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  • 21.06.2013 · IWW-Abrufnummer 131950

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 17.04.2013 – 1 U 398/11

    In der erstmaligen Übersendung einer Rechnung an einen Verbraucher mit der "Bitte" um Überweisung bis zu einem kalendermäßig festgelegten Termin liegt grundsätzlich keine befristete Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB.


    OLG Saarbrücken, 17.04.2013

    1 U 398/11 - 117

    Tenor:

    1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. September 2011 verkündete Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken, 15 O 123/08, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, in Ziffer 1 des Tenors wie folgt abgeändert:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.994,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. November 2007 zu zahlen.

    Bezüglich des weitergehend geltend gemachten Zinsanspruchs (Zinsen ab dem 25. September 2007) wird die Klage abgewiesen.

    2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    3. Das Urteil ist, ebenso wie das angegriffene Urteil des Landgerichts Saarbrücken, vorläufig vollstreckbar.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe

    I.

    Der Kläger begehrt die Zahlung von Architektenhonorar.

    Am 24. August 2007 schlossen die Parteien einen Architektenvertrag, welcher den Umbau, die Aufstockung, Sanierung und Nutzungsänderung einer Lagerhalle und mehrerer Wohneinheiten auf einem Grundstück in S. zum Gegenstand hatte. Die Beklagte hatte dieses Objekt kurz zuvor im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Neben der Erstellung von Bestandsplänen beinhaltete die Beauftragung die Erbringung der Leistungsphasen eins bis fünf nach § 15 HOAI.

    Mit Schreiben vom 10. September 2007 (Bl. 8 f. d.A.) übersandte der Kläger der Beklagten eine Abschlagsrechnung über 14.994,00 Euro brutto mit einer Zahlungsfrist bis zum 24. September 2007, mit der er "die am 10.09.2007 mit Ihnen vereinbarte erste Honorarabschlagszahlung für bisher erbrachte Teilleistungen" abrechnete. In einem von der Beklagten unterzeichneten Schreiben vom 15. Oktober 2007 (Bl. 10 d.A.) ist festgehalten, dass die erste Abschlagsrechnung pauschal für die Erstellung der Bestandspläne vereinbart und zu zahlen sei. Die Beklagte glich weder diese Rechnung, noch Folgerechnungen vom 15. Oktober 2007 und vom 21. November 2007 aus. Das Bauvorhaben wird nicht mehr realisiert werden.

    Der Kläger hat behauptet, bei der Rechnung vom 10. September 2007 handele es sich nicht um eine Vorschussanforderung auf später noch in Rechnung zu stellende Leistungen, sondern um die Entlohnung für die Erstellung der Bestandspläne.

    Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 81.842,69 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Nach dem Widerruf eines Vergleichs durch die Beklagte hat der Kläger beantragt,

    im Wege des Teilurteils die Beklagte zur Bezahlung von 50.000,00 Euro nebst Zinsen in der geltend gemachten Höhe zu verurteilen,

    hilfsweise,

    die Beklagte im Wege des Teilurteils zur Zahlung von 14.994,00 Euro nebst Zinsen in geltend gemachter Höhe zu verurteilen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte hat behauptet, es sei vereinbart gewesen, der Architektenvertrag solle nur dann zur Durchführung gelangen, wenn sie über eine Finanzierung verfüge. Daher sollte der Kläger hinsichtlich seiner Planungsarbeiten und der hierdurch verursachten Kosten zurückhaltend sein und eine Mitteilung der Beklagten hinsichtlich der Finanzierung abwarten. Das Schreiben des Klägers vom 10. September 2007 und die Rechnung vom gleichen Tag seien in sich widersprüchlich. Zudem sei die Rechnung nicht prüffähig.

    Das Landgericht Saarbrücken hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11. März 2009 (Bl. 136 ff. d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2009 (Bl. 144 ff. d.A.) und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. F. vom 20. Juni 2010 (Bl. 229 ff. d.A.) sowie dessen mündliche Erläuterung im Termin vom 21. Januar 2011 (Bl. 282 ff. d.A.) Bezug genommen.

    Mit am 16. September 2011 verkündetem Teilurteil (Bl. 308 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Beklagte verurteilt, an den Kläger 14.994,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. September 2007 zu zahlen.

    Gegen dieses ihr am 20. September 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 18. Oktober 2011 bei Gericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Dezember 2011 mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.

    Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, es habe kein Teilurteil ergehen dürfen. Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruchs und die entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen F. gelten auch für die erste Honorarabschlagsrechnung. Auch sei die Berechnung der Mehrwertsteuer falsch. Es liege ein Widerspruch zwischen Rechnung und Begleitschreiben vor. In letzterem sei die Rede von einer Abrechnung nach Quadratmeter Bruttofläche, welche den Gesamtaufwand deutlich minimieren dürfte. Dennoch sei nach Stundenaufwand (200 x 60,00 Euro) abgerechnet worden. Da somit auch die erste Abschlagsrechnung mittels eines Ergänzungsgutachtens zu überprüfen sei, fehle es an der Entscheidungsreife. Überdies sei der ausgesprochene Zinsanspruch nicht nachvollziehbar, da lediglich um eine Überweisung "gebeten" worden sei.

    Die Beklagte beantragt,

    das Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 15 O 123/08, vom 16.9.2011 aufzuheben.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Bezüglich der Mehrwertsteuer handele es sich um einen Schreibfehler. Ein Widerspruch zwischen Rechnung und Begleitschreiben liege nicht vor, da die Beklagte die Abrechnung akzeptiert habe. Der Zinsausspruch sei gerechtfertigt. In der Rechnung sei ein Zahlungsziel gesetzt worden. Der Angriff hiergegen sei verspätet. Im Übrigen sei im Schreiben vom 15. Oktober 2007 eine Mahnung zu sehen; jedenfalls im Schreiben vom 14. November 2007.

    Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Januar 2009, 13. Mai 2009, 21. Januar 2011, vom 17. August 2011, des Senats vom 3. April 2013 sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. September 2011 Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung hat nur bezüglich des Zinsbeginns Erfolg.

    Die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, rechtfertigen lediglich bezüglich der Zinsentscheidung, nicht jedoch in der Hauptsache eine der Beklagten rechtlich vorteilhaftere Entscheidung, § 513 ZPO.

    Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung seines Architektenhonorars aus § 631 Abs. 1 BGB in ausgeurteilter Höhe zusteht.

    1. Über den dem Kläger nach § 631 Abs. 1 BGB zustehenden Anspruch auf Begleichung des Architektenhonorars aus der ersten Abschlagsrechnung konnte das Landgericht Saarbrücken durch Teilurteil, § 301 ZPO, entscheiden.

    Dies erfordert neben der vorliegend gegebenen Teilbarkeit des Streitgegenstands weiter, dass durch die abgetrennte Entscheidung nicht die Möglichkeit widerstreitender Entscheidungen eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - X ZR 48/95 -, NJW 1997, S. 453, 455 mwN). Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (BGHZ 173, 328, 333, Tz. 18 mwN). Dies ist bereits dann der Fall, wenn sich diese Gefahr durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (vgl. BGHZ 107, 236, 242 f.).

    Eine solche Gefahr besteht vorliegend nicht. Die seitens des Landgerichts Saarbrücken entschiedene Frage des Zustandekommens des Architektenvertrages ist nicht angegriffen. Das Landgericht Saarbrücken ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Vertrag als solcher nicht unter der Bedingung der erfolgreichen Finanzierung steht. Die entsprechende Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden und von der Berufung auch nicht angegriffen worden. Der Umstand, dass die Höhe der Vergütung seitens der Beklagten beanstandet wurde, begründet keine Gefahr widerstreitender Entscheidungen, da dem Kläger durch das Teilurteil eine pauschal vereinbarte Vergütung für die Erstellung der Bestandspläne zugesprochen wurde, die nach Zeitaufwand abgerechnet und damit von der sonstigen Bestimmung des Architektenhonorars unabhängig ist.

    2. Der Kläger kann die in Rechnung gestellte Vergütung für die Erstellung der Bestandspläne verlangen.

    a. Ausweislich des Architektenvertrages vom 24. August 2007 (Bl. 7 d.A.) ist die Erstellung von Bestandsplänen beauftragt.

    b. Ein der Vergütungsforderung entgegenstehender Widerspruch zwischen Rechnung und Begleitschreiben liegt nicht vor.

    Zwar wurde der Beklagten im Begleitschreiben alternativ angeboten, pro Quadratmeter Bruttogrundfläche abzurechnen statt nach Stunden. Die Rechnung enthält offensichtlich eine Abrechnung der geleisteten Stunden (200 Stunden à 60 Euro). Jedoch enthält das Begleitschreiben lediglich einen Vorschlag des Klägers zur Abrechnung. Hierauf ist die Beklagte nicht eingegangen. Sie hat vielmehr das Begleitschreiben unterzeichnet und auch in der Folgezeit nicht eingewandt, die Abrechnung basiere der Höhe nach nicht auf einer Parteivereinbarung.

    Selbst wenn man vom Fehlen einer entsprechenden ursprünglichen Vereinbarung ausgeht, so wurde diese nachträglich getroffen. Aus dem Schreiben vom 15. Oktober 2007 (Bl. 10 d.A.), welches die Beklagte unterzeichnet hat, ergibt sich, dass die erste Abschlagsrechnung pauschal für die Erstellung der Bestandspläne vereinbart wurde. Entsprechendes findet sich im Schreiben vom 2. November 2007 (Bl. 28 d.A.), worin nachmals festgehalten ist, dass die in der ersten Abschlagsrechnung vereinbarte Summe als Pauschalfestpreis für die Erstellung der Bestandspläne vereinbart sei. Gleiches ist im Zuge der Honorarermittlung vom 21. November 2007 (Bl. 34 d.A.) festgehalten. Hieraus folgt, dass die Parteien die mit der ersten Abschlagsrechnung berechnete Summe auf die Erstellung der Bestandspläne bezogen haben und diese Leistung des Klägers pauschal vergütet werden sollte.

    c. Selbst wenn man in dem Honorar eine besondere Leistung im Sinne von § 5 Abs. 4 HOAI a.F. sieht, ist nach Vorstehendem die erforderliche Form gewahrt. Die hiernach notwendige schriftliche Vereinbarung kann auch noch nach Beendigung der Leistung wirksam getroffen werden (vgl. Locher/Koeble/Fink, HOAI, 9. Aufl. 2005, § 5 Rn. 37). Angesichts des aus den vorgelegten Fotografien ersichtlichen Zuschnittes der Gebäudlichkeiten erfordert die Erstellung von Bestandsplänen gegenüber den Grundleistungen auch einen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand. Zudem hat der Sachverständige F. im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, die Kosten für die Bestandsaufnahme seien nach seinem Dafürhalten richtig abgerechnet (Bl. 283 d.A.).

    3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 280 Abs. 3, 286 Abs. 1 BGB.

    Dem Kläger stehen jedoch nicht bereits Zinsen ab dem 25. September 2007 zu. Die Formulierung in der Rechnung "Bitte überweisen Sie den Betrag bis spätestens 24.09.2007 an ..." stellt weder eine kalendermäßige Bestimmung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (a.) noch eine Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB dar (b.). Verzug der Beklagten trat vielmehr erst mit Ablauf des 19. November 2007 ein (c.).

    Der "Angriff" der Beklagten hiergegen ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht verspätet. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die insoweit unabhängig von den Bewertungen der Parteien zu prüfen ist.

    a. Die Bitte um Zahlung bis zum 24. September 2007 stellt keine Bestimmung einer Leistungszeit im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.

    Eine solche Bestimmung muss durch Rechtsgeschäft - in der Regel in dem zu Grunde liegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist, was regelmäßig bei Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge der Fall ist, für die Anwendung der Vorschrift nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07 -, NJW 2008, S. 50, 51).

    Ein Leistungsbestimmungsrecht des Klägers nach § 315 BGB ist vorliegend nicht gegeben. Da es auch an einem vertraglich eingeräumten Leistungsbestimmungsrecht des Klägers fehlt, konnte dieser in der Rechnung vom 10. September 2007 nicht einseitig eine verzugsbegründende Leistungszeit bestimmen.

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts Saarbrücken kann auch nicht von einem Einverständnis der Beklagten mit dem Zahlungsziel ausgegangen werden. Der Unterzeichnung des Begleitschreibens vom gleichen Tag kann nicht der Erklärungswert beigemessen werden, die Beklagte akzeptiere auch die Bestimmung der Leistungszeit. Im Begleitschreiben wird lediglich auf die Rechnung Bezug genommen. Daraus folgt nicht, dass die Beklagte auch mit deren Inhalt, insbesondere der Leistungszeit einverstanden war.

    Auch ihre übrigen Erklärungen, wonach sie einsehe, dass dem Kläger eine Vergütung zustehe, haben keinen derartigen Erklärungsinhalt. Einerseits bezieht sich dies nicht auf eine konkrete Summe. So äußert die Beklagte im Schriftsatz vom 18. Februar 2009, sie sei sich bewusst, dass sie trotz des Scheiterns des Vorhabens dem Kläger "das ihm zustehende Honorar" zahlen müsse (Bl. 132 d.A.). Die Beklagte behält sich jedoch vor, das entsprechende Honorar zu ermitteln, so dass hieraus nicht geschlossen werden kann, sie sei mit der ersten Abschlagsrechnung in vollem Umfang einverstanden. Bereits in der Klageerwiderung beanstandet sie die Widersprüchlichkeit der ersten Abschlagsrechnung (Bl. 49 d.A.). Im Termin vom 21. Januar 2011 (Bl. 284 d.A.) erklärte die Beklagte auch kein Einverständnis mit der Zahlung der streitgegenständlichen Rechnung. Sie gab an, die Rechnungen aus dem Jahr 2007 deshalb nicht bezahlt zu haben, da sie keine Geldmittel hatte und sie sich gerne mit dem Kläger einigen würde. Angesichts des bisherigen Prozessverhaltens kann hierin jedoch kein Anerkenntnis der Rechnungssumme gesehen werden. Die Erklärungen der Beklagten sind nicht eindeutig in diese Richtung zu verstehen. Es handelt sich um allgemeine Absichtserklärungen ohne konkreten Bezug zu einer bestimmten Forderung. Schließlich hat die Beklagte auch bezüglich des Antrages auf Erlass des Teilurteils Abweisung beantragt. Überdies beinhaltet der unterstellte Wille zur Leistung der in Rechnung gestellten Summe nicht ohne weiteres auch den Willen, innerhalb einer vorgegebenen Frist zu zahlen.

    b. In der Bitte um Zahlung bis spätestens 24. September 2007 liegt auch keine befristete Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB.

    Eine solche setzt eine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung voraus. Eine Fristsetzung für die Leistung ist nicht notwendig. Der Gläubiger muss jedoch - für den Schuldner erkennbar - klar zum Ausdruck bringen, dass er die Vornahme der geschuldeten Leistung verlangt (vgl. Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 286 Rn. 48). Zwar bedarf es - anders als im Fall des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB - keines Hinweises auf die Rechtsfolgen des Verzuges. Auch kann die Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden und daher auch in einer Rechnung enthalten sein, selbst wenn nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen erst mit deren Zugang die Forderung fällig wird. Hierbei handelt es sich jedoch um Ausnahmefälle. Die erstmalige Zusendung einer Rechnung - selbst mit Angabe eines Zahlungsziels - ist regelmäßig nicht als Mahnung anzusehen. In der kalendermäßigen Bestimmung eines Zahlungsziels in der Rechnung des Klägers ohne Hinweis auf einen Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze liegt daher nur ein Angebot zu einer Stundung oder einem pactum de non petendo, das die Beklagte als ihr günstig gemäß § 151 BGB stillschweigend angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07 -, NJW 2008, S. 50, 51 f.).

    Besondere Hinweise auf die Eindeutigkeit und Bestimmtheit der Leistungsaufforderung sind auch vorliegend nicht gegeben. Der Kläger "bittet" die Beklagte um Zahlung bis zu einem bestimmten Termin, was keine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung enthält. Auch aus dem Begleitschreiben vom gleichen Tag ergibt sich nichts, was die Leistungsaufforderung als Mahnung qualifizieren könnte.

    Soweit der Bundesgerichtshof in der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger dann eine Mahnung gesehen hat, wenn der Gläubiger den Schuldner auffordert, die Rechnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu begleichen, und damit die für eine Mahnung erforderliche eindeutige Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05 -, NJW 2006, S. 3271; dieser Entscheidung im Vergleich zu o.G. zustimmend Gsell, NJW 2008, S. 52), ist diese Entscheidung mit vorliegendem Fall nicht vergleichbar.

    Schuldner in vorgenannter Entscheidung des Bundesgerichtshofs war kein Verbraucher, sondern das Land B.. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte vorliegend bei der Beauftragung des Klägers als Unternehmerin gehandelt hat, liegen nicht vor. Die Bestimmung einer Leistungszeit generell als Mahnung anzusehen, würde auch die Grenze zwischen § 286 Abs. 1 BGB und § 286 Abs. 3 BGB verwischen. Gerade die in § 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB aufgestellten Hinweispflichten würden durch eine erweiternde Auslegung des Begriffs der Mahnung umgangen. Mit Blick auf die mit dem Verzugseintritt für den Schuldner verbundenen negativen Folgen werden an das Vorliegen einer Mahnung hohe Anforderungen, insbesondere bezüglich der Bestimmtheit gestellt. Der Gläubiger soll unzweideutig zum Ausdruck bringen, was er will. Im Interesse der Rechtsklarheit und Bestimmtheit dürfen diese strengen Voraussetzungen nicht durch eine ausweitende Interpretation des nicht hinreichend klaren Gläubigerhandelns aufgeweicht und § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB angewandt werden.

    Überdies ist gerade bei der erstmaligen Leistungsaufforderung Zurückhaltung bezüglich der Annahme einer Mahnung geboten (auf den Unterschied zwischen erstmaliger und Folge-Leistungsaufforderung abstellend Faust, JuS 2008, S. 373, 374 [BGH 25.10.2007 - III ZR 91/07]; ebenso Löwisch/Feldmann, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 286 Rn. 30). Hierin kann bei fehlender Eindeutigkeit, insbesondere hinsichtlich des Wortlauts, regelmäßig nur die Angabe eines Zahlungsziels in vorgenanntem Sinne gesehen werden, wobei bei späteren Zahlungsaufforderungen eher von einer verzugsbegründenden Mahnung auszugehen ist. Besonderheiten, die es vorliegend erlauben würden, in der Angabe des Zahlungsziels auf der Rechnung vom 10. September 2007 eine Mahnung zu sehen, fehlen.

    c. Da die Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB vorliegend ebenfalls nicht erfüllt sind, kam die Beklagte erst mit Ablauf des 19. November 2007 in Verzug.

    Entgegen der Ansicht des Klägers enthält das Schreiben vom 15. Oktober 2007 (Bl. 10 d.A.) keine Mahnung. Hierin ist lediglich festgehalten, dass die Beklagte zugesagt habe, die 1. Abschlagsrechnung zeitnah zu begleichen, was bis dato noch nicht erfolgt sei. Eine eindeutige Leistungsaufforderung enthält das Schreiben nicht.

    Eine solche ist erst mit Schreiben vom 14. November 2007 (Bl. 29 d.A.) erfolgt. Hierin wird die Beklagte "um unverzüglichen Ausgleich" der Rechnung gebeten und eine Frist bis zum 19. November 2007 gesetzt. Der Kläger führt weiter aus, dass hiermit weitere rechtliche Schritte und unnötige Kosten erspart werden sollen. Unter Berücksichtigung der ersten Rechnung und des zwischenzeitlichen Hinweises auf deren Nichtbezahlung, liegt im Schreiben vom 14. November 2007 eine eindeutig bestimmte Leistungsaufforderung. Der Beklagten musste hiernach klar sein, dass die Nichtzahlung mit Konsequenzen verbunden sein wird, zumal der Kläger rechtliche Schritte ansprach. In entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB befand sich die Beklagte somit ab dem 20. November 2007 in Verzug.

    4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

    Das Unterliegen des Klägers in der Berufungsinstanz bezieht sich nur auf eine Nebenforderung. Selbst wenn man diese im Rahmen der Prüfung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO berücksichtigt, unterliegt der Kläger mit weniger als 10%, so dass der Beklagten sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen waren.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer nicht mehr als 20.000 EUR beträgt.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

    RechtsgebietVerzugVorschriften§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB § 631 Abs. 1 BGB § 15 HOAI