten vorgelegt worden sind.

    An den rechtlichen Voraussetzungen, die nach § 299 Abs. 2 ZPO zu erfüllen sind, ändert dies aber nichts. Auch folgen daraus keine erkennbaren Anhaltspunkte für einen Ausschlusstatbestand, der einer Akteneinsicht entgegenstehen könnten.

    Nach alledem erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war zurückzuweisen.

    Da der Senat die Rechtsbeschwerde zulässt - dazu sogleich unten -, hat er im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechend § 64 Abs. 3 FamFG die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt. Der Präsident des Oberlandesgerichts hatte zunächst erklärt, den Bescheid für die Dauer des Verfahrens vor dem Senat nicht zu vollziehen. Da der Bescheid und die Entscheidung des Senats auf Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beruhen, erscheint ein Vollzug des Bescheids vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren und ein damit drohender endgültiger Verlust der von der Antragstellerin angeführten Rechte auch weiterhin nicht gerechtfertigt. Überwiegende Interessen des Rechtsschutzversicherers, insbesondere ein diesem drohender Rechtsverlust wegen Zeitablaufs, sind derzeit nicht erkennbar.

    Die Verpflichtung der Antragsteller zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.

    Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der unterliegenden Antragsteller gesehen, § 30 S. 1 EGGVG.

    Die sich aus den vorgenannten gesetzlichen Regelungen ergebenden Kostenfolgen hat der Senat lediglich zur Klarstellung ausgesprochen.

    Benötigt der Dritte - wie vorliegend - die Akteneinsicht zur Prüfung, Vorbereitung oder Geltendmachung eigener Ansprüche, ist ein Bruchteil der Höhe jener Ansprüche als Grundlage des festzusetzenden Wertes nach billigem Ermessen heranzuziehen. Da insoweit nähere Angaben nicht vorliegen, hat der Senat auf den Wert des § 36 Abs. 3 GNotKG zurückgegriffen.

    Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGGVG. Die Frage, ob es zur Darlegung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO genügt, dass der Dritte seine Eigenschaft als Rechtsschutzversicherer einer Partei des Prozesses, in dessen Akten er Einsicht begehrt, und die Verauslagung von Kosten des Rechtsstreits darlegt und ausführt, er wolle das Vorliegen von auf ihn übergegangenen Regressansprüchen prüfen, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Dies zeigt schon die Vielzahl solcher Verfahren, die dem Senat und auch anderen Oberlandesgerichten angefallen sind.

    RechtsgebietRechtsschutzversicherung Vorschriften§ 23 EGGVG, § 299 Abs. 2 ZPO, § 86 VVG, § 280 BGB