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  • 28.07.2022 · IWW-Abrufnummer 230486

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 02.04.2020 – 22 U 24/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Frankfurt 22. Zivilsenat

    02.04.2020

    22 U 24/19

    Tenor

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.12.2018 verkündete Urkundsvorbehaltsurteil der 17. Zivilkammer, 17 O 24/18, wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.901,00 Euro festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung geleisteter Umsatzsteuer aus einem Werkvertrag.

    Die Kläger beauftragten die Beklagte mit Bauvertrag vom 3.6.2015 mit dem Bau eines Einfamilienhauses auf einem noch gesondert zu erwerbenden Grundstück in Stadt1. Es wurde ein Pauschalpreis in Höhe von 253.800,00 Euro vereinbart, der nachträglich auf 248.247,70 Euro reduziert wurde, und der 19 % Umsatzsteuer einschließen sollte. Bei der Festsetzung der von den Klägern zu leistenden Grunderwerbssteuer erkannte das zuständige Finanzamt auf einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Bauvertrag für das Einfamilienhaus und dem Kaufvertrag für das Grundstück und legte sowohl den Kaufpreis für Grund und Boden als auch den Pauschalpreis für den Hausbau der Bemessung der Grunderwerbssteuer zugrunde. Dies führte zu einer Umsatzsteuerfreiheit des Bauvertrages nach § 4 Nr. 9 a UStG.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug.

    Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten Anspruch auf Rückzahlung der tatsächlich nicht angefallenen, im Bauvertrag aber vereinbarten, Umsatzsteuer in Höhe von 39.636,00 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet worden seien. Übereinstimmend seien die Parteien auch in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt davon ausgegangen, dass die Umsätze der Beklagten aus dem Bauvertrag vom 3.6.2015 gemäß § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei seien. Die im Bauvertrag getroffene Regelung, dass der vereinbarte Pauschalpreis die zurzeit geltende Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % enthalte, gehe somit ihrem Wortlaut nach ins Leere, da es keine zurzeit geltende Mehrwertsteuer gebe und es auch nicht zur Disposition der Parteien stehe, nach dem Gesetz steuerfreie Umsätze durch Vereinbarung steuerpflichtig zu machen. Die Behauptung der Beklagten, die im Bauvertrag erfolgte Bezugnahme auf die Umsatzsteuer resultiere nur daraus, dass die Beklagte gegenüber den von ihr beauftragten Subunternehmern und für etwaige Materialeinkäufe Umsatzsteuer abführen müsse, finde im Wortlaut des § 12 des Bauvertrages keine Anhaltspunkte und sei unbeachtlich. Die wirtschaftlichen Überlegungen der Beklagten, dass sie selbst Umsatzsteuer habe abführen müssen und darüber hinaus aufgrund der umsatzsteuerfreien Ausgangsleistung gegenüber den Klägern nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, hätten keinen Niederschlag in dem Bauvertrag gefunden und ließen keinen Rückschluss auf den Willen der Kläger zu. Die Beklagte sei eindeutig davon ausgegangen, dass sie die Umsatzsteuer abführen müsse und nicht den Gesamtbetrag des Werklohns wirtschaftlich als Vergütung vereinnahmen würde. Eine ergänzende Vertragsauslegung oder die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage seien nicht dargetan. Weder ergebe sich aus dem Wortlaut des Vertrages eine Regelungslücke, noch sei die Vorstellung der Beklagten, Umsatzsteuer zu schulden, gemeinsame Geschäftsgrundlage geworden.

    Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Sie führt aus, sie sei nicht rechtsgrundlos bereichert, da Rechtsgrund der zwischen den Parteien am 3.6.2015 abgeschlossene Bauvertrag sei. Dort hätten sich die Kläger verpflichtet, als Gegenleistung für die Errichtung eines Wohnhauses einen pauschalen Festpreis in Höhe von 253.800,00 € an die Beklagte zu zahlen. Dabei handele es sich um einen Bruttopreisvertrag. Dies habe zur Folge, dass weder der Leistende eine wider sein Erwarten anfallende Umsatzsteuer von seinem Vertragspartner nachfordern könne noch der Leistungsempfänger im Falle der Umsatzsteuerfreiheit den auf die Umsatzsteuer entfallenden Anteil seiner Vergütung zurückverlangen könne.

    Von diesem Grundsatz sei lediglich eine Ausnahme zu machen, sofern die Parteien übereinstimmend von dem Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht des Leistenden ausgegangen wären, diese jedoch tatsächlich nicht bestanden hätte und dem Leistenden ein Anspruch gegenüber dem Finanzamt auf Rückerstattung von zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer zustehe. Voraussetzung sei jedoch darüber hinaus, dass die Parteien mit der Preisabrede keine abschließende Preisvereinbarung vorgenommen hätten.

    Die letzte Voraussetzung sei allerdings nicht gegeben. Mit der getroffenen Preisvereinbarung sei dem Anliegen der Kläger Rechnung getragen worden, im Verlaufe der Bauausführung nicht mit einer den vereinbarten Pauschalpreis überschreitenden Erhöhung des Werklohns rechnen zu müssen. Die Vereinbarung des Pauschalpreises verbunden mit der ausdrücklichen Regelung, dass es sich hierbei um einen Festpreis handeln solle, der sich nur im Falle einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer während der Bauzeit ändern solle, ergebe, dass die Parteien eine abschließende Preisvereinbarung getroffen hätten. Daher käme eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht.

    Ferner käme es nicht darauf an, welche Vorstellung bei den Parteien in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG vor oder nach Vertragsschluss bestanden hätten. Maßgeblich sei eine objektive Bewertung der Rechtslage. Insofern hätte das Landgericht selbst prüfen müssen, ob das Finanzamt zu Recht den engen sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstückserwerb und Bauvertrag begründet habe.

    Jedenfalls hätten die der Beklagten entfallenden Vorsteuerbeträge berücksichtigt werden müssen, zu denen das Landgericht jedoch keine Feststellung getroffen habe. Dabei hätte im Mindestmaß die von dem Beklagten bereits in der Klageerwiderung bezifferte Umsatzsteuerlast in Höhe von 31.893,09 € berücksichtigt werden müssen. Tatsächlich sei die Beklagte infolge des Wegfalls ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung daran gehindert gewesen, in Bezug auf das Bauvorhaben der Kläger gegenüber den zuständigen Finanzamt Vorsteuerbeträge in Höhe von mindestens 38.156,60 € geltend zu machen.

    Schließlich hätten die Kläger nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere zur Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten, durch Urkunden belegen können, weswegen die Klage im Urkundsprozess bereits unzulässig gewesen sei.

    Die Beklagte beantragt,

    das Urkundenvorbehaltsurteil des Landgerichts Darmstadt vom 18.12.2018, Az. 17 O 24/18, abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Die Kläger beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Kläger erachten das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Die Parteien hätten eine Nettopreisvereinbarung getroffen, weswegen die nicht angefallene Umsatzsteuer rechtsgrundlos gezahlt worden sei.

    Selbst wenn man jedoch von einer Bruttopreisvereinbarung ausginge, würde man im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu einer (teilweisen) Herauszahlung der vereinnahmten anteiligen Umsatzsteuer ausgehen müssen.

    Schließlich handele es sich bei der Klausel auch um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, hinsichtlich derer § 305 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Kläger eingreifen würde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

    II.

    Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache erweist sich jedoch als unbegründet. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht ganz überwiegend stattgegeben.

    1. Zulässigkeit der Klage

    Sofern die Beklagte die Klage im Urkundsprozess bereits als unzulässig erachtet, kann sie damit nicht durchdringen. Der Urkundsprozess ist statthaft, da die Kläger sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden beweisen konnten. Dabei ist die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten gerade keine von den Klägern darzulegende anspruchsbegründende Tatsache.

    Mittels des Bauvertrages als Urkunde konnten die Kläger den Beweis der vertraglichen Vereinbarung zum Preis und zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer führen. Ferner konnten sie aufgrund der vorgelegten Urkunden den Beweis führen, dass das Finanzamt den Bauvertrag selbst als steuerfrei betrachtet und die entsprechende Festsetzung der Grunderwerbssteuer vornahm. Unstreitig führte das Finanzamt sodann eine Betriebsprüfung bei der Beklagten durch, woraufhin diese mit Zustimmung des Finanzamtes ihre Rechnungen korrigierte und nunmehr ohne Umsatzsteuer auswies, was wiederum durch die Stornorechnung vom 26.10.2017 und die Rechnung Nr. 1 vom 26.10.2017 bewiesen werden konnte.

    2. Eigenständige Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Nr. 9a UStG durch die ordentlichen Gerichte

    Bei dieser Sachlage war auch keine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Bauvertrag und Grundstückskaufvertrag durch die Zivilgerichte vorzunehmen. Die Grunderwerbssteuerbescheide sind rechtskräftig. Die Beklagte hat in Abstimmung mit dem Finanzamt ihre Rechnungen korrigiert, diese ohne Umsatzsteuer ausgewiesen und Umsatzsteuer auf die Leistung aus dem streitgegenständlichen Bauvertrag auch nicht abgeführt.

    3. Brutto- oder Nettopreisvereinbarung

    Zwar haben sich die Parteien im Bauvertrag vom 25.06.2015 in § 12 auf einen Pauschalpreis in Höhe von 251.525,00 Euro geeinigt. Gleichzeitig haben sie aber vereinbart, dass es sich bei diesem Preis um einen Festpreis einschließlich der zurzeit geltenden Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % handelt. Bei einer Erhöhung der Mehrwertsteuer sollte es auch zu einer Erhöhung aller Bauvertragsraten um den Prozentsatz der Steuererhöhung nach einer Frist von 4 Monaten kommen. In § 4 heißt es hierzu korrespondierend, dass sich der Pauschalpreis lediglich dann verändern kann, wenn (…) sich die Umsatzsteuer ändert.

    Zutreffend hat das Landgericht angenommen, die Parteien seien zunächst fälschlicherweise davon ausgegangen, die Bauleistung der Klägerin sei steuerpflichtig. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Vertrages, den Abschlagsrechnungen, der Stornorechnung Nr. 2 sowie der korrigierten Schlussrechnung Nr. 1.

    Vorrangig war danach zunächst zu prüfen, ob dem Vertrag im Wege einfacher Vertragsauslegung eine Regelung zu entnehmen ist, wie zu verfahren ist, wenn die Bauleistung der Klägerin tatsächlich nicht der Umsatzsteuer unterfällt. Erst nachrangig stellt sich die Frage ergänzender Vertragsauslegung oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az.: XII ZR 79/07.

    Die vertraglichen Regelungen der §§ 4 und 12 des Bauvertrages können nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich auf die von der Klägerin zu zahlende Umsatzsteuer auf Subunternehmerleistungen bezögen. Die 19 % Umsatzsteuer sind dem Wortlaut nach eindeutig auf den zu zahlenden Pauschalpreis für die Leistung der Klägerin aus dem Bauvertrag gerichtet und nicht identisch mit der Summe der Leistungen der Subunternehmer.

    Die Auslegung des streitgegenständlichen Bauvertrages ergibt vielmehr, dass die Zahlung der im Pauschalpreis enthaltenen Umsatzsteuer lediglich dann geschuldet ist, sofern diese auch auf den Bauvertrag anfällt.

    Die vertragliche Abrede der Parteien ist insofern als Nettopreisvereinbarung auszulegen. Aus der vertraglichen Vereinbarung ist eindeutig zu erkennen, dass in dem vereinbarten Festpreis ein exakt abgrenzbarer Umsatzsteueranteil von 19 % enthalten ist. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Parteien ausdrücklich einen Preis zuzüglich Umsatzsteuer vereinbaren oder, wie vorliegend, einen Preis, der 19 % Umsatzsteuer einschließt (so auch Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 184. Lieferung, Einführung zum Umsatzsteuergesetz, Rn. 923 ff; OLG Köln, Beschluss vom 3.11.2011, Az.: 19 U 104/11).

    Für eine Nettopreisvereinbarung spricht, dass sich die Veränderung der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den Pauschalpreis auswirken sollte, vgl. § 4 Nr. 1 des Bauvertrages. Der Klägerin, die den streitgegenständlichen Bauvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung den Beklagten sowie den weiteren Bauherren der Nachbarschaft stellte, ging es gerade darum, dem Risiko einer Umsatzsteuererhöhung zu entgehen. Insofern weist § 12 Satz 3 des Bauvertrages darauf hin, dass sich bei Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer auch die Bauvertragsraten nach einer Frist von 4 Monaten um den Prozentsatz der Steuererhöhung erhöhen. Bei dieser Sachlage ist der Umsatzsteueraufwand als selbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts zu qualifizieren, mithin von einer Nettopreisvereinbarung auszugehen.

    Der Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit den Sachverhalten in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 20. 2. 2019, Az.: VIII ZR 7/18, VIII ZR 66/18, VIII ZR 115/18, VIII ZR 189/18. In den dortigen Konstellationen gab es gerade keine vertragliche Einigung wie vorliegend dahingehend, dass der vereinbarte Pauschalpreis aufgrund einer Änderung der Umsatzsteuer angepasst werden soll.

    Die Nettopreisvereinbarung ist im Zweifel dahingehend auszulegen, dass eine in Wirklichkeit nicht anfallende Mehrwertsteuer vom Schuldner auch nicht zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1990, Az.: XI ZR 280/89). Eine entsprechende Vertragsvereinbarung geht insofern, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az.: XII ZR 79/07).

    § 12 des Bauvertrages, nachdem der Festpreis 19 % Mehrwertsteuer umfasst, ist daher im Wege einfacher Vertragsauslegung dahingehend auszulegen, dass die im Preis enthaltenen 19 % Mehrwertsteuer nicht geschuldet ist.

    Einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf es mangels Regelungslücke insofern nicht.

    Der Senat verkennt nicht, dass dieser Auslegung zu Härten bei der Beklagten führt, die Umsatzsteuer auf die Subunternehmerleistungen abführen muss und gleichzeitig die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs verliert, da sie im Rahmen des Bauvertrages nicht umsatzsteuerpflichtig leistet.

    Die wirtschaftlichen Überlegungen und Interessen der Beklagten sind jedoch vor dem Abschluss des Bauvertrages nicht zu Tage getreten. Insbesondere wurde die Kalkulation nicht offengelegt. Für die Kläger als Auftraggeber war nicht erkennbar, welche Subunternehmer auf ihrer Baustelle tätig sein würden und welche Rechnungen diese gegenüber der Beklagten ausstellen würden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger Anlass hatten, sich Gedanken darüber zu machen, ob die Beklagte Umsatzsteuer für Dritte abführen muss. Bei der Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des streitgegenständlichen Rechtsgeschäftes ist die Beklagte einem Kalkulationsirrtum unterlegen, der, da die Kalkulation nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen wurde, lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt.

    Davon abgesehen folgt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Bauvertrages nach § 4 Nr. 9a UStG daraus, dass sowohl der Kaufpreis für das Grundstück als auch der Werklohn der Beklagten als unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Umsatz gewertet wurden. Insofern sehen sich auch die Kläger einer höheren Belastung in Form einer höheren Grunderwerbsteuer ausgesetzt. Doch auch deren Kalkulation ist nicht Geschäftsgrundlage des Geschäfts zwischen den Vertragsparteien geworden.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 47 GKG.

    RechtsgebietUStGVorschriften§ 4 Nr 9a UStG