17.09.2024 · IWW-Abrufnummer 243843
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 16.04.2024 – 4 U 151/22
1.
Ein Verhalten eines Unternehmers, das darauf abzielt, einen im Internetversandhandel tätigen Mitbewerber systematisch mit der Abwicklung sinnloser Bestellungen und anschließender sinnloser Retourenvorgänge zu belasten und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit und bei Internethandelsplattform-Betreibern durch negative Äußerungen zu schmälern, kann eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB darstellen.
2.
Ist ein Verhalten sowohl als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung als auch als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des UWG anzusehen, gelten für Ansprüche auf der Grundlage von § 826 BGB die Verjährungsregelungen des BGB, namentlich die Regelung in § 195 BGB; diese werden nicht durch die kurzen lauterkeitsrechtlichen Verjährungsfristen nach § 11 Abs. 1 UWG verdrängt.
Tenor:
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 02.06.2022 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit sie zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe
2
A.
3
Die Parteien vertreiben Matratzen im Internetversandhandel. Die Klägerin nutzt hierfür u.a. die Internethandelsplattformen „U." und „W.".
4
Im Jahre 2019 bestellten zwei damalige Angestellte der Beklagten, I. und Y., in insgesamt elf Fällen über die Handelsplattformen „U." und „W." Matratzen bzw. Matratzenauflagen bei der Klägerin (tabellarische Übersichten: Blatt 23/24 und Blatt 29/30 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte):
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Am 03.04.2019 bestellte I. über die Handelsplattform „W." das Produkt „O. Zonen Kaltschaummatratze - Matratze mit Microfaserbezug waschbar - ÖkoTex-Härtegrad H2 (90x200 cm, H2) 11 cm Rollmatratze". Am 15.04.2019 stellte I. bei der genannten Handelsplattform einen Rücksendeantrag und gab als Rücksendegrund Folgendes an: „Versandverpackung und Artikel beschädigt" (Kommunikation zur Bestellung in Anlage LHR3 = Blatt 59-71 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte).
6
Am 11.05.2019 bestellte I. über die Handelsplattform „W." das Produkt „F./ Matratzenauflage Matratzen Topper Kaltschaum Höhe 10cm - Matratzenschoner ÖkoTex 100 - Made in Germany (100x200 cm, H2) (H2) 7 Zonen". Am 16.05.2019 reichte I. bei der genannten Handelsplattform eine Kundenbeschwerde mit dem Text „Wo ist meine Bestellung?" ein (Kommunikation zur Bestellung in Anlage LHR3 = Blatt 59-71 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte).
7
Am 21.10.2019 bestellte I. über die Handelsplattform „W." das Produkt „M. (..) Kaltschaummatratze - 7-Zonen Matratze- Härtegrad H2 & H3- ÖkoTex Rollmatratze (1.40 x 200 cm, H2 & H3)". Am 15.11.2019 stellte I. bei der genannten Handelsplattform einen Rücksendeantrag und gab als Rücksendegrund Folgendes an: ,,Irrtümlich bestellt" (Kommunikation zur Bestellung in Anlage LHR3 = Blatt 59-71 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte).
8
Am 22.10.2019 bestellte I. über die Handelsplattform „U." unter dem Nutzernamen „Q." das Produkt „ 7 Zonen Komfort Kaltschaum Matratze 90x200 100x200 120 140x200 160 180x200 H2 H3". I. veröffentlichte über das Bewertungssystem der genannten Handelsplattform zu dieser Bestellung eine Bewertung mit folgendem Text: ,,Starker Chemie Geruch der Matratze, Viel zu Dünn und Weich". Nachdem die Klägerin ihm einen Preisnachlass in Höhe von 50% gewährt hatte, fasste I. den Bewertungstext wie folgt neu: „Matratze ist ok" (Kommunikation zur Bestellung: Anlage LHR5 = Blatt 80-83 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte). In der Folgezeit wurde die Bewertung - nicht auf Veranlassung der Klägerin - vollständig gelöscht.
9
Am 22.10.2019 bestellte I. über die Handelsplattform „U." - in diesem Fall unter dem Nutzernamen „P." - das Produkt „7 Zonen Komfort Kaltschaum Matratze 90x200 100x200 120 140x200 160 180x200 H2 H3". I. veröffentlichte über das Bewertungssystem der genannten Handelsplattform zu dieser Bestellung eine Bewertung mit folgendem Text: ,,Sehr unbequeme Matratze, zudem chemischer Geruch"; überdies stellte I. bei der genannten Handelsplattform einen Rücksendeantrag und gab als Rücksendegrund an, mit der Matratze „stimme etwas nicht" (Kommunikation zur Bestellung in den Anlagen LHR7 und LHR8 = Blatt 88-94 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte).
10
Am 24.10.2019 bestellte I. über die Handelsplattform „W." ein weiteres Mal das Produkt „M. (..) Kaltschaummatratze - 7-Zonen Matratze - Härtegrad H2 & H3 - ÖkoTex Rollmatratze (140 x 200 cm, H2 & H3)". Am 07.11.2019 stellte I. auch für diese Bestellung bei der genannten Handelsplattform einen Rücksendeantrag und gab in diesem Fall als Rücksendegrund Folgendes an: ,,Artikel entspricht nicht den Erwartungen. Kunde hat einen Ausschlag von dem Artikel erhalten." (Kommunikation zur Bestellung: Anlage LHR4 = Blatt 72-79 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte).
11
Am 08.11.2019 bestellte I. über die Handelsplattform „U." unter dem Nutzernamen „P." das Produkt „7 Zonen Komfort Kaltschaum Matratze 90x200 100x200 120 140x200 160 180x200 H2 H3". Noch am gleichen Tag stellte I. bei der genannten Handelsplattform ohne Angabe von Gründen eine Abbruchanfrag,e die weitere Abwicklung des Kaufvertrages unterblieb, die Klägerin erstattete I. den bereits im Wege der Vorkasse entrichteten Kaufpreis (Kommunikation zur Bestellung: Anlage LHR9 = Blatt 95-98 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte).
12
Am 13.11.2019 bestellte I. über die Handelsplattform „W." das Produkt „M. (..) Kaltschaummatratze - 7-Zonen Matratze - Härtegrad H2 & H3 - ÖkoTex Rollmatratze (90 x 2Q0 cm, H3)". Ein Rücksendeantrag oder eine Kundenbeschwerde zu dieser Bestellung sind nicht bekannt.
13
Am 22.10.2019 bestellte Y. über die Handelsplattform „U." unter dem Nutzernamen „D." das Produkt „ 7 Zonen Komfort Kaltschaum Matratze 90x200 100x200 120 140x200 160 180x200 H2 H3". Y. veröffentlichte über das Bewertungssystem der genannten Handelsplattform zu dieser Bestellung eine Bewertung mit folgendem Text: ,,Matratze stinkt unglaublich, habe sie schon ausgelüftet, aber nicht besser” (Screenshot. auf Blatt 32 der erstinstanzlichen Gerichtsakte); überdies stellte Y. bei der genannten Handelsplattform einen Rücksendeantrag und gab als Rücksendegrund Folgendes an: ,,Nicht wie beschrieben/abgebildet. Der Geruch ist unerträglich trotz mehrmaliger Lüftung. Bitten um sofortige Rückerstattung" (Kommunikation zur Bestellung in den Anlagen LHR12 und LHR14 = Blatt 109-110 und Blatt 116-117 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte).
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Am 27.10.2019 bestellte Y. über die Handelsplattform „W." das Produkt „M. Orthopädische 7-Zonen·Matratze - Kaltschaummatratze Härtegrad H2 & H3 - Microfaserbezug - ÖkoTex Rollmatratze - 11cm (90 x 200 cm, H3)".' Ein Rücksendeantrag oder eine Kundenbeschwerde zu dieser Bestellung sind nicht bekannt.
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Am 04.11.2019 bestellte Y. über die Handelsplattform „W." das Produkt „M. (..) Kaltschaummatratze - 7-Zonen Matratze - Härtegrad H2 & H3- ÖkoTex Rollmatratze (140 x 200 cm, H2 & H3)". Als Lieferanschrift gab sie folgende Anschrift an: ,,Mister T. V.-straße 00, Z., z.H. Y.; unter der vorgenannten Anschrift unterhielt die Beklagte in Z. Geschäftsräumlichkeiten. Die bestellte Matratze wurde am 12.11.2019 unter der angegebenen Lieferanschrift ausgeliefert, der Erhalt der Lieferung wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten quittiert (Sendungsverfolgungsdaten: Anlage LHR13 = Blatt 111-115 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte). Am 18.11.2019 reichte Y. bei der genannten Handelsplattform eine Kundenbeschwerde mit folgendem Text ein: ,,Das Paket ist nie angekommen! Ich habe inzwischen im Laden eine Matratze gekauft. Ich möchte mein Geld zurück."; noch am gleichen Tag ‒ weniger als eine Stunde nach der vorerwähnten Kundenbeschwerde ‒ stellte Y. bei der genannten Handelspfattform einen Rücksendeantrag und gab als Rücksendegrund Folgendes an: ,,Guten Tag, Nach dem Auspacken ist direkt ein sehr beißender chemischer Geruch aufgefallen. Sonst verfliegt so ein Neugeruch ja nach einiger Zeit, aber hier nicht. Auf Nachfrage beim Hersteller wurde nur gesagt, Es sollte ein Textilerfrischungsspray gekauft wird und dann sollte es gehen. Leider hat das absolut nichts gebracht Nachdem ich auf der Matratze schlafe, bin ich morgens mit einem leichten Juckreiz aufgewacht und leicht geröteter Haut, trotz Bettlaken. Nach 4 Nächten darauf wurde es nicht besser." (Kommunikation zur Bestellung: Anlage LHR11 = Blatt 102-108 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte).
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Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von I. und Y. im Rahmen der vorbeschriebenen Bestellvorgänge aufgestellten Behauptungen der Wahrheit entsprachen.
17
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.11.2019 (Anlage LHR15 = Blatt 118-127 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Das vorstehend beschriebene Verhalten von I. und Y., für das die Beklagte deliktsrechtlich hafte, sei unlauter und stelle überdies eine unerlaubte Handlung nach allgemeinem Deliktsrecht, namentlich eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung, dar. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Leistung von Schadensersatz und ‒ unter Fristsetzung bis zum 03.12.2019 ‒ zur Erstattung von Abmahnkosten auf.
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Die Beklagte antwortete hierauf mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.11.2019 (Anlage LHR16 = Blatt 128-131 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte). Sie, die Beklagte, habe keine Mitarbeiter damit beauftragt, Bestellungen von Matratzen bei der Klägerin zu tätigen und im Zusammenhang mit solchen Bestellungen unwahre Tatsachen zu behaupten. Die hier streitgegenständlichen Vorgänge seien ihr, der Beklagten, nicht bekannt gewesen. Abgesehen davon, sei es ihr, der Beklagten, aber ohne Weiteres erlaubt, Produkte der Klägerin zu Testzwecken zu erwerben und Äußerungen und Bewertungen zu diesen Produkten abzugeben, solange diese nicht unwahr seien oder die Grenze zur Schmähkritik überschritten.
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Auf .Antrag der Klägerin erließ das Landgericht Paderborn mit Beschluss vom 13.12.2019 (6 0 50/19) (Anlage LHR17 = Blatt 132-136 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte.
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Mit anwaltlichem Abschlussschreiben vom 22.01.2020 (Anlage LHR20 = Blatt 184-188 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung sowie ‒ unter Fristsetzung bis zum 14.02.2020 ‒ zur Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben auf. Die Beklagte gab die geforderte Abschlusserklärung nicht ab.
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Die Klägerin hat gegenüber dem Landgericht ihr vorgerichtliches Vorbringen wiederholt und vertieft und gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, auf Erstattung von Abmahnkosten (Einzelheiten zur Berechnung: Blatt 41 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) nebst Zinsen, auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben (Einzelheiten zur Berechnung: Blatt 43 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) nebst Zinsen, auf Auskunftserteilung und auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz geltend gemacht. Dass die Mitarbeiter der Beklagten I. und Y. eigenverantwortlich und selbstständig und ohne Kenntnis der Beklagten vorgegangen seien, sei völlig abwegig und lebensfremd.
22
Die Klägerin hat beantragt,
23
I.
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die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Matratzen und Matratzenzubehörteilen
25
1.
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Bestellungen bei ihr, der Klägerin, zu tätigen und/oder tätigen zu lassen und im Zusammenhang mit der Bestellung eine·negative Bewertung über sie, die Klägerin, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder Rücksendeanträge zu stellen und/oder stellen zu lassen, wie geschehen im Rahmen der Bestellungen über „W." vom 03.04.2019, - 11.05.2019, 21.10.2019, 04.11.2019 sowie 07.11.2019 bzw. über „U." vom 22.10.2019 sowie 08.11.2019,
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2.
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gegenüber Dritten über ihre, der Klägerin, Produkte Folgendes zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:
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,,Sehr unbequeme Matratze zudem chemischer Geruch"
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und/oder
31
,,Der Geruch ist unerträglich trotz mehrmaliger Lüftung"
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und/oder
33
,,Matratze stinkt unglaublich, habe s_ie schon ausgelüftet, aber nicht besser "
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wie aus den Anlagen LHR8 und LHR14 bzw. nachstehend eingeblendet ersichtlich:(Anmerkung des Senats: Es folgt die Einblendung des auch auf Blatt 32 der erstinstanzlichen Gerichtsakte befindlichen Screenshots.);
35
II.
36
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.580,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2019 zu zahlen;
37
III.
38
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 2.743,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2020 zu zahlen;
39
IV.
40
die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, schriftlich Auskunft zu erteilen über die Handlungen gemäß Ziffer 1.1., insbesondere über die Namen, unter welchen die Bestellungen bei ihr, der Klägerin, ausgelöst wurden, sowie über das jeweilige Bestelldatum, den Inhalt der Rücksendeanträge sowie negativen Bewertungen und über das jeweilige Datum;
41
V.
42
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist und künftig entstehen wird.
43
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
45
Die Beklagte hat ihre vorgerichtliche Argumentation wiederholt. Ferner hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
46
Mit dem angefochtenen, am 02.06.2022 verkündeten Urteil (Urschrift: Blatt 469-480 der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn den Klageanträgen zu I., II., III. und V. stattgegeben und die Klage mit dem Klageantrag zu IV. abgewiesen.
47
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagte und die Klägerin mit ihren jeweils form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen. Die Beklagte begehrt die vollumfängliche Abweisung der Klage, die Klägerin verfolgt ihr vom Landgericht abgewiesenes Auskunftsbegehren weiter.
48
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
49
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
50
Die Klägerin beantragt,
51
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
52
und (sinngemäß)
53
das angefochtene Urteil auf ihre, der Klägerin, Berufung teilweise abzuändern und die Beklagte über die bereits erfolgte Verurteilung hinaus zu verurteilen, ihr, der Klägerin, schriftlich Auskunft zu erteilen über die Handlungen gemäß Ziffer I.1. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils, insbesondere über die Namen, unter welchen die Bestellungen bei der Klägerin ausgelöst wurden, sowie über das jeweilige Bestelldatum, den Inhalt der Rücksendeanträge sowie negativen Bewertungen und über das jeweilige Datum.
54
Die Beklagte beantragt,
55
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
56
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Im Hinblick auf den von ihr weiterverfolgten Auskunftsanspruch wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
57
Soweit in den Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die jeweils dort befindlichen Dokumente verwiesen.
58
B.
59
Die ‒ zulässigen ‒ Berufungen der Parteien sind unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist weder im Ergebnis noch in ihrer Begründung zu beanstanden. Der Senat hat den Parteien daher mit Beschluss vom 18.03.2024 (Blatt 303-306 der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) folgenden Hinweis erteilt:
60
,,Der Senat weist nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage darauf hin, dass sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg haben.
61
I. Berufung der Beklagten
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Die Berufung der Beklagten gegen den der Klage stattgebenden Teil des landgerichtlichen Urteils·ist nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage unbegründet.
63
1. Klageantrag zu I.1. (Bezifferung der Klageanträge wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils)
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Das Landgericht hat diesem Unterlassungsantrag zu Recht stattgegeben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen hierzu in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Lediglich ergänzend merkt der Senat Folgendes an:
65
a) Der dem Klageantrag folgende Unterlassungsausspruch in dem angefochtenen Urteil ist hinreichend bestimmt. Es trifft zwar zu, dass der Urteilstenor insoweit vergleichsweise abstrakt formuliert ist. Dem „wie geschehen”-Zusatz in der Urteilsformel ist indes zu entnehmen, dass der Unterlassungsausspruch Verhaltensweisen umfassen soll, die mit der konkreten Verletzungsform identisch oder zumindest kerngleich sind. Der Urteilstenor weist mit der Angabe der Bestellzeitpunkte auf die konkrete Verletzungsform hin. Die Einzelheiten der jeweiligen Bestellungen werden im Tatbestand des angefochtenen Urteils ‒ weitgehend im Wege nach § 313 Abs 2 Satz 2 ZPO zulässiger Verweisungen ‒ näher dargestellt und beschrieben. Für die Beklagte ist damit (noch) hinreichend deutlich, welches Verhalten sie zu unterlassen hat.
66
b) Das Landgericht hat in dem mit dem Klageantrag beanstandeten Verhalten zu Recht eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB gesehen. Anzumerken ist lediglich, dass bereits die Veröffentlichung nachteiliger Äußerungen über die Klägerin oder nachteilige Äußerungen über die Klägerin gegenüber einzelnen Dritten (hier gegenüber den Plattformbetreibern) als solche Eingriffe in die Rechtssphäre der Klägerin darstellen, die als Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB anzusehen sind (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. [2024], 826 Rdnr. 3). Ein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Beklagten an dem hier streitgegenständlichen Verhalten ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen; es dient offenkundig allein dem Zweck, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit und bei den Plattformbetreibern als ihren Vertragspartnern zu schmälern und die Klägerin systematisch mit der Abwicklung sinnloser Bestellungen und anschließender sinnloser Retourenvorgänge zu belasten.
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c) Das Landgericht ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass das Verhalten der ehemaligen Mitarbeiter I. und Y. der Beklagten zuzurechnen ist. Die Beklagte ist der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Das Vorbringen der Beklagten geht letztlich über ein einfaches und pauschales Bestreiten ihrer Verantwortlichkeit nicht hinaus. Sie hat nicht einmal mitgeteilt, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie getroffen hat, um innerhalb ihres Erkenntnisbereiches, d.h. innerhalb ihres Unternehmens und gegebenenfalls durch Kontaktaufnahme mit ihren (ehemaligen) Mitarbeitern I. und Y. und ihrem damaligen ‒ mittlerweile ebenfalls ehemaligen ‒ Geschäftsführer G., den Sachverhalt aufzuklären. Die bloße. Benennung eines Zeugen (N.) vermag einen substantiierten und nachvollziehbaren Sachvortrag nicht zu ersetzen.
68
d) Der Unterlassungsanspruch auf der Grundlage der Bejahung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne. des § 826 BGB ist nicht verjährt. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, die nicht durch die kurzen lauterkeitsrechtlichen Verjährungsfristen nach § 11 Abs. 1 UWG verdrängt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.1977 - 1 ZR 112175 - [Prozeßrechner], juris, Rdnr. 51; BGH, Urteil vom 27.11.1963 - lb ZR 49/62 - [Düngekalkhandel], juris, Rdnr. 21; BGH, Urteil vom 22.12.1961 - I ZR 152159 - [Gründerbildnis], juris, Rdnr. 9; RGZ 74, 434 [436]; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. [2024], § 11 Rdnr. 1.11).
69
2. Klageantrag zu I.2.
70
Das Landgericht hat auch diesem Klageantrag auf der Grundlage der Bejahung einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu Recht stattgegeben.
71
3. Klageanträge zu II., III. und V.
72
Die Beklagte macht insofern keine Berufungsangriffe geltend, die über das Verteidigungsvorbringen gegen die Klageanträge zu I.1. und I.2. hinausgehen.
73
II. Berufung der Klägerin
74
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung den erstinstanzlich abgewiesenen Auskunftsantrag weiter.
75
Das Landgericht hat diesen Antrag indes zu Recht abgewiesen. Die Reichweite eines Unterlassungsanspruchs einerseits und die Reichweite von Ansprüchen auf Auskunftserteilung und auf Schadensersatz wegen des begangenen Deliktes andererseits sind nicht zwingend deckungsgleich (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2000 - I ZR 29/98 - [Filialleiterfehler], juris, Rdnr. 42). Der Klägerin kann ein Anspruch auf Auskunftserteilung nur zustehen als ein Hilfsanspruch zur Durchsetzung der ihr gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 46). Ein solcher Anspruch ist aber in seinem Umfang begrenzt auf diejenigen zur Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Informationen, die der Gläubiger selbst nicht anders erlangen kann und deren Erteilung dem Schuldner unschwer möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 46). Die Schadensersatzansprüche, um deren Durchsetzung es allein gehen kann, beruhen hier darauf, dass die ehemaligen Beklagten-Mitarbeiter I. und Y. in den hier streitgegenständlichen Fällen sinnlose Bestellungen aufgegeben haben. Die Klägerin hat bis heute ‒ mehr als vier Jahre nach diesen Handlungen ‒ keine konkreten Verdachtsmomente dafür vortragen können, dass es weitere Bestellungen durch die beiden vorerwähnten Personen oder durch weitere Personen gegeben haben könnte, die als weitere Teilakte des hier streitgegenständlichen Geschehens eingeordnet werden könnten. Ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf andere Lebenssachverhalte ‒ auch soweit diese unter die Umschreibung der Unterlassungsansprüche fallen sollten ‒ besteht nicht."
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Hierzu haben die Parteien inhaltlich nicht mehr Stellung genommen. Der Senat hält auch nach abschließender Beratung an den Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss fest und verweist im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils.
77
C.
78
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht.