· Fachbeitrag · Versagungsgründe
Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen
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Sachverhalt
In dem 2004 eröffneten Insolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht nach Ende der sechsjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung mit Beschluss vom 3.12.10 dem Gläubiger Gelegenheit gegeben, im schriftlichen Verfahren bis zum 10.1.11 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Dieser Beschluss wurde am 6.12.10 im Internet veröffentlicht. Drei Tage nach Ablauf der Frist stellte das Insolvenzgericht am 13.1.11 fest, dass keine Versagungsanträge eingegangen waren, und erteilte am 20.1.11 dem Schuldner die Restschuldbefreiung. Diesen Beschluss veröffentlichte es am 2.2.11 im Internet.
MERKE | Gläubiger, die in der Frist des § 300 Abs. 1 InsO keinen Versagungsantrag gestellt haben, sind nach Fristablauf nicht mehr zu berücksichtigen. Sie können in der versäumten Frist nicht vorgebrachte Gründe gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung auch nicht mehr mit der nach § 300 Abs. 3 S. 2 InsO grundsätzlich statthaften Beschwerde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung vorbringen, weil es aufgrund des fehlenden Versagungsantrags an der Beschwerdebefugnis fehlt. Die Versäumung der Anhörungsfrist führt zum endgültigen Rechtsverlust. |
Am 7.2.11 hat der Gläubiger beantragt, den Beschluss über die Durchführung einer Anhörung der Gläubiger nach § 197 Abs. 2, 5 Abs. 2 InsO erneut öffentlich bekannt zu geben, hilfsweise ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ihm sei es trotz regelmäßiger Kontrolle des Internetportals www.insolvenzbekanntmachungen.de nicht gelungen, den Beschluss vom 3.12.11 zu entdecken. Das Insolvenzgericht hat die Anträge zurückgewiesen, die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Der BGH gibt dem Gläubiger Recht.
Entscheidungsgründe
Der BGH geht zunächst davon aus, dass der Beschluss vom 3.12.10 wirksam im Internet bekannt gemacht worden ist.
Wirksame Bekanntmachung
Insbesondere hat das Insolvenzgericht neben dem Familiennamen auch den Vornamen in der Bekanntmachung angeben dürfen und als hinreichendes Unterscheidungsmerkmal auch müssen.
MERKE | Die Frist zur Anhörung der Insolvenzgläubiger im schriftlichen Verfahren zum Restschuldbefreiungs-Antrag wird nach § 9 Abs. 1 InsO durch Bekanntmachung im Internet in Gang gesetzt. Die Bekanntmachungen von Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte erfolgen auf dem länderübergreifend eingerichteten Justizportal des Bundes und der Länder www.insolvenzbekanntmachungen.degemäß der Verordnung zu § 9 Abs. 2 S. 2 InsO. Es bedarf deshalb der regelmäßigen Kontrolle des Portals oder der Nutzung eines hierauf spezialisierten Dienstleisters, wenn der Gläubiger keine Rechtsnachteile erleiden will. |
Dem Gläubiger ist nach Ansicht des BGH aber entsprechend § 4 InsO, § 233 ZPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen gemäß § 289 Abs. 1 S. 1, § 290 Abs. 1 InsO zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden gehindert war, die bestimmte Frist zur Anbringung von Versagungsanträgen einzuhalten.
BGH erweitert Möglichkeit der Wiedereinsetzung
Zwar handelt es sich bei der vom Insolvenzgericht zu bestimmenden Anhörungsfrist, mit der in solchen Verfahren, in denen bei Ablauf der sechsjährigen Abtretungszeit (§ 287 Abs. 2 S. 1 InsO) das Verfahren zur endgültigen Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 InsO eingeleitet wird, weder um eine Notfrist noch um eine der in § 233 Satz 1 ZPO einer Notfrist gesetzlich gleichgestellten Begründungsfristen. Die Frist zur Stellungnahme zu dem Restschuldbefreiungs-Antrag des Schuldners kommt aber einer gesetzlichen Notfrist gleich, weil sie eine mit dieser vergleichbare Ausschlusswirkung hat.
Auf diese Frist sind deshalb die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend anzuwenden. Das ergibt sich für den BGH aus dem Zweck der Wiedereinsetzungsvorschriften, die über § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren Geltung beanspruchen.
BGH stärkt Gläubigerrechte
Der BGH stellt klar: Ausgehend von seinen o.g. Grundsätzen muss eine Wiedereinsetzung möglich sein:
- Der Gläubiger wird nach Fristablauf mit seinen Einwendungen endgültig präkludiert.
- Dies hat zur Folge, dass er seine verfassungsrechtlich geschützte Forderung (Art. 14 GG) verliert.
- Das ist nur hinnehmbar, wenn er die tatsächliche Möglichkeit hatte, von der Frist Kenntnis zu nehmen.
- Ist Letzteres nicht gewährleistet, muss die Wiedereinsetzung analog den Vorschriften für Notfristen gewährt werden.
Ist eine Kenntnisnahme vom Lauf der Frist ausgeschlossen oder übermäßig erschwert, kann das so zustande gekommene Ergebnis nicht hingenommen werden und es muss ungeachtet des Fehlens einer Notfrist eine Wiedereinsetzung analog § 233 ZPO erfolgen.
Voraussetzung: Unverschuldetes Versäumen der Frist
Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass der Gläubiger ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Frist zu wahren. Dies war im konkreten Fall festzustellen, weil das Insolvenzgericht die formalen Ordnungskriterien des § 2 InsOBekVO bei der Bekanntmachung nicht beachtet hatte und auch bei der Eingabe im System Vor- und Familienname des Schuldners angegeben hat. Dadurch war er nicht zu finden. Nur der Familienname darf angegeben werden (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a InsOBekVO).
MERKE | Diese Fehler passieren in der Praxis häufig. Es kann sich deshalb für den Gläubiger empfehlen, zunächst nur mit dem Familiennamen zu suchen, dann aber auch den Vornamen mit und ohne Trennung durch ein Komma und in beiden Reihenfolgen zu testen. |
Das Vertrauen in Behörden und Gerichte wird geschützt
Ein rechtssuchender Bürger könne im Grundsatz darauf vertrauen, dass Gerichte und Behörden Ordnungsvorschriften wie die des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a InsOBekVO beachteten. Die Unkenntnis des Gläubigers sei deshalb bis zum 25.1.11 unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO gewesen. In diesem Zusammenhang hebt der BGH hervor, dass die Bezeichnung der Suchfelder ebenso wie die Erläuterungen unzureichend sind. Der Umstand, dass der Gläubiger den Beschluss 3.12.10 nicht gefunden hat, ist mithin nicht auf seine fehlerhafte Eingabe, sondern die nicht erkennbaren Unzulänglichkeiten der Suchmaske zurückzuführen. Dies darf dem Rechtsuchenden aber nicht zum Nachteil gereichen. Die Suchmaske muss so gestaltet sein, dass sie ohne einen übermäßigen Aufwand einen verlässlichen und einfach zu handhabenden Zugang zu den Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts ermöglicht. Dies ist nach Auffassung des BGH nicht der Fall!
MERKE | Obwohl die Entscheidung vom Oktober 2013 stammt haben das BMJ und die Bundesländer bisher nicht reagiert. Weder wurden die Bezeichnungen der Suchmaske angepasst, noch die Erläuterungen. |
Rechtskraft hindert Wiedereinsetzung nicht
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist durch die Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung nicht gegenstandslos geworden. Dieser Beschluss ist unter Verletzung des Anspruchs des Gläubigers auf rechtliches Gehör ergangen, der nur wirksam Beschwerde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung einlegen konnte, wenn er als Antragsteller im Sinne des § 300 Abs. 1 InsO anzusehen war.
Praxishinweis
Damit müssen Schuldner befürchten, trotz erteilter rechtskräftiger Restschuldbefreiung diese rückwirkend noch zu verlieren. Aufgrund der Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen wird die Rechtzeitigkeit seines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung fingiert. Damit entfällt die auf das Fehlen von Versagungsanträgen gestützte Entscheidung über die Restschuldbefreiung, ohne dass es der förmlichen Aufhebung des Beschlusses bedarf (BGH NJW 06, 2269). Eine Überholung der Anhörung zu dem Antrag auf Restschuldbefreiung durch die Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung ist nicht eingetreten, weil die Wiedereinsetzung die der Partei durch die unverschuldete Versäumung der Frist nach § 230 ZPO entstandenen Rechtsnachteile rückwirkend beseitigt hat.
MERKE | Der BGH baut aber sogar noch eine Hilfsbrücke, in dem er in dem Wiedereinsetzungsantrag und dem damit verbundenen Versagungsantrag zugleich eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Restschuldbefreiung sieht. Die Prozesspartei dürfe nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Die Auslegung muss sich vielmehr daran orientieren, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht. Bei der Auslegung sind die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen (BGH NJW 03, 3202). Dies kann der Bevollmächtigte des Gläubigers aber auch ausdrücklich erklären, sodass es auf eine Auslegung nicht ankommt. Sofern das Insolvenzgericht der Auffassung des BGH zur Nichtexistenz des Beschlusses über die Restschuldbefreiung folgt, geht die Beschwerde schlimmstenfalls ins Leere. |
Schützenswerte Belange des Schuldners stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Dem Schuldner wurde die Restschuldbefreiung nur deshalb ohne die Prüfung von Versagungsanträgen erteilt, weil die Suchmaske des Internetportals www.insolvenzbekanntmachungen.de so irreführend gestaltet ist, dass ein Gläubiger nicht eindeutig zu erkennen vermag, dass er unzutreffende Suchkriterien verwendet.
Der Schuldner muss deshalb die weitere Überprüfung seines Antrags auf Restschuldbefreiung hinnehmen, nachdem der Schriftsatz des Gläubigers als Beschwerde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung auszulegen ist.