Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verbraucherinsolvenz

    Auf die richtige und rechtzeitige Anmeldung kommt es an

    | Die Verbraucherinsolvenz ist ein Ärgernis für den Gläubiger, weil der den völligen oder weitgehenden Verlust seiner Forderung bei Erteilen der Restschuldbefreiung befürchten muss. Stellt er jedoch den richtigen und rechtzeitigen Antrag, kann er dies vermeiden, wenn die Forderung (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt. Dass dies nicht immer beachtet wird, zeigt eine aktuelle Entscheidung des BGH. Vor dem Hintergrund der kommenden Reduzierung der Frist bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung und damit des Zeitraums, in dem eine Quote erwirtschaftet werden kann, wird diese Frage immer wichtiger werden. |

    Sachverhalt

    Der Schuldner hat als Geschäftsführer einer GmbH rund 900.000 EUR veruntreut. Er begab sich dann in die Privatinsolvenz und beantragte seine Restschuldbefreiung. Der einfache Rückforderungsanspruch wurde zur Insolvenztabelle angemeldet. Das Insolvenzgericht stimmte der Schlussverteilung ‒ ohne Quote ‒ zu und setzte den 20.8.12 als im schriftlichen Verfahren durchzuführenden Schlusstermin fest. Mit Schreiben vom 20.8.12, das erst später beim Verwalter einging, wurde die Forderung (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet. Der Insolvenzverwalter leitete das Schreiben nicht an das Insolvenzgericht weiter. Dem Schuldner wurde Restschuldbefreiung in der Folge angekündigt und gewährt.

     

    2014 erhob die Gläubigerin dann Zahlungsklage gegen den Schuldner unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt. Der Schuldner hat widerklagend beantragt, festzustellen, dass die Forderung von der erteilten Restschuldbefreiung erfasst ist. Dem haben die Vorinstanzen entsprochen.