25.04.2022 · IWW-Abrufnummer 228806
Landgericht Freiburg: Urteil vom 25.03.2021 – 3 S 138/20
1.
Es besteht eine Verpflichtung zur unverzüglichen Rückzahlung des Reisepreises gemäß § 651 h Abs. 5 BGB nach Rücktritt des Reiseveranstalters gemäß § 651 h Abs. 3 Nr. 2 BGB aufgrund Covid 19 Pandemie.
2.
Diese Verpflichtung wird bei fehlender Zustimmung des Reisenden nicht durch das Angebot von Gutscheinen nach Art. 240 § 6 EGBGB erfüllt.
3.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß der Art. 12 EU-Pauschalreiserichtlinie und von § 651 h Abs. 5 BGB gegen Art. 15, 16 EU-Grundrechtscharta.
4.
Auch eine Vorlageverpflichtung an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht.
Tenor:
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 22.09.2020, Az. 2 C 1175/20, wird zurückgewiesen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.920,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung einer Reisepreisanzahlung.
Die Klägerin buchte für sich und ihre Familie eine Pauschalreise nach Namibia vom 30.04.2020 bis 22.05.2020 bei der Beklagten, einem Reiseveranstalter. Auf die Rechnung der Beklagten vom 27.02.2020 leistete die Klägerin eine Anzahlung in Höhe von 4.920,00 Euro. Am 27.03.2020 sagte die Beklagte die Reise aufgrund der weltweiten Reisewarnung aufgrund der Covid-19 Pandemie und dem vorübergehenden Einreisestopp in Namibia ab. Die Beklagte teilte gleichzeitig mit, dass eine Rückzahlung der Anzahlung nicht erfolge, jedoch eine kostenlose Umbuchung oder ein Gutschein angeboten werde. Im weiteren Verlauf der Korrespondenz lehnte die Klägerin das Angebot der Beklagten ab und setzte der Beklagten eine Frist zur Rückzahlung der Anzahlung bis 24.04.2020.
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagten zur Rückzahlung der Reisepreisanzahlung in Höhe von 4.920 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 25.04.2020 verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich der Anspruch der Klägerin aus § 651h Abs. 5 BGB ergebe, dessen Voraussetzungen unstreitig vorlägen. Durch Art. 240 § 6 EGBGB sei u.a. die Möglichkeit für das Angebot von Reisegutscheinen nach Wahl des Reisenden geregelt worden. Mit dieser gesetzlichen Regelunge sei einem Anpassungsbegehren nach § 313 BGB der Boden entzogen worden und auf die Folgen der Covid-19 Pandemie für Reiseveranstalter reagiert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist der Ansicht, dass zwar rein nach dem Wortlaut des § 651h Abs. 5 BGB eine Rückzahlungspflicht der Beklagten bestehe, da diese den Rücktritt von dem streitgegenständlichen Pauschalreisevertrag aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände nach § 651h Abs. 4 Satz 1 Ziffer 2 BGB erklärt habe und auch nach ihrer Ansicht eine Pandemie einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstelle. Allerdings verkenne das Amtsgericht, dass in der noch immer vorliegenden Pandemielage eine Anwendung des § 651h Abs. 5 BGB als Transformationsnorm des Art. 12 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2015/2302 vom 25. November 2015 (im Folgenden: Pauschalreise-Richtlinie) gegen höherrangigeres Unionsrecht verstoße. Art. 12 Abs. 4 der Pauschalreise-Richtlinie verstoße gegen höherstehendes Primärrecht, nämlich Art. 16 und Art. 17 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh), welche die unternehmerische Freiheit sowie das Eigentumsrecht der Berufungsklägerin gewährleisten. Die mit den Rechten der Klägerin als Verbraucherin aus Art. 38 GRCh vorzunehmende Interessenabwägung obliege allein dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), der im Wege der primärrechtskonformen Interpretation entscheiden könne, dass Art. 12 Abs. 4 der Pauschalreise-Richtlinie als Sekundärrechtsakt wie die nationale Transformationsnorm in § 651h Abs. 5 BGB temporär unter bestimmten Voraussetzungen nicht anzuwenden seien. Die Beklagte meint, die Kammer sei aus Art. 267 AEUV zur Vorlage an den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens verpflichtet, soweit nicht die Revision zugelassen werde.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,
unter Abänderung des am 22.09.2020 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Freiburg, Az.: 2 C 1175/20, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren,
die Berufung gegen das vom Amtsgericht Freiburg am 22.09.2020 verkündete Urteil kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und hält die Voraussetzungen einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV nicht für gegeben.
Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543, 544 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Auf dessen Begründung, die sich die Kammer nach Prüfung zu eigen macht, kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Die Klage ist vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung samt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe aus §§ 651h Abs. 5, 346, 286, 288 BGB zu.1.)
Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 651h Abs. 5 BGB, der zur Pflicht des Reiseveranstalters führt, den Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten, sind zwischen den Parteien unstreitig: Bei der streitgegenständlichen Reise handelt es sich um eine Pauschalreise, die von der Beklagten als Reiseveranstalter aufgrund der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie, also unzweifelhaft unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände im Sinne des § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB erklärt wurde.2.)
Eine Verpflichtung der Klägerin, statt einer Erstattung der Anzahlung auf den Reisepreis den von der Beklagten angebotenen Gutschein anzunehmen, besteht nicht:
a) Da der Reisevertrag vorliegend vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde, kommt Art. 240 § 6 EGBGB zur Anwendung. Das Angebot der Beklagten auf Erteilung eines Reisegutscheins statt einer Erstattung der Anzahlung gemäß Art. 240 § 6 EGBGB hat die Klägerin nicht angenommen. Dies führt nicht zum Wegfall des Erstattungsanspruchs aus § 651h Abs. 5 BGB, da der Reisende gemäß Art. 240 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB die Wahl hat, ob er das Angebot des Reiseveranstalters annimmt oder sein Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt.
b) Eine Verpflichtung der Klägerin auf Annahme des von der Beklagten angebotenen Reisegutscheins ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Als Geschäftsgrundlage kommt nur in Betracht, was kein Vertragsbestandteil ist. Was Bestandteil des Vertrags ist, bestimmt sich nach Gesetz und Vereinbarung. Soweit Gesetz oder die Parteien durch Vereinbarung einen Gesichtspunkt abschließend geregelt haben, scheidet eine Anwendung der Grundsätze über die Geschäftsgrundlagenstörung aus. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Kündigung durch den Reiseveranstalter durch die Vollharmonisierung der Pauschalreiserichtlinie in §§ 651h, 651l BGB lückenlos geregelt, so dass ein Rückgriff auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB nicht in Betracht kommt (jurisPK/Pfeiffer, 9. Aufl., § 313 BGB (Stand: 03.04.2020), Rn. 46; Staudinger/Achilles-Pujol RRa 2020, 154). Allerdings ist es möglich, dass eine von den Parteien als abschließend gemeinte Regelung sich gerade aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Störung nachträglich doch als offen für eine Anwendung von § 313 BGB erweist (jurisPK/Pfeiffer, a.a.O.). Diese Fallkonstellation ist vorliegend jedoch zu verneinen. Dass eine Epidemie das Vorliegen eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands darstellt, ergibt sich bereits aus dem Erwägungsgrund 31 der Pauschalreise-Richtlinie, der den Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel gerade als Beispiel für das Vorliegen eines solchen Ereignisses nennt (Löw, NJW 2020, 1252, 1253). Insofern kommt es nicht darauf an, ob für § 313 BGB nach Beendigung des Vertrags durch Kündigung auch im Rahmen des dann nur noch bestehenden Rückabwicklungsschuldverhältnisses Raum ist (verneinend LG Frankfurt, Urteil vom 17. November 2020 - 2-24 O 189/20 -, Rn. 19, juris).3.)
Einer Vorlage an den EuGH zur Auslegung des Art. 12 der Pauschalreiserichtlinie und der Umsetzungsvorschrift in § 651h Abs. 5 BGB bedarf es nicht.
Materielle Voraussetzung der Vorlagepflicht des letztinstanzlichen Gerichts nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist zunächst, dass eine Frage des Unionsrechts in einem bei ihm schwebenden Verfahren gestellt wird. Insoweit hat der EuGH darauf hingewiesen, dass Art. 267 AEUV keinen Rechtsbehelf für die Parteien eines bei einem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreits eröffnet. Eine Vorlageverpflichtung besteht also nicht schon allein deshalb, weil eine Partei geltend macht, der Rechtsstreit werfe eine Frage des Unionsrechts auf. Vielmehr obliegt es dem Gericht, den EuGH ggf. von Amts wegen anzurufen. Darüber hinaus verlangt Art. 267 Abs. 3 ebenso wie Abs. 2 AEUV, dass die vorgelegte Frage für den Erlass der Entscheidung des Gerichts für erforderlich gehalten wird (Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, AEUV Art. 267 Rn. 47, beck-online). Die von Beklagtenseite aufgeworfene Frage der Interessenabwägung zwischen den Rechten der Klägerin als Verbraucherin gemäß Art. 38 GRCh und den Rechten der Beklagten als Unternehmerin gemäß Art. 15 und 16 GRCh ist durch die Europäische Union im Rahmen von Art. 12 Pauschalreise-Richtlinie und den nationalen Gesetzgeber im Rahmen der Vollharmonisierung der Richtlinie in § 651h BGB beantwortet worden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die bei Erlass der genannten Rechtsvorschriften erforderliche Interessenabwägung fehlerhaft erfolgt ist. Jede gesetzlich normierte Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung betrifft das Eigentum des Verpflichteten und stellt eine Einschränkung seiner unternehmerischen Freiheit dar. Allein die Tatsache, dass hierdurch Art. 15 und Art. 16 GRCh berührt sind, genügt den materiellen Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nicht. Denn träfe die gesetzlich normierte Zahlungsverpflichtung den Reisenden, wäre dieser nicht nur in seinen Verbraucherrechten, sondern ebenfalls in seinem Eigentumsrecht und ggfls. Recht der unternehmerischen Freiheit beschränkt. Ein Grund, warum der Reiseveranstalter von vornherein schutzwürdiger als der Reisekunde sein soll, ist nicht ersichtlich (LG Frankfurt, Urteil vom 17. November 2020 - 2-24 O 189/20 -, Rn. 20 - 21, juris). Aufgrund der abschließenden und eindeutigen gesetzlichen Regelung durch Art. 12 der Pauschalreise-Richtlinie und der Umsetzung in deutsches Recht in § 651h BGB besteht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits keine Erforderlichkeit einer ergänzenden Auslegung und daher auch keine Vorlagenotwendigkeit oder -pflicht gemäß Art. 267 AEUV an den EuGH (LG Frankfurt, Urteil vom 17. November 2020 - 2-24 O 189/20 -, Rn. 20 - 21, juris; a.A.: Staudinger/Achilles-Pujol, RRa 2020, 154, 155f).
III.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Vollharmonisierung der Pauschalreises-Richtlinie in § 651h BGB ist die zugrundeliegende Rechtsfrage durch den Gesetzgeber eindeutig und abschließend geklärt. Auf die besonderen Belastungen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber durch Art. 240 § 6 EGBGB reagiert.
RechtsgebietReisepreis VorschriftenArt. 240 § 6 EGBGB