· Fachbeitrag · Bauvertrag
Kündigung hindert Sicherheitsverlangen nicht
| Auch nach einer Kündigung des Bauvertrags kann der Unternehmer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB verlangen. |
Allerdings muss der Bauunternehmer seinen nach Kündigung bestehenden Vergütungsanspruch schlüssig begründen. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig, ist dem Unternehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung nach Auffassung des BGH (6.3.14, VII ZR 349/12, Abruf-Nr. 140730) eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren. Anderes gilt, wenn die Klärung der Streitfragen nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.
Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 95 | ID 42683033