02.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123302
Amtsgericht Leipzig: Urteil vom 21.03.2012 – 402 IN 3925/05
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
AG Leipzig, 21.03.2012
402 IN 3925/05
Gründe
1. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 26.1.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Schuldner hat Erteilung von Restschuldbefreiung beantragt.
Mit Beschluss des AG Leipzig v. 18.5.2009 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt und mit Beschl. v. 16.9.2009 das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Mit Schreiben v. 5.1.2012, eingegangen am 10.1.2012, beantragte der Gläubiger lfd. Nr. 4 der Tabelle dem Schuldner Restschuldbefreiung zu versagen. Der Schuldner habe ausweislich der Mitteilung des Treuhänders v. 15.12.2011 eine Erbschaft i.H.v. etwa 1.000.000 EUR gemacht, aber trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Treuhänder keine weiteren Angaben mitgeteilt. Der Schuldner habe dadurch während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt. Ihm obliege es gem. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte des Werts an den Treuhänder herauszugeben, was entsprechend der Mitteilung des Treuhänders v. 15.12.2011 nicht erfolgt sei. Mit Schreiben v. 2.2.2012 reiche der Gläubiger das Schreiben des Treuhänders v. 15.12.2011 nach.
Mit Schriftsatz v. 3.2.2012 teilte der Treuhänder mit, dass sich der Schuldner bei ihm gemeldet und mitgeteilt habe, eine Erbschaft i.H.v. über 1.000.000 EUR gemacht zu haben. Er habe den Schuldner daraufhin aufgefordert, die Erbschaft zur Hälfte ihres Werts an die Insolvenzmasse herauszugeben. Ferner sei der Schuldner aufgefordert worden, präzise Angaben zu dem Erbfall zu machen. Obwohl der Schuldner zugesagt habe, den Forderungen des Treuhänders nachzukommen, habe dieser seine Zusagen nicht erfüllt.
Der Schuldner und die übrigen Treuhänder wurden zu dem Versagungsantrag angehört.
2. Dem Schuldner ist Restschuldbefreiung zu versagen.
Nach § 296 Abs. 1 InsO versagt da Gericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Dies gilt nicht wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Satz 1 und 2 des § 296 Abs. 1 InsO glaubhaft gemacht werden.
Nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO obliegt dem Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, dass er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Werts an den Treuhänder herauszugeben.
a) Der Antrag des Gläubigers Nr. 4 der Tabelle ist zulässig. Die Obliegenheitsvoraussetzung und die Einhaltung der Jahresfrist wurde durch Vorlage des Schreibens des Treuhänders v. 15.12.2011 glaubhaft gemacht. I.Ü. ist die Obliegenheitsverletzung aufgrund des Schreibens des Treuhänders v. 3.2.2012 an das Gericht aktenkundig. Danach hat der Schuldner nach eigenen Angaben eine Erbschaft i.H.v. ca. 1.000.000 EUR gemacht und eine Herausgabe an die Insolventmasse ist nicht erfolgt.
Eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger ist, nachdem es nach den Angaben des Schuldners um etwa 500.000 EUR geht, welche zur Insolvenzmasse herauszugeben wären, offensichtlich, sodass es einer Glaubhaftmachung durch den Gläubiger nicht bedurfte.
b) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist auch begründet.
Der Schuldner hat seine Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO verletzt.
Unter Zugrundelegung der Auskünfte des Schuldners gegenüber dem Treuhänder, er habe über 1.000.000 EUR geerbt, wäre die Hälfte des Erbes zur Insolvenzmasse zu geben gewesen (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Dies ist nicht erfolgt und somit ist auch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt.
Dem Schuldner war somit Restschuldbefreiung zu versagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 91 ZPO.
Der Gegenstandswert wurde in Höhe der Hälfte des Werts der zur Tabelle angemeldeten Forderung des Gläubigers festgesetzt.