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  • · Fachbeitrag · Vermögensverschwendung

    Bestellung einer nicht valutierten Fremdgrundschuld

    Die Belastung eines Grundstücks mit einer Fremdgrundschuld, die keine Forderung sichert, stellt eine Vermögensverschwendung dar (BGH 30.6.11, IX ZB 169/10, Abruf-Nr. 112638).

    Sachverhalt

    Am 16.1.06 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Stundung der Verfahrenskosten sowie Restschuldbefreiung. Am 18.5.06 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin beantragten die Gläubigerinnen die Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner durch Leistung einer Zahlung auf fremde Schuld und durch die Bestellung zweier Grundschulden Vermögen verschwendet habe sowie seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Das Insolvenzgericht hat den Antrag wegen fehlender Glaubhaftmachung abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerinnen ist erfolglos geblieben. Der BGH ist den Instanzgerichten nicht gefolgt, hat die Entscheidungen aufgehoben und das Verfahren wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückverwiesen.

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH folgt damit seiner strengen Linie im Restschuldbefreiungsverfahren. Voraussetzung für eine solche Rechtsprechung ist allerdings, dass Gläubiger konsequent prüfen, ob Gründe vorliegen, die Restschuldbefreiung zu versagen und die dann auch die erforderlichen Anträge form- und fristgerecht stellen und die hinreichende Glaubhaftmachung nicht vergessen.