· Nachricht · Restschuldbefreiung
Verzicht auf Wirkung der Restschuldbefreiung in AGB
| In Allgemeinen GEschäftsbedingungen kann weder vollständige noch teilweise auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung verzichtet werden. Das hat der BGH mit Urteil vom 25.6.15 (IX ZR 199/14, Abruf-Nr. 178802) klargestellt. |
Dem hat der BGH noch Folgendes hinzugefügt: Der Schuldner kann den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam anerkennen.
Quelle: ID 43578897