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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Restschuldbefreiung bei der Auslandsinsolvenz

    | Es ist nicht Aufgabe deutscher Gerichte, Entscheidungen englischer Insolvenzgerichte daraufhin zu überprüfen, ob das englische Gericht in Wahrheit international nicht zuständig gewesen ist (vgl. BGH ZInsO 15, 2434). |

     

    Das LG Trier (6.6.17, 4 O 198/16, Abruf-Nr. 199661) ist der Auffassung, dass deshalb die Fehlerhaftigkeit des englischen Insolvenzverfahrens wegen Fehlens der o. g. Voraussetzungen auch nicht über den Umweg einer Schadenersatzklage nach § 826 BGB vom Gläubiger vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden kann, um so die Wirkung der erfolgten englischen Restschuldbefreiung des Schuldners faktisch auszuhebeln. Die Entscheidung, die allerdings noch nicht rechtskräftig ist (Berufung beim OLG Koblenz anhängig unter dem Aktenzeichen 8 U 690/17), dürfte das Vorgehen für die Gläubiger teurer und komplizierter werden und damit wirksamen Rechtsschutz zwar nicht rechtlich, aber faktisch verhindern. Angesichts der Befriedigungsaussichten lohnen die Anstrengungen häufig nicht.

     

    PRAXISHINWEIS | Es gibt deshalb zwei Wege, wie der Gläubiger vorgehen kann: Einerseits kann er die Rechtsbehelfe vor den englischen Gerichten ergreifen. Alternativ kann er ‒ bei einer titulierten Forderung ‒ die Erteilung der Restschuldbefreiung abwarten, dann die Vollstreckung betreiben und den Einwand einer nicht wirksamen Erteilung der Restschuldbefreiung im möglichen Verfahren über eine Vollstreckungsgegenklage des Schuldners geltend machen (hierzu BGH NJW 08, 3640).

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 39 | ID 45123740