· Fachbeitrag · Versagungsgründe
Versagungsantrag des absonderungsberechtigten Gläubigers
Ist über die Restschuldbefreiung im Hinblick auf das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ein absonderungsberechtigter Gläubiger, dessen Forderung für den Ausfall zur Tabelle festgestellt ist, einen Versagungsantrag stellen, wenn er seinen Ausfall glaubhaft macht (BGH 11.10.12, IX ZB 230/09, Abruf-Nr. 123340). |
Sachverhalt
Am 15.4.03 wurde über das Vermögen des Schuldners, eines selbstständig tätigen Architekten, das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Prüfungstermin am 19.1.06 wurden hinsichtlich der Gläubigerin Forderungen aus Kreditverbindlichkeiten in die Insolvenztabelle aufgenommen und mit dem Vermerk versehen, dass sie vom Verwalter für den Ausfall in voller Höhe festgestellt, vom Schuldner allerdings bestritten sind. Das Insolvenzgericht beraumte für den 16.4.09 eine Gläubigerversammlung „zur Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Schuldners auf Ankündigung der Restschuldbefreiung sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungserklärung“ an. Zugleich wurde darauf hingewiesen, eine gesonderte Anhörung nach § 300 InsO erfolge nicht mehr. In diesem Termin beantragte die Gläubigerin, dem Schuldner gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO - Verstoß gegen Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten - die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Das LG hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Der BGH hat die Ausgangsentscheidungen aufgehoben und die Sache zur inhaltlichen Entscheidung über den Versagungsantrag zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anberaumung eines vorgezogenen Anhörungstermins zur Stellung von Versagungsanträgen ist nicht verfahrensfehlerhaft. Der BGH hat wiederholt ausgesprochen, dass gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung auch zu entscheiden ist, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (BGH NJW 10, 2283; WM 11, 1144; 16.2.12, IX ZB 268/10). Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Schlusstermin abgehalten werden kann, muss die Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners in einer Form durchgeführt werden, die dem Schlusstermin entspricht. Dies kann in einer Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgen.
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