· Fachbeitrag · Fehlervermeidung
Gläubiger muss auf Form und Frist achten
(BGH 8.3.12, IX ZB 70/10, Abruf-Nr. 121650) |
Praxishinweis
Beteiligt sich der Gläubiger am Insolvenzverfahren des Schuldners, sollte er die Rolle aktiv wahrnehmen. Hierzu gehört es einerseits, dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder Hinweise auf Vermögenswerte zu geben, die geeignet sind, die Insolvenzmasse zu stärken. Andererseits sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um eine Versagung einer angekündigten Restschuldbefreiung zu erlangen.
Wird der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, muss ein besonderes Augenmerk auf die Formalien gelegt werden:
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