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  • · Fachbeitrag · Darlehen

    Sichern Sie die Mithaftung des Ehegatten

    | Sicherheiten werden immer wichtiger. Bei niedrigen Zinsen und damit sehr geringen Margen stellt der Verlust einer Forderung eine erhebliche Belastung dar. Neben Grundpfandrechten kommen auch Bürgschaften oder die Mithaftung Dritter als Sicherheiten in Betracht. Die Mithaftung darf aber nicht reflexartig vorgesehen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob keine finanzielle Überforderung vorliegt, die sie als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist erneut zu prüfen, bevor der Mithaftende in Anspruch genommen wird, um einen weiteren Schaden durch nutzlose Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten des Mithaftenden zu vermeiden. Der BGH gibt jetzt wichtige Hinweise zu den Prüfungsmaßstäben. |

    Sachverhalt

    Die Klägerin wandte sich im Fall des BGH gegen ihre Inanspruchnahme aus einer Mithaftungserklärung für die Rückzahlung eines Darlehens an ihren inzwischen verstorbenen Ehegatten und aus einem notariellen Schuldanerkenntnis sowie gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Unterwerfungserklärung. Der Ehemann hatte zur Finanzierung der Bebauung eines ihm gehörenden Grundstücks bei der Beklagten Fördermittel in Form eines Darlehens und einen verlorenen Aufwendungszuschuss in Anspruch genommen und daneben ein Darlehen bei der Arbeitgeberin der Klägerin, einer Sparkasse. Die Gesamtinvestition betrug 1,5 Mio. DM.

     

    Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt bei der Sparkasse erwerbstätig mit einem Nettoeinkommen von 2.430 DM und zugleich hälftige Miteigentümerin des Einfamilienhauses der Familie. Die Vermögensverhältnisse des Ehemanns wie der Klägerin wurden offengelegt. Die Klägerin hat nach der Auszahlung der ersten Rate den Darlehensvertrag mitunterzeichnet und ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung über 560.300 DM unterzeichnet.