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  • · Fachbeitrag · Bausparvertrag

    Kündigung eines Bauspardarlehens

    | Der Streit um die Kündigung alter Bausparverträge geht weiter. Zwei aktuelle, widerstreitende LG-Entscheidungen belegen dies. Sie sind exemplarisch für die der Streitfrage zugrunde liegenden Rechtsprobleme. |

    1. Zwar widerstreitende Entscheidungen ...

    Das LG Stuttgart (12.11.15, 12 O 100/15, Abruf-Nr. 146085) hat entschieden: Das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht einer Bausparkasse nicht zu. Es stellt keinen Missbrauch des Bausparvertrags dar, wenn der Bausparer ausschließlich die Ansparphase nutzt und ein mögliches Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt.

     

    Das LG Nürnberg-Fürth (17.8.15, 6 O 1708/15, Abruf-Nr. 146086) meint demgegenüber: Das Recht, nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz zehn Jahre nach vollständigem Empfang mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen, steht nicht nur Darlehensnehmern sondern auch Banken und Bausparkassen zu, die keine Verbraucher sind.