16.01.2024 · IWW-Abrufnummer 239179
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 10.08.2023 – 26 W 13/23
Kein Nachweis des Zugangs einer E-Mail durch den Nachweis der Versendung
Oberlandesgericht Hamm
26 W 13/23
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 25.04.2023 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 31.03.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Gründe:
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Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, weshalb sie als unbegründet zurückzuweisen war.
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Das Landgericht Hagen hat dem Kläger mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
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Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Beschlusses sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 09.05.2023, denen sich das Beschwerdegericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich anschließt und die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, Bezug genommen.
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Die Beklagten haben keinen Anlass zur Klage gegeben. Insoweit hat der beweisbelastete Kläger nicht nachgewiesen, dass den Beklagten vor der Übersendung der Klageschrift die zur Anspruchsprüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben.
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Den Zugang der E-Mail vom 12.10.2022 hat der Kläger nicht nachgewiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Durch die Übersendung eines Screenshots der E-Mail gelingt der Nachweis des Zugangs nicht.
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Bei der Versendung von E-Mails wird zwar ein Anscheinsbeweis befürwortet. Jedoch genügt es nicht, wenn der Absender lediglich die Absendung der E-Mail beweisen kann, da der betreffende Auszug keinen Beweiswert in Bezug auf den Zugang hat (OLG Düsseldorf MDR 2009, 974; OLG Köln 5.12.2006 - 3 U 167/05, juris; LAG
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Berlin-Brandenburg BeckRS 2013, 66632; BKartA Bonn - VK 3-120/12, juris Rn 38; Willems MMR 2013, 551, 553). Ausreichend wäre hingegen die Vorlage einer Eingangs- und Lesebestätigung (Mankowski NJW 2004, 1901, 1905; Palandt/Ellenberger Rn 21; Erman/Arnold Rn 33). Folgerichtig trifft den Versender die Obliegenheit, eine Lesebestätigung zum Beweis des Zugangs anzufordern (BGH NJW 2014, 556, 557; BKartA Bonn ZfBR 2014, 399, 400). Dies ist hier nicht erfolgt.
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Auch die Berufung auf die E-Mail der Beklagten zu 1) vom 11.11.2022 veranlasst keine abweichende Kostenentscheidung, da es sich hier um eine automatisierte Antwort handelt, die keinen Beweis dahingehend erbringt, dass die Beklagten bereits zuvor von den geltend gemachten Ansprüchen Kenntnis gehabt haben.
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Vielmehr wurde auf diese E-Mail mit Schreiben vom 06.12.2022 auf die fehlenden
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Unterlagen hingewiesen, auf die klägerseits umgehend die Klageerhebung folgte. Die Kostenentscheidung zum Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 ZPO.
RechtsgebietKostenrechtVorschriften§ 91a Abs. 2 ZPO