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  • 08.10.2015 · Fachbeitrag · Darlehensvertrag

    Pacta sunt servanda

    | Verpflichtet sich der Schuldner in einer notariellen Urkunde, ein Darlehen zu einem künftigen Fälligkeitstermin („Wirkung ab 1. Mai 2016“) zurückzuzahlen und unterwirft er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, darf dies nicht über den Wortlaut hinaus im Sinne einer vorzeitigen Fälligkeit ausgelegt werden. |