08.11.2011 · IWW-Abrufnummer 113619
Landgericht Dessau: Urteil vom 08.04.2011 – 2 O 760/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Dessau-Roßlau
Geschäfts-Nr.: 2 O 760/09
Verkündet laut Protokoll am: 08.04.2011
Im Namen des Volkes!
Urteil
In dem Rechtsstreit
XXX
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau gem. § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 16.03.2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxxxxx als Einzelrichter am 08.04.2011
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine im Gesellschaftsregister von xxxxxxxxxx unter der Nr. 06424399 eingetragene Kapitalgesellschaft britischen Rechts mit eingetragenem Hauptsitz in xxxxxxxxx, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch.
Sie behauptet, sie habe von Frau xxxxxxxxxxxxxx, handelnd unter der Bezeichnung „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx“, mit Forderungskaufvertrag vom 01.12.2008 unter anderem deren Werklohnforderungen aus einer Schlussrechnung vom 14.01.2005 (F2005/3) in Resthöhe von 19.378,21 € sowie aus einer Nachtragsrechnung vom 21.02.2005 (F2005/3a) in Resthöhe von 6.257,21 € erworben. Die Forderungen beträfen Werkleistungen im Zuge der Sanierung und Umgestaltung des von der Beklagten betriebenen Pflegeheims xxxxxxxxx. Über das Vermögen der Zedentin ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin behauptet unter Berufung auf ein Schreiben des Insolvenzverwalters vom 18.07.2007 (Anlage K 2 – AB), der Insolvenzverwalter habe die Forderung freigegeben.
Die Klägerin hat ihre Forderung in Gesamthöhe von 25.635,42 € zunächst im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht xxxxxxx geltend macht. Ausweislich des gem. § 696 Abs. 2 Satz 1 ZPO maschinell erstellten Aktenausdrucks ist der Antrag am 22.12.2008 beim Amtsgericht xxxxxxxx eingegangen (Gesch.-Nr.: 08-3827522-02-N). Das Amtsgericht xxxxxxx hat die Klägerin mit Schreiben vom 06.01.2009 auf Zuständigkeitsbedenken hingewiesen. Die Klägerin hat daraufhin mit Rückantwort vom 12.01.2009 die Abgabe an das zuständige Amtsgericht beantragt. Mit Beschluss vom 28.01.2009 hat sich das Amtsgericht xxxxxxxx für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtgericht xxxxxxxxx als Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen abgegeben, wo es am 06.02.2009 eingegangen ist. Nach Beanstandungen zur Angabe der Nebenforderungen ist am 26.03.2009 antragsgemäß ein Mahnbescheid erlassen worden, der der Beklagten am 30.03.2009 zugestellt worden ist und gegen den diese Widerspruch erhoben hat.
Die Klägerin meint, sie habe bereits mit ihrem Antrag vom 22.12.2008 das zuständige Mahngericht angerufen, weil sie einen ausländischen Hauptsitz habe und im Inland lediglich eine Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen sein. Ihr Computerprogramm RA-Micro frage vor der elektronischen Datenübertragung an das Mahngericht ab, ob die Antragstellerin einen satzungsgemäßen Hauptsitz im Inland habe. Da dies nicht der Fall sei, habe das Programm das Amtsgericht xxxxxxx als zuständiges Mahngericht angegeben. Der Ablauf der Verjährungsfrist sei deshalb rechtzeitig gehemmt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.635,42 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Forderungsabtretung sei unwirksam, weil sie ihr entgegen Ziffer 21. der Vertragsbestandteil gewordenen zusätzlichen Vertragsbedingungen nicht unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblatts angezeigt worden sei. Darüber hinaus habe die Beklagte die streitgegenständlichen Rechnungen korrigiert und die von ihr ermittelten Beträge gezahlt. Dabei habe sie auf die Ausschlusswirkung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B hingewiesen. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere zu den Einzelheiten der der Forderung zugrunde liegenden Werkvertragsverhältnisse und der Berechung der Forderungshöhe, wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 15.02.2011 mit Zustimmungserklärungen der Parteien vom 03.02.2011 und 07.02.2011 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet und als Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können und der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 16.03.2011 bestimmt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Zahlung restlichen Werklohns ist gem. § 214 BGB infolge des Eintritts der Verjährung in seiner Durchsetzbarkeit dauerhaft gehemmt.
Gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2005 zu laufen, weil die Forderungen gem. § 641 Abs. 1 BGB i.V.m. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B im Jahre 2005 fällig geworden sind. Verjährung trat daher mit dem Schluss des Jahres 2008 ein, wie auch die Klägerin selbst nicht in Abrede nimmt.
Die Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagte am 30.03.2009 war nicht mehr geeignet, gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB den Lauf der Verjährungsfrist zu hemmen.
Für eine Vorverlagerung der Wirkungen der Zustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs des Mahnantrags gem. § 167 ZPO ist kein Raum.
Zwar setzt die Wirkung der Zurückbeziehung nicht schlechterdings voraus, dass der Antrag beim zuständigen Gericht angebracht worden ist. Es entspricht vielmehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein bei einem unzuständigen Gericht eingereichter Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zur Hemmung der Verjährung bereits im Zeitpunkt des Eingang des Antrags führen kann (BGH, NJW 1983, 1050; 1990, 1368 entgegen KG, NJW 1983, 2709 und OLG Köln, NJW-RR 1989, 572). In beiden Entscheidungen ist indessen betont, dass hiervon nur dann auszugehen ist, wenn die Abgabe an das zuständige Mahngericht alsbald erfolgt und das in der Einreichung des Antrags beim unzuständigen Gericht liegende Verschulden des Antragstellers als geringfügig zu veranschlagen ist. In seiner Entscheidung vom 24.01.1983 (VIII ZR 178/81 – NJW 1983, 1050) hat es der BGH als ein geringfügiges Verschulden erachtet, dass der Antragsteller den Mahnantrag beim für den Wohnsitz der Beklagten zuständigen Mahngericht gestellt hat, nachdem wenige Monate zuvor das Mahnverfahren neu geregelt worden war und eine wesentliche Neuerung darin bestand, eine ausschließliche Zuständigkeit des Gericht am Sitz des Antragstellers zu schaffen, die an die Stelle der bisherigen Verweisung auf die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften in § 689 Abs. 2 ZPO trat. Der BGH hat zur Begründung darauf abgestellt, dass sich diese Änderung auch einem im kaufmännischen Leben tätigen Antragsteller nicht schon innerhalb weniger Monate habe erschließen müssen (BGH aaO). In der Entscheidung vom 01.02.1990 (IX ZR 188/89 – NJW 1990, 1368) demgegenüber war der Mahnantrag an das zuständige Mahngericht adressiert, ging jedoch aus nicht mehr aufklärbaren Umständen beim unzuständigen Gericht ein. Auch insoweit ist der BGH von einer dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichenden Nachlässigkeit ausgegangen.
Von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Klägerin, die sich gem. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen hat, ist unter den vorliegenden Umständen, die mit den entschiedenen Fallgestaltungen nicht vergleichbar sind, demgegenüber nicht auszugehen. Das angerufene Amtsgericht Berlin Wedding war vielmehr erkennbar unzuständig.
Seine Zuständigkeit wäre gem. § 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO allein dann gegeben, wenn die Klägerin im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hätte. Sie hat jedoch ungeachtet des nach der Satzung im Ausland liegenden Hauptsitzes auch einen allgemeinen Gerichtsstand am inländischen Sitz der von ihr so bezeichneten Zweigniederlassung.
Der allgemeine Gerichtsstand wird bei juristischen Personen gem. § 17 Abs. 1 ZPO durch den Sitz bestimmt, der sich regelmäßig an dem Ort befindet, an dem die Verwaltung durchgeführt wird. Im Bereich des EuGVVO sind zwar nach Art. 60 Abs. 1 satzungsmäßiger Sitz, Ort der Hauptverwaltung sowie Ort der Hauptniederlassung dem Wohnsitz gleichgestellt und deshalb sämtlich als allgemeiner Gerichtsstand anzusehen. Hat jedoch eine ausländische Kapitalgesellschaft lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz im Gründungsstaat, während die Geschäftsführung von einem inländischen Ort aus wahrgenommen wird, d.h. dort die zentralen unternehmerischen Entscheidungen getroffen und in Geschäftsführungsakte umgesetzt werden, begründet letzterer Ort einen allgemeinen Gerichtsstand (BGH, Beschluss vom 27.06.2007 –XII ZB 114/06-; ZIP 2007, 1626 = ZinsO 2007, 890 = GmbHR 2007, 1048 = NJW-RR 2008, 551; ferner Beschluss vom 10.03.2009 –VIII ZB 105/07-; NJW 2009, 1610). Dies gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft selbst ihren inländischen Verwaltungssitz als Zweigniederlassung bezeichnet und zum inländischen Handelsregister anmeldet.
Bei der Klägerin handelt es sich bereits dem regionalen Namensbestandteil „Vogtland“ nach erkennbar um eine nach den vorgenannten Grundsätzen als Schein-Auslandsgesellschaft zu qualifizierende Gesellschaft. Trotz eines entsprechenden Hinweises mit der Ladungsverfügung vom 24.09.2010 hat sie nicht dargelegt, dass die Geschäftsführung von ihrem satzungsmäßigen ausländischen Hauptsitz aus wahrgenommen wird und dort nennenswerte Teile des Gesellschaftsvermögens verwaltet werden. Dann jedoch begründet die Außerachtlassung einer im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ergangenen und in allgemein zugänglichen Fachzeitschriften veröffentlichten, höchstrichterlichen Rechtsprechung den Vorwurf eines nicht lediglich geringfügigen Verschuldens (vgl. zu den Sorgfaltspflichten im Rahmen der Anwaltshaftung z.B. BGH, NJW 2009, 987 m.w.N.). Der Verweis der Klägerin darauf, dass die Standardsoftware ihrer Prozessbevollmächtigten von einer Zuständigkeit des Amtsgerichts xxxxxxx und damit von einem fehlenden inländischen allgemeinen Gerichtsstand ausgegangen sei, entlastet sie nicht, weil sich die Prozessbevollmächtigte angesichts der besonderen und ihr bekannten Umstände auf die Richtigkeit der durch das Computerprogramm ermittelten Zuständigkeit nicht unbesehen verlassen durfte, sondern zu einer eigenen Prüfung verpflichtet war. Bezeichnenderweise ist sie den vom Amtsgericht xxxxxxx geäußerten Zuständigkeitsbedenken auch nicht entgegen getreten.
Die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts xxxxxxxxx ergab sich damit aus § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dorthin allerdings ist das Verfahren erst auf den Antrag der Klägerin vom 12.01.2009 abgegeben worden, wo es erst am 06.02.2009 nach Eintritt der Verjährung eingegangen ist. Das Amtsgericht xxxxxxx war nicht befugt, die Bezeichnung des angerufenen Gerichts im Mahnantrag der Klägerin von Amts wegen abzuändern, sondern hatte vor einer Abgabe zunächst das Einverständnis der Klägerin einzuholen (vgl. Zöller/Vollkommer, 28. Aufl., Rdn. 5 zu § 689 ZPO m.w.N.). Die Klägerin konnte deshalb angesichts des erst kurz vor Eintritt der Verjährung eingereichten Mahnantrags auch nicht darauf vertrauen, dass das angerufene Mahngericht noch rechtzeitig einen Hinweis erteilen und das Verfahren noch vor Ablauf der Verjährungsfrist an das zuständige Mahngericht abgeben würde. Die eingetretene Verzögerung ist deshalb maßgeblich auf die der Klägerin anzulastende Außerachtlassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zurückzuführen.
Damit kommt es im Ergebnis nicht mehr darauf an, ob die Verzögerung des Erlasses sowie der Zustellung des Mahnbescheides darüber hinaus zusätzlich durch einen weiteren Antragsmangel im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Nebenforderungen verursacht worden ist, den das zuständige Amtsgericht xxxxxxxxxxxxx erst nach Klärung seiner Zuständigkeit mit Monierungsschreiben vom 25.02.2009 (Bl. 9 d.A.) beanstandet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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