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  • 21.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131574

    Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 08.01.2013 – 11 AR 232/12

    Zuständigkeit für die Rückforderung geleisteter Mietzinszahlungen wegen insolvenzrechtlicher Anfechtbarkeit

    1.

    Die Rückforderung geleisteter Mietzinszahlungen wegen insolvenzrechtlicher Anfechtbarkeit betrifft keine (miet-)vertraglichen Ansprüche, sondern Ansprüche aus einem gesetzlichen Rechtsverhältnis, auf das § 29a ZPO keine Anwendung findet.
    2.

    Ein Verweisungsbeschluss hat ausnahmsweise keine Bindungswirkung, wenn sich das verweisende Gericht weder mit der von den Parteien vorgetragenen Rechtsauffassung noch mit den von ihnen hierzu zitierten Belegen aus Rechtsprechung und Schrifttum auseinandersetzt.


    OLG Frankfurt am Main

    08.01.2013

    11 AR 232/12

    Tenor:

    Zuständig ist das Amtsgericht Friedberg / H..
    Gründe

    I.
    1

    Der Kläger macht mit der vor dem Amtsgericht Friedberg/H. erhobenen Klage als Insolvenzverwalter Anfechtungsansprüche nach den §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO geltend.
    2

    Der Beklagte, der seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Friedberg/H. hat, vermietete an den Insolvenzschuldner eine Wohnung in Stadt1. Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten - nach Auffassung des Klägers in anfechtbarer Weise erlangte - Mietzahlungen zurück.
    3

    Mit Verfügung vom 21.5. 2012 hat das Amtsgericht Friedberg/H. die Parteien darauf hingewiesen, dass es sich um eine Rechtstreitigkeit aus einem Wohnraummietverhältnis handele und das Amtsgericht Hannover gem. § 4 InsO i.V.m. § 29a ZPO ausschließlich zuständig sei.
    4

    Sowohl der Beklagtenvertreter wie der Kläger haben mit Schriftsätzen vom 12.6.2012 (Bl. 68, 73 d.A.) und vom 13.6.2012 (Bl. 98 f. d.A.) ausgeführt, dass sie diese Ansicht nicht teilen, sondern das Amtsgericht Friedberg/H. für örtlich zuständig halten.
    5

    Mit Beschluss vom 10.8.2012 hat sich das Amtsgericht Friedberg/H. für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das gem. § 4 InsO iVm. § 29a ZPO ausschließlich zuständige Amtsgericht Hannover verwiesen (Bl. 128 d.A.). Zur näheren Begründung hat es ausgeführt, dass der Streit über die Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Miete nach § 143 Abs. 1 InsO auf die Rückabwicklung der mietvertraglichen Rechtsbeziehungen gerichtet sei und der in Rede stehende Lebensvorgang so eng mit dem Wohnraummietverhältnis verknüpft sei, dass es geboten erscheine, die Entscheidung hierüber dem nach § 29a ZPO ausschließlich zuständigen Amtsgericht vor Ort zuzuweisen. Die Bedeutung der materiellen Anspruchsgrundlage habe gegenüber der engen Verknüpfung mit dem Wohnraummietrecht zurückzustehen.
    6

    Mit Beschluss vom 30.10.2012 hat sich das Amtsgericht Hannover nach Anhörung der Parteien ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt (Bl. 138 d. A.). Es hat gemeint, die Anfechtungsklage tangiere das Mietverhältnis nicht und gehöre allein zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in engem Zusammenhang stehen.
    7

    Die Parteivertreter gehen weiterhin übereinstimmend von der Zuständigkeit des Amtsgerichts Friedberg/H. aus.

    II.
    8

    Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das gem. § 36 Abs. 2 ZPO zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main liegen vor.
    9

    1. Sowohl das Amtsgericht Friedberg/H. als auch das Amtsgericht Hannover haben sich durch unanfechtbare Beschlüsse für örtlich unzuständig erklärt. Ungeachtet einer Bindungswirkung im Sinne von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO sind diese Beschlüsse grundsätzlich unanfechtbar und daher rechtskräftig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rn. 24). Sie bilden die verfahrensrechtliche Grundlage für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts (BayObLG, NJW - RR 1991, 187). Die Rechtshängigkeit ist spätestens mit der Abgabe der Sache an das Prozessgericht eingetreten (BGH, NJW 2009, 1213 [BGH 05.02.2009 - III ZR 164/08]).
    10

    2. Zuständig ist das Amtsgericht Friedberg/ H..
    11

    Bei der Klage handelt es sich nicht um eine Streitigkeit aus einem Mietverhältnis i.S.v. § 29a ZPO. Der hier streitgegenständliche Anspruch wegen Insolvenzanfechtung beruht auf einem durch Anfechtung begründeten zivilrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis eigener Art. (Schmittmann/Zeeck in: Haarmeyer/Wutzke/Förster" § 143 InsO Rn. 10; Kirchhof in: Münchener Kommentar InsO, 2. Aufl., § 143 Rn. 9 und vor §§ 129 bis 147 Rd. 35; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 143 Rn. 63 ff, 69; Kreft, 6. Aufl., § 129 InsO Rn. 101; Hamburger Kommentar/Rogge/Leptien, InsO, 4. Aufl., § 143 Rn. 111). Es handelt sich daher weder um einen Anspruch aus einem Wohnraummietverhältnis, noch ist die Nähe zu dem in Rede stehenden Lebensvorgang so eng mit dem Wohnraummietverhältnis verknüpft, dass sich daraus die Anwendbarkeit des § 29a ZPO rechtfertigen würde. Für die Anfechtungsklage ist regelmäßig das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der jeweilige Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand oder Aufenthaltsort hat. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) ist sogar dann nicht anwendbar, wenn ein Vertragsschluss oder eine Vertragserfüllung angefochten wird. Denn mit der insolvenzrechtlichen Anfechtung wird nicht ein Anspruch aus einem Vertrag, sondern aus einem gesetzlichen Rechtsverhältnis verfolgt (Kirchhof a.a.O. § 146 Rn.32; m.w.N.). Entsprechendes gilt auch für § 29a ZPO. Da es sich bei der insolvenzrechtlichen Anfechtung von Mietzahlungen ebenfalls nicht um vertragliche, sondern um Ansprüche aus einem gesetzlichen Rechtsverhältnis handelt, greift auch § 29a ZPO hier nicht ein.
    12

    b) Das Amtsgericht Hannover ist auch nicht infolge der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Friedberg/H. gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zuständig geworden. Eine Bindungswirkung besteht ausnahmsweise nicht in Fällen, in denen der Verweisungsbeschluss unter Übergehung einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift ergeht, nicht näher begründet ist oder jedenfalls nicht erkennbar ist, dass sich das verweisende Gericht mit einer einhelligen gegenteiligen Rechtsansicht auseinandergesetzt hat, oder wenn er unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist (Zöller/Greger, 29. Aufl., § 281 ZPO Rdnr. 17, 17a m.w.N.).
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    So liegt der Fall auch hier. Ein Verweisungsbeschluss ist für das aufnehmende Gericht zwar in der Regel auch dann bindend, wenn er auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht oder das verweisende Gericht einer absoluten Mindermeinung folgt (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 281 Rn. 16). Das Amtsgericht Friedberg/H. hat seinen Verweisungsbeschluss jedoch lediglich apodiktisch mit der Aussage begründet, dass der Rechtsstreit auf die Rückabwicklung der mietvertraglichen Leistung gerichtet und der in Rede stehende Lebensvorgang daher eng mit dem Wohnraummietverhältnis verknüpft sei, so dass die materiellrechtliche Anspruchsgrundlage zurückzustehen habe.
    14

    Es hat für diese Auffassung weder einen Beleg aus Rechtsprechung oder Schrifttum zitiert noch sich mit den von beiden Parteien vorgebrachten Argumenten und den hierzu zitierten gegenteiligen Auffassungen auseinandergesetzt, obwohl diese sich aus der Kommentarliteratur und der dort nachgewiesenen Rechtsprechung ohne Weiteres ergeben (vgl. nur Uhlenbruck/Hirte; Kirchhof; Kreft; Rogge/Leptien jeweils a.a.O.).
    15

    Damit hat das Amtsgericht Friedberg/H. das rechtliche Gehör der Parteien verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (BVerfG NJW 2009, 1584 [BVerfG 26.11.2008 - 1 BvR 670/08]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass jedenfalls der wesentliche Kern des Vorbringens einer Partei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen
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    worden ist (BVerfG aaO; Beschluss des Senats vom 16.12.2010, 11 AR 3/10).
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    Beide Parteivertreter haben - in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum und mit einschlägigen Belegstellen - vorgetragen, dass der streitige Anspruch ein eigenständiger Anspruch gesetzlicher Natur sei und der vorliegende Rechtstreit seine Grundlage nicht im Mietvertrag, sondern in der Insolvenzanfechtung habe. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Friedberg /H. lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, dass sich das Gericht mit diesen Argumenten zumindest auseinandergesetzt hat.
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    Er entfaltet aus den dargestellten Gründen daher keine Bindungswirkung.

    RechtsgebieteZPO, InsO, GGVorschriften§ 29a ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO § 143 InsO Art. 103 Abs. 1 GG