· Fachbeitrag · Versagungsantrag
Versagung der Restschuldbefreiung nach neuem Recht
Eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, weil der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, kann in den ab dem 1.7.14 eröffneten Verfahren erfolgen, auch wenn noch kein Schlusstermin bzw. eine Schlussanhörung im schriftlichen Verfahren oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgt ist (AG Göttingen 21.10.14, 74 IK 208/14, Abruf-Nr. 143336). |
Sachverhalt
Aufgrund Eigenantrags des Schuldners vom 15./16.7.14 ist über dessen Vermögen unter Bewilligung von Stundung das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Trotz mehrerer Aufforderungen des Insolvenzverwalters hat der Schuldner weder den Mietvertrag, den unterschriebenen Belehrungsbogen noch den aktuellen Entgeltnachweis vorgelegt. Nach fruchtloser vorheriger Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen unter Fristsetzung hob die Rechtspflegerin die bewilligte Stundung gemäß § 4c Nr. 1, 2. HS InsO auf. Darauf beantragte eine Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Der Schuldner hat keine Stellung genommen.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der Versagungsantrag der Gläubigerin hat nach dem neuen, seit dem 1.7.14 geltenden Recht Erfolg. Dabei stand weniger infrage, dass
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