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  • 21.02.2013 · IWW-Abrufnummer 130591

    Amtsgericht Charlottenburg: Beschluss vom 03.08.2012 – 216 C 159/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    216 C 159/11

    Tenor

    1. Auf die Erinnerung der Klägerin hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2.5.2012 dahingehend abgeändert, dass über die festgesetzten Kosten hinaus ein Betrag von 25,00 EUR erstattungsfähig ist und die zu erstattenden Kosten somit auf insgesamt 175,00 EUR (statt: 150,00 EUR) festgesetzt sind.

    2. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben; die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.

    3. Der Streitwert der Erinnerung wird auf 25,00 EUR festgesetzt.

    Gründe

    Die gem. § 11 Abs. 2 RPflG statthafte Erinnerung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

    Wie von der Klägerin begehrt, sind 25,00 EUR als Kosten für die Vertretung durch das Inkassobüro als notwendige Kosten des Rechtsstreits festzusetzen gem. § 91 Abs. 1 ZPO, § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG.

    Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Erstattungspflicht für Kosten der Beauftragung des Inkassounternehmens z.T. bereits tituliert ist mit Urteil vom 8.11.2011. Streitgegenständlich war nur Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten für Tätigkeit vor gerichtlichem Mahnverfahren. Über die weiteren Inkassokosten für die Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren wurde im Urteil damit auch nicht entschieden.

    Dass die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden können, ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG.

    Von der Erforderlichkeit der Kosten gem. § 91 Abs. 1 ZPO ist auszugehen. Nicht notwendige Rechtsverfolgungskosten stellen die Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens mit der Beitreibung einer Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren i.d.R. nur dann dar, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass ohne Durchführung des streitigen Erkenntnisverfahrens der Schuldner nicht leisten und auch eine Titulierung nicht gelingen wird. Hierfür ist nichts vorgebracht, und auch nichts ersichtlich. Dass die Klägerin erkennen konnte, dass die Beklagte auch auf Zahlungsaufforderungen nicht leisten wird, gab noch keinen Anlass zur Besorgnis, dass die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens nicht zu einer Titulierung führen könne.

    Die Notwendigkeit kann in diesem Fall auch nicht mit der Überlegung verneint werden, dass sogleich ein Rechtsanwalt hätte beauftragt werden können. Dies schon deshalb nicht, weil es (s.o.) auf die Perspektive bei Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ankommt. Gelingt die Titulierung im gerichtlichen Mahnverfahren, dann wirkt sich das Nichteinschalten eines Rechtsanwaltes i.V.m. der Deckelung nach § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG erheblich schuldnerschützend aus (so auch AG Donaueschingen, Beschl. v. 12.8.2009 – 11 C 65/09, NJW-RR 2010, 503). Im Übrigen würde bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes jedenfalls die Post- und Telekommunikationspauschale zusätzlich anfallen (keine Anrechnung), so dass selbst dann fast keine Mehrkosten anfallen, wenn die Titulierung im gerichtlichen Mahnverfahren dann doch nicht gelingt (so auch Hansens, RVGReport 2011, S. 92 [93]).

    Eine Anrechnung der 25 EUR auf entstandene Rechtsanwaltskosten darf nicht stattfinden, schon da es insofern an einer gesetzlichen Vorschrift fehlt.

    RechtsgebietRDGEGVorschriften§ 4 RDGEG