· Fachbeitrag · Restschuldbefreiung
Restschuldbefreiung ist kein Dauerverfahren
Wird dem Schuldner gemäß § 298 InsO die Restschuldbefreiung versagt, ist ein erneuter Insolvenzantrag des Schuldners, um doch noch Restschuldbefreiung zu erlangen, erst nach Ablauf von drei Jahren seit Rechtskraft der Entscheidung nach § 298 InsO zulässig (LG Lübeck 14.3.11, 7 T 595/10, Abruf-Nr. 114204). |
Sachverhalt
Der Schuldner, der einem Kind unterhaltspflichtig ist, begehrt mit seinem Antrag vom 8.11.10 die Durchführung eines erneuten Insolvenzverfahrens, um die Restschuldbefreiung erlangen zu können. Ihm war in einem vorangegangenen Verfahren im Juli 2010 die Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung gemäß § 298 InsO versagt worden. Das AG hat den Antrag als unzulässig abgewiesen, da die Sperrfrist von drei Jahren nicht eingehalten sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners.
Praxishinweis
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung einer Sperrfrist nach der Rücknahme oder der Zurückweisung eines Restschuldbefreiungsantrages fehlt. Der BGH hat sich mit der Frage allerdings schon befasst, ohne alle Konstellationen bereits einer Entscheidung zugeführt zu haben.
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