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  • · Fachbeitrag · Schuldenbereinigungsplan

    Keine Verwirkung wegen verspäteter Vorlage einer Forderungsaufstellung

    Es gibt keinerlei gesetzliche Grundlage dafür, dass ein Schuldner eine Forderung deshalb nicht in den Schuldenbereinigungsplan aufzunehmen braucht, weil die Forderungsaufstellung nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist bzw. Nachfrist eingeht. Auch eine Verwirkung der Forderung kann in diesem Fall nicht angenommen werden (LG Wiesbaden 13.3.12, 4 T 44/12, Abruf-Nr. 121930).

    Sachverhalt

    Der Schuldner hat die Gläubigerin im Schuldenbereinigungsverfahren aufgefordert, gemäß § 305 Abs. 2 S. 2 InsO eine Forderungsaufstellung zu übersenden. Später hat er angekündigt, Auskunftsklage zu erheben, wenn nicht binnen sieben Werktagen ab Zugang eine qualifizierte Aufstellung eingeht. Die Gläubigerin hat erst nach Ablauf der Frist eine Forderungsaufstellung vorgelegt. Im Schuldenbereinigungsplan hat der Schuldner die Forderung der Gläubigerin als verwirkt bestritten und mit „0“ bewertet, weil diese entgegen § 305 Abs. 2 S. 2 InsO nicht mitgewirkt habe. Die Gläubigerin hat dem Plan widersprochen. Das AG hat eine Ersetzung der Zustimmung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners. Das LG hat sie zurückgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Ausgegangen ist das LG von § 309 InsO. Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, darf das Insolvenzgericht nach dieser Vorschrift auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde.