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  • 02.05.2016 · Fachbeitrag · Restschuldbefreiung

    Schuldner muss Forderungen vollständig angeben

    | Unterlässt der Schuldner es, eine beträchtliche Forderung aus einer Straftat zulasten seines Arbeitgebers in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu erstellenden Verzeichnis anzugeben, kann ihm nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 Alt. 2 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden. |