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  • · Fachbeitrag · Fehlervermeidung

    Gläubiger muss auf Form und Frist achten

    • 1. Ist zweifelhaft, ob die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Restschuldbefreiungsversagungsantrags als ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, muss das Gericht hierüber Beweis erheben (BGH NJW-RR 02, 1070) und gegebenenfalls auf das Erfordernis eines geeigneten Beweisantritts hinweisen (BGH NJW 07, 3069). Lässt sich der rechtzeitige Eingang nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststellen, gehen verbleibende Zweifel zu Lasten desjenigen, der sich auf die Fristwahrung beruft (BGH VersR 91, 896). Es genügt nicht die Glaubhaftmachung oder gar die bloße Möglichkeit, dass die Frist gewahrt wurde.
    • 2. Die Nichtangabe eines verschenkten Vermögenswertes - etwa eines Gesellschaftsanteils - kann einen Versagungsgrund im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO darstellen, wenn er im Versagungsantrag ausdrücklich genannt wurde.

    (BGH 8.3.12, IX ZB 70/10, Abruf-Nr. 121650)

    Praxishinweis

    Beteiligt sich der Gläubiger am Insolvenzverfahren des Schuldners, sollte er die Rolle aktiv wahrnehmen. Hierzu gehört es einerseits, dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder Hinweise auf Vermögenswerte zu geben, die geeignet sind, die Insolvenzmasse zu stärken. Andererseits sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um eine Versagung einer angekündigten Restschuldbefreiung zu erlangen.

     

    Wird der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, muss ein besonderes Augenmerk auf die Formalien gelegt werden: