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  • 03.07.2023 · IWW-Abrufnummer 236087

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 31.03.2023 – 26 U 35/22

    Ein Widerruf der Vertragserklärung des Bürgen ist nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich, wenn dem Gläubiger der Widerruf entweder vor der Bürgschaftsurkunde oder aber zeitgleich mit der Bürgschaftsurkunde zugeht.


    OLG Frankfurt 26. Zivilsenat

    31.03.2023

    26 U 35/22

    Gründe

    I.

    Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von € 157.957,51 nebst Zinsen aus zwei gesonderten - zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen - Bürgschaftserklärungen.

    Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft und vertreibt ihre Produkte sowohl über Handelsvertreter als auch mit Hilfe von Versicherungsmaklern im Sinne von §§ 93 ff. HGB. Die Hauptschuldnerin, die X GmbH, war aufgrund einer Courtagezusage vom 4. April 2018 (Anlage K 1) Versicherungsmaklerin gemäß den §§ 93 ff. HGB und vermittelte Versicherungsverträge an Kunden der Klägerin.

    Gemäß der der Maklervereinbarung zu Grunde liegenden „Allgemeinen Courtagebestimmungen KV" erhielt die Hauptschuldnerin für ihre Tätigkeit eine Provision aus den Versicherungsprämien ausgezahlt, die aufgrund der von ihr vermittelten Versicherungsverträge von den jeweiligen Versicherungsnehmern bezahlt wurden. Gemäß den Courtagebestimmungen entsteht der Anspruch der Hauptschuldnerin auf Courtage mit der erfolgreichen Vermittlung eines Produktes der Klägerin. Nach Ziff. 3.1.1 der Courtagebestimmungen ist die Courtage ganz bzw. anteilig zurückzuzahlen, wenn innerhalb der Provisionshaftzeit der Versicherungsnehmer die erste Folgeprämie ganz oder teilweise nicht bezahlt oder die Klägerin eine Versicherung aufhebt, die Beiträge ermäßigt oder bereits entrichtete Beiträge ganz oder anteilig zurückzahlt. Für die Höhe der zu zahlenden Courtage ist die vereinbarte Vertragsdauer der Versicherung und die Anzahl der Monate maßgebend, für die eine Beitragszahlung nicht geleistet wurde (Ziff. 3.1.2 und 3.1.3).

    Das Agenturkonto der Hauptschuldnerin wies aufgrund der Stornierung und Rückbelastung von Courtagen einen Rückforderungssaldo in Höhe von € 157.957,51 auf.

    Dieser Beitrag wurde von der Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin gerichtlich eingeklagt. Das Landgericht Mainz sprach der Klägerin in dem Verfahren …) den vollen Betrag nebst näher bezeichneter Zinsen zu. Auf die Berufung der Hauptschuldnerin änderte das Oberlandesgericht Koblenz das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Zinsentscheidung teilweise ab und verurteilte die Hauptschuldnerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 157.957,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 148.932,63 seit dem 2. April 2019 und aus weiteren € 9.024,88 seit dem 12. Juli 2019 (Aktenzeichen …). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das als Anlage K 3 in Kopie vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz verwiesen (Bl. 28 ff. d. A.). Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist rechtskräftig.

    Die Hauptschuldnerin hat an die Klägerin keine Zahlungen geleistet.

    Die beiden Beklagten waren Geschäftsführer der Hauptschuldnerin. Der Beklagte zu 1 unterzeichnete am 27. April 2018 eine Bürgschaftserklärung, nach der er als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin eine selbstschuldnerische Ausfallbürgschaft gegenüber der Klägerin unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit gemäß den §§ 770, 771 BGB für sämtliche Ansprüche, die der Klägerin aus dem Vermittlungsvertrag/der Courtagevereinbarung gegenüber der Hauptschuldnerin, der X GmbH, zustehen, übernimmt. Wegen der näheren Einzelheiten der Bürgschaftserklärung wird auf die als Anlage K 4 zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen (BI. 41 d. A.).

    Die Bürgschaftserklärung verweist auf eine Anlage mit der Bezeichnung „Disclaimer", in der es unter anderem unter der Überschrift „Umfang der Bürgschaftserklärung" heißt: „Die Bürgschaftserklärung umfasst sämtliche Ansprüche, die der Y-AG aus der jeweiligen Courtagezusage des Vermittlers zustehen. Davon umfasst sind sowohl Ansprüche aus Courtagerückforderungen, sowie damit in Zusammenhang stehende Kosten, wie z. B. Mahnkosten, Vollstreckungskosten.“ Wegen der näheren Einzelheiten des Disclaimers wird auf Bl. 42 d. A. verwiesen.

    Der Beklagte zu 2 unterzeichnete am 27. April 2018 eine mit der Anlage K 4 gleichlautende (textidentische) Bürgschaftserklärung. Wegen der näheren Einzelheiten der Bürgschaftserklärung wird auf die als Anlage K 5 zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen (BI. 43 d. A.). Auch dieses Bürgschaftsformular verweist auf eine Anlage mit der Bezeichnung „Disclaimer". Insoweit wird für die näheren Einzelheiten auf die Anlage K 5 (BI. 44 d. A.) verwiesen.

    Mit den beiden unterschriebenen Bürgschaftsformulare (Anlagen K 4 und K 5) ging bei der Klägerin ein Übersendungsschreiben vom 27. April 2018 ein, in dem es unter anderem heißt: „Bitte beachten Sie, dass diese als selbstschuldnerische Bürgschaft für jeden Geschäftsführer zu werten sind. Demnach stehen der [Klägerin] 2 Bürgschaften zur Verfügung über jeweils 50.000 €, in Summe 100.000 €, welche der Absicherung einer durch die [Klägerin] abzuschließenden Versicherung1 (über maximal 100.000 €) dienen". Dieses Übersendungsschreiben wurde auf dem Briefpapier der Hauptschuldnerin gedruckt. Es ist von beiden Beklagten unterzeichnet worden. Wegen der näheren Einzelheiten des Anschreibens wird auf die Anlage B 1 zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 80 d. A.).

    Bei den Beklagten handelt es sich nicht um Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. HGB.

    Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Schreiben vom 27. April 2018 sei kein Widerruf. Die Bürgschaftsurkunde und das Anschreiben vom 27. April 2018 seien auch nicht als einheitliche Bürgschaftsurkunde auszulegen. Außerhalb der Bürgschaftsurkunde liegende Umstände seien für die Auslegung des Inhalts der Bürgschaftserklärung nur dann heranzuziehen, wenn sich in der Urkunde selbst zureichende Anhaltspunkte für eine entsprechende Auslegung finden ließen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Umfang der Bürgschaftserklärung sei klar und eindeutig in der Urkunde selbst formuliert. Demzufolge existiere kein Spielraum für das Heranziehen von außerhalb der Bürgschaftsurkunde liegenden Umständen.

    Ein Schweigen auf das Anschreiben der Beklagten könne nicht als Bestätigung des Inhaltes gewertet werden.

    Hätten die Beklagten die Bürgschaft begrenzen wollen, so hätten sie - so die Klägerin weiter - die Erklärung nicht unterzeichnen und an sie zurückschicken dürfen. Eine einseitige Vertragsänderung sei durch das Anschreiben nicht erfolgt.

    Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 157.957,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 148.932,63 seit dem 2. April 2019 und aus weiteren € 9.024,88 seit dem 12. Juli 2019 zu zahlen.

    Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie haben die Ansicht vertreten, dass sie ihre jeweilige Bürgschaftserklärung durch das zusammen mit der Bürgschaftserklärung versandte Schreiben vom 27. April 2018 dahingehend modifiziert hätten, dass jeder Bürge selbstschuldnerisch bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 € haften sollte. Die Bürgschaftserklärung in der Anlage K 4 sei demnach im Hinblick auf das zeitgleich erhaltene Übersendungsschreiben (Anlage B 1) auszulegen. Zum einen sei durch die im Übersendungsanschreiben enthaltenen Modifikationen die formularmäßige Bürgschaftserklärung fristgerecht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB widerrufen worden. Das Übersendungsanschreiben enthalte darüber hinaus eine inhaltlich der Bürgschaftserklärung widersprechende Erklärung, dass statt einer unbegrenzten Bürgschaft eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von € 50.000,- je Bürgen übernommen werde. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin hätte durch eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgedeckt werden sollen, welche die Klägerin zur Sicherung eventueller Stornierungshaftungsansprüche gegen die Hauptschuldnerin auf eigene Kosten hätte abschließen sollen. Da letztlich zwei sich widersprechende Bürgschaftserklärungen vorlägen, komme eine wirksame Bürgschaftsübernahme nicht in Betracht.

    Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

    Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 11. Mai 2022 die Klage abgewiesen (Bl. 173 ff. d. A.).

    Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 157.957,51 gemäß § 765 BGB, da sich die Beklagten nicht wirksam für die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin auf Rückzahlung nicht verdienter Provisionen gegenüber der Klägerin verbürgt hätten.

    Durch die Abgabe der von beiden Beklagten am 27. April 2018 unterzeichneten Bürgschaftserklärungen hätten die Beklagten keine selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und der Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit gegenüber der Klägerin erklärt, da die beiden unterschriebenen Bürgschaftsformulare (Anlage K 4 und K 5) mit dem als Anlage B 1 vorgelegten Übersendungsschreiben von 27. April 2018 an die Klägerin versandt worden seien. Mit diesem Übersendungsschreiben hätten die Beklagten Modifikationen der formularmäßigen Bürgschaftserklärungen erklärt, indem sie die jeweilige Bürgschaft auf einen Höchstbetrag von € 50.000 begrenzt hätten. Bei der Abgabe der Bürgschaftserklärung handele es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Beklagten hätten beide Bürgschaftserklärungen unter Abwesenden abgegeben, so dass sie erst in dem Zeitpunkt wirksam geworden seien, in dem sie dem Empfänger, der Klägerin, zugegangen seien, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Allerdings werde die Willenserklärung trotz Zugang bei der Klägerin nicht wirksam, wenn - wie hier - der Klägerin als Empfängerin vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugehe, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. Entscheidend sei allein der Zeitpunkt des Zugangs, nicht der der Kenntnisnahme. Der gleichzeitig zugegangene Widerruf sei auch dann wirksam, wenn der Empfänger zunächst von der Erklärung Kenntnis nehme. Mit ihrer Erklärung vom 27. April 2018, lediglich eine Bürgschaft für einen Höchstbetrag von jeweils € 50.000,- übernehmen zu wollen, hätten beide Beklagte ihre jeweilige unbegrenzte selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung rechtzeitig widerrufen, so dass kein Bürgschaftsvertrag zwischen der Klägerin als Gläubigerin der Hauptschuld und den Beklagten als Bürgen zustande gekommen sei.

    Die Beklagten hätten auch keine Bürgschaft in Höhe von jeweils € 50.000,- gegenüber der Klägerin erklärt, da die Klägerin eine solche Bürgschaftserklärung trotz der Möglichkeit einer stillschweigenden Annahme gemäß § 151 BGB zu keinem Zeitpunkt angenommen habe. Bis zur Vorlage der Klageerwiderung habe die Klägerin das jeweilige Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrages in Höhe von jeweils € 50.000,- für jeden der Bürgen nicht zur Kenntnis genommen und damit nicht in der Frist des § 147 Abs. 2 BGB angenommen. Bloßes Schweigen sei grundsätzlich keine Willenserklärung und damit auch keine Annahme. Ein Schweigen stehe eine Annahme nur dann gleich, wenn das Schweigen kraft Gesetzes als Annahmeerklärung gewertet werde (§ 516 Abs. 2 BGB, § 362 HGB) oder wenn der Antragsempfänger nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre zu antworten. Wenn jedoch - wie hier - eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Antrag der Klägerin auf Abschluss einer selbstschuldnerischen Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede einer Vorausklage, der Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit in unbegrenzter Höhe durch die Beklagten erfolge, dann sei ein bloßes Schweigen auf diese wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Antrag nicht als Annahme zu qualifizieren.

    Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zahlung von € 157.957,51 folge auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, da weder eine Täuschung durch die Beklagten vorliege noch ein täuschungsbedingter Irrtum bei der Klägerin erregt worden sei, der zu einer Vermögensverfügung der Klägerin geführt hätte. Das Begleitschreiben vom 27. April 2018 habe der Klägerin vorgelegen, so dass die Beklagten keine Täuschungshandlung gegenüber der Klägerin dadurch begangen hätten, dass sie das Bürgschaftsformular unterschrieben hätten. Vor allem habe diese Bürgschaftserklärung nicht dazu geführt, dass die Courtagevereinbarung erst getroffen worden sei. Diese habe bereits seit dem 4. April 2018 bestanden; diese Vereinbarung sei Voraussetzung für die Zahlungsverpflichtung der Klägerin gewesen. Das Entgegennehmen der Courtage sei nicht in rechtswidriger Bereicherungsabsicht erfolgt, da die Beklagten davon hätten ausgehen dürfen, dass die Klägerin die übermittelten Bürgschaften nebst Begleitschreiben akzeptiert habe und damit ein fälliger Anspruch auf die Courtagezahlungen bestehe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil vom 11. Mai 2022 (Bl. 173 ff. d. A.) verwiesen.

    Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 19. Mai 2022 (Bl. 182 d. A.) zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem hier am 20. Juni 2022 - einem Montag - eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt (Bl. 187 f. d. A.). Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. August 2022 (Bl. 194 d. A.) hat die Klägerin die Berufung mit einem hier am 15. August 2022 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tage begründet (Bl. 196 ff. d. A.).

    Mit der Berufung rügt die Klägerin u. a., das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt.

    Die Beklagten hätten gewusst, dass Voraussetzung für Provisionszahlungen die Stellung einer Ausfallbürgschaft sei. Aus diesem Grund seien die Bürgschaftserklärungen von der Klägerin an die Beklagten übermittelt worden. Eine Abänderung der Bürgschaftsurkunden sei seitens der Klägerin nicht zugestimmt worden. Auch seien hierüber keine Verhandlungen etc. geführt worden. Sie wäre auch - so die Klägerin weiter - mit einer abgeänderten Bürgschaftserklärung nicht einverstanden gewesen.

    Das Landgericht habe sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb die Beklagten einerseits die Bürgschaftsurkunden unterzeichnet hätten, wenn sie sodann aber den Inhalt der Urkunden hätten widerrufen oder modifizieren wollen. Das Vorgehen sei einzig damit zu erklären, dass die Beklagten durch dieses Vorgehen die Provisionszahlungen hätten erhalten wollen, welche sie bei Nichtabgabe der geforderten Bürgschaftserklärungen nicht hätten ausbezahlt bekommen.

    Das Anschreiben (Anlage B 1) stamme jedoch nicht von den Beklagten, sondern von der X GmbH. Die Erklärungen gemäß Anlage B 1 seien also nicht von den Bürgen - den Beklagten -, sondern von einem Dritten - der Hauptschuldnerin - abgegeben worden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 15. August 2022 (Bl. 196 ff. d. A.) verwiesen.

    Die Klägerin beantragt,

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Mai 2022, Aktenzeichen 5 O 150/20, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 157.957,51 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 148.932,63 seit dem 2. April 2019 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 9.024,88 seit dem 12. Juli 2019 zu zahlen.

    Der Beklagte zu 1 beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er verteidigt das Urteil des Landgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung des Beklagten zu 1 wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 31. August 2022 (Bl. 205 ff. d. A.) Bezug genommen.

    Der Beklagte zu 2 hat keinen Antrag gestellt und sich auch im Übrigen am Rechtsstreit im Berufungsrechtszug nicht beteiligt.

    II.

    Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden.

    III.

    In der Sache bleibt die Berufung der Klägerin im Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten zu 1 ohne Erfolg (1). Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Beklagten zu 2 richtet, ist darüber antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da dieser in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war (2).

    1. Im Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten zu 1 beruht das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).

    Das Landgericht hat die zulässige Klage im Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten zu 1 nämlich zu Recht abgewiesen.

    Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1 kein Anspruch aus § 765 Abs. 1 BGB zu.

    a. Die Beurteilung des Sachverhalts durch das Landgericht ist insoweit sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung zutreffend.

    Schriftlich erteilt im Sinne des § 766 BGB ist eine Bürgschaftserklärung nicht bereits mit der Unterzeichnung des sie enthaltenden Schriftstücks. Der Begriff des Erteilens verlangt vielmehr eine Entäußerung gegenüber dem Gläubiger, indem die schriftliche Erklärung diesem zur Verfügung gestellt wird (s. etwa BGH, Urteil vom 28.01.1993 - IX ZR 259/91 -, NJW 1993, 1126).

    Zugleich gilt jedoch auch für Bürgschaftserklärungen die allgemeine Regelung des § 130 Abs. 1 BGB. Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB wird eine Willenserklärung nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Ein Widerruf ist dabei auch dann wirksam, wenn er gleichzeitig mit der Willenserklärung dem Empfänger zugeht, dieser aber von der Willenserklärung früher Kenntnis nimmt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.10.1974 - IV ZR 172/73 -, NJW 1975, 382, 384; Arnold in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 130, Rdnr. 20).

    Dies bedeutet, dass ein Widerruf der Vertragserklärung des Bürgen nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich ist, wenn dem Gläubiger der Widerruf entweder vor der Bürgschaftsurkunde oder aber zeitgleich mit der Bürgschaftsurkunde zugeht (in diesem Sinne etwa auch RG, Urteil vom 27.10.1905 - VII 7/05 -, RGZ 61, 414, 415; Urteil vom 12.07.1933 - III 52/33 -, LZ 1933, 1335, 1336; Gröschler, in: Soergel, BGB, Band 11/2, 13. Aufl. 2015, § 766, Rdnr. 31; Mormann, in: BGB-RGRK, Band II, 4. Teil, 12. Aufl. 1978, § 766, Rdnr. 2; Sprau, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 765, Rdnr. 4; Stürner, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 766, Rdnr. 36; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.1990 - 24 U 236/89 -, NJW 1991, 2154). So liegt es hier. Die Bürgschaftsurkunde ging der Klägerin hier zeitgleich mit dem Anschreiben vom 27. April 2018 zu, das - wie vom Landgericht zutreffend erkannt - einen Widerruf im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB beinhaltete.

    Das Anschreiben vom 27. April 2018 stellte dabei zugleich ein neues Angebot im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB dar, das die Klägerin jedoch nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 2 BGB angenommen hat.

    Soweit die Klägerin im zweiten Rechtszug behauptet, die Erklärungen in dem Anschreiben vom 27. April 2018 seien nicht von den Bürgen - den Beklagten -, sondern von einem Dritten - der Hauptschuldnerin - abgegeben worden, handelt es sich um neuen Vortrag im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO.

    Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO liegen jedoch ersichtlich nicht vor. Auch § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO greift nicht ein, denn es erscheint ganz offensichtlich „nachlässig“ im Sinne dieser Bestimmung, dass die Klägerin diese Behauptung erst im zweiten Rechtszug aufgestellt hat. Jede Partei hat nämlich schon im ersten Rechtszug die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.10.2018 - VIII ZR 212/17 -, NJW 2019, 80, 82). So liegt es hier in Bezug auf die Frage, wer die Erklärungen in dem Anschreiben vom 27. April 2018 abgegeben hat.

    Dieser Vortrag ist auch streitig, da der Beklagte zu 1 in der Berufungserwiderung diesen neuen Vortrag der Klägerin dezidiert bestritten hat (s. insbesondere S. 4 f. der Berufungserwiderung, Bl. 208 f. d. A.).

    2. Demgegenüber ist die Klage im Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten zu 2 begründet.

    Nach § 539 Abs. 2 ZPO ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen, wenn der Berufungsbeklagte nicht erscheint und der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil beantragt. Soweit es der Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen. Anderenfalls ist die Berufung zurückzuweisen. Umstände, die für die Unrichtigkeit des Vorbringens der Berufungsklägerin sprechen könnten, sind nicht zu berücksichtigen (s. BAG, Urteil vom 18.08.2004 - 5 AZR 623/03 -, NJW 2004, 3732; Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 539, Rdnr. 15).

    Damit war das neue tatsächliche Vorbringen der Klägerin, die Erklärungen in dem Anschreiben vom 27. April 2018 seien nicht von den Bürgen - den Beklagten -, sondern von einem Dritten - der Hauptschuldnerin - abgegeben worden, der Entscheidung des erkennenden Einzelrichters gemäß § 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugrunde zu legen.

    Auf die Frage, ob neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Rahmen des § 539 Abs. 2 ZPO stets ohne die Schranke des § 531 Abs. 2 ZPO beachtlich sind (vgl. dazu etwa Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 539, Rdnr. 12; Oberheim, in: Prütting/Gehrlein (Hrsg.), 8. Aufl. 2016, § 539, Rdnr. 12; Heßler in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 539, Rdnr. 15), kommt es im Streitfall nicht an, denn der Ausschluss neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug gilt, auch soweit sie im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden sind, nicht für unstreitige Tatsachen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.05.2009 - VIII ZR 247/06 -, NJW 2009, 2532, 2533 m. w. N.)

    Muss der erkennende Einzelrichter daher in tatsächlicher Hinsicht zugrunde legen, dass die Erklärungen in dem Anschreiben vom 27. April 2018 gar nicht von den Bürgen, sondern von der Hauptschuldnerin abgegeben worden sind, liegt eine wirksame Bürgschaftserklärung des Beklagten zu 2 vor.

    Unter dieser Prämisse bestehen bezüglich der Höhe der geltend gemachten Klageforderung keine Bedenken. Dies gilt auch für den Zinsanspruch.

    3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit den Grundsätzen der Baumbach’schen Kostenformel.

    4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 2 und Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.

    5. Die Revision ist nicht zuzulassen.

    Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache.

    Die Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02 -, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 -, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 -, juris). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im Streitfall nicht statt.

    RechtsgebieteBürgschaft, WiderrufVorschriften§ 130 BGB