28.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122964
Kammergericht Berlin: Beschluss vom 26.04.2012 – 25 W 103/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
25 W 103/11
Tenor:
Die Beschwerde wird nach einem Wert von 750 € zurückgewiesen.
Gründe
A. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte den Beteiligten zu 2. mit an dessen Privatanschrift adresierter Verfügung vom 04. Juli 2011 vergeblich zur Mitteilung einer zutreffenden Geschäftsanschrift der Beteiligten zu 1. aufgefordert, nachdem Post an diese nicht an deren zuletzt bekannte Geschäftsadresse L### straße # in ### E #### zugestellt werden konnte. Auf eine - ebenfalls ergebnislose - Mahnung vom 15. August 2011 hin forderte das Registergericht den Beteiligten zu 2. unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 750,-- € letztmalig auf die aktuelle Geschäftsanschrift der Beteiligten zu 1. zum Handelsregister anzumelden oder das Unterlassen durch Einspruch zu rechtfertigen.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1. und bestellte Rechtsanwalt ##### O ## zum Insolvenzverwalter.
Mangels Reaktion auf die Zwangsgeldandrohung setzte das Amtsgericht Charlottenburg mit dem Beteiligten zu 2. am 19. November 2011 zugestelltem Beschluss vom 08. November 2011 gegen diesen das Zwangsgeld in der angedrohten Höhe fest. Mit beim Registergericht am 09. Dezember 2011 eingegangenem Schreiben vom 07. Dezember 2011 seiner Verfahrensbevollmächtigten wendet sich der Beteiligte zu 2. gegen die Zwangsgeldfestsetzung. Die inländische Geschäftsanschrift der Beteiligten zu 1. sei in der T## straße verblieben.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 nicht abgeholfen.
B. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
I. Die Beschwerde ist zwar zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 391 Abs.1 FamFG, gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt und gemäß § 65 FamFG begründet worden. Zwar teilt die Edelmann Sanierungsberatungsgesellschaft mbH & Co. KG nicht mit, in wessen Namen sie die Beschwerde einlegt. Doch wird aus dem gesamten Erklärungszusammenhang (vgl. §§ 133, 157 BGB) klar, dass sie dies namens und im Auftrag des Beteiligten zu 2. getan hat. Der Beteiligte zu 2. ist nach § 59 Abs.1 FamFG auch beschwerdebefugt, da das Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt worden ist.
II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
1. Die Festsetzung des Zwangsgeldes durch das Amtsgericht Charlottenburg ist der Höhe nach nicht zu beanstanden und entsprechend §§ 388, 389 FamFG angedroht und festgesetzt worden. Gemäß § 391 Abs. 2 FamFG ist der Beteiligte mit Einwendungen, dass kein Grund dafür bestand, ihm ein Zwangsgeld anzudrohen, ausgeschlossen, da er gegen die Androhung des Zwangsgeldes von 750,-- € keinen fristgemäßen Einspruch eingelegt hat (vgl. KG, Senat, Beschluss vom 29. März.2011, 25 W 42/11).
2. Er kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Geschäftsanschrift der Beteiligten zu 1. sei in der Turmstraße verblieben. Eine solche Geschäftsanschrift ist bislang nicht zum Handelsregister angemeldet worden. Vor der zuletzt mitgeteilten Geschäftsanschrift L### straße # in ### E#### lautete die Adresse M## straße # in ### Berlin. Damit aber war die Erreichbarkeit der Beteiligten zu 1. nicht mehr sicher gestellt.
Der Beteiligte zu 2. kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 2. eröffnet hat.
Zwar wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Damit erlischt aber das Amt des Geschäftsführers nicht (Uhlenbruck, GmbHR 1995, 205); er wird insbesondere nicht nach § 66 Abs. 1 GmbHG durch einen Liquidator ersetzt (Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 1143). Allerdings wird die Zuständigkeit der Geschäftsführer als Vertretungsorgan weitgehend durch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Insolvenzverwalters gemäß § 80 InsO verdrängt (Krafka/Willer/Kühn, aaO.). Zur Anmeldung der Eintragung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechte des Insolvenzverwalters zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse stehen, ist der Insolvenzverwalter anmeldebefugt (Krafka/Willer/Kühn, aaO.). Lediglich im insolvenzfreien Bereich, in dem die Insolvenzmasse nicht berührt wird, bleiben die Befugnisse des Geschäftsführers bestehen (Krafka/Willer/Kühn, aaO.).
Dazu gehört auch die Verpflichtung zur Angabe einer aktuellen inländischen Geschäftsanschrift. Dies kann die Angabe des Geschäftslokales oder die inländische Wohnanschrift des Geschäftsführers ebenso sein, wie die Angabe eines sonstigen Zustellungsbevollmächtigten (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2010, § 8 Rn. 20).
Hier traf den Beteiligten zu 2. die Verpflichtung, die aktuelle inländische Geschäftsanschrift mitzuteilen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27. Oktober 2011 ist diese Pflicht nicht entfallen. Für den Fall, dass der Insolvenzverwalter innerhalb seiner Rechte zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse die Geschäftsanschrift verändert haben sollte, so hätte der Geschäftsführer dies, zumindest aber die Anschrift des Insolvenzverwalters mitteilen müssen. Er hat nämlich der GmbH auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter zur Verfügung zu stehen (Uhlenbruck, GmbHR 1995, 206).
Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat das Registergericht zu Recht das Zwangsgeld festgesetzt.
III. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 130 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.