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  • · Fachbeitrag · Restschuldbefreiung

    So schaden Treuhänder dem Schuldner

    | Sieht der Treuhänder im Fall eines abhängig beschäftigten Schuldners von der gesetzlich gebotenen Offenlegung der Abtretungsanzeige gegenüber dessen Arbeitgeber ab, muss er die vom Schuldner abzuführenden Beträge eigenverantwortlich berechnen und monatlich einziehen ( BGH 7.4.11, IX ZB 40/10, Abruf-Nr. 111669 ). |

     

    Treuhänder sehen in der Praxis in Verbraucherinsolvenzverfahren oft davon ab, die Abtretungserklärung gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen, da dies zu Nachteilen für den Schuldner bis hin zur Kündigung führen kann. Mit dem Schuldner wird dann vereinbart, dass er einen bestimmten vom Treuhänder - häufig nur einmal - berechneten Betrag abführt. Für den Gläubiger kann dies Anlass für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung sein, wenn dadurch Sach- und Naturalleistungen (zunächst) unberücksichtigt bleiben, weil der Schuldner hierauf nicht hingewiesen oder der Treuhänder sie nicht berücksichtigt hat.

     

    Der BGH verlangt von den Gerichten in solchen Fällen, dass genau geprüft wird, ob der Schuldner monatlich seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nachgekommen ist. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Schuldner der Versagung der Restschuldbefreiung entgehen. Die pauschale Aussage des Treuhänders, er sei „rechtzeitig“ informiert worden, reicht hierfür nicht.

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 183 | ID 30101850