· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Empfangsberechtigter für Willenserklärungen bei abgetretener Risikolebensversicherung
| Wer eine (Risiko-)Lebensversicherung abschließt, setzt in der Regel einen Bezugsberechtigten für den Eintritt des Versicherungsfalls ein. Wie entwickelt sich die Situation aber, wenn die Versicherung als Sicherheit abgetreten oder verpfändet wird? In der Leistungsberechtigung wird regelmäßig vereinbart, dass der Bezugsberechtigte im Umfang der Sicherung zurücktritt. Eine aktuelle Entscheidung des BGH zeigt, dass es nicht genügt, nur hierauf den Fokus zu legen, wenn die Sicherheit nicht verloren gehen soll. |
Sachverhalt
Die Versicherungsnehmerin (VN) hat bei dem beklagten Versicherer (VR) 2007 eine Lebensversicherung über 500.000 EUR abgeschlossen und ihren Ehemann als bezugsberechtigte Person im Todesfall eingesetzt. Beim Abschluss des Vertrags hat die VN auf Nachfrage u.a. erklärt, dass sie in den letzten 5 Jahren weder an psychischen Erkrankungen litt, noch stationär behandelt wurde oder einen Selbsttötungsversuch unternommen hat.
Am 13.2.08 trat die VN zur Sicherung einer Darlehensforderung die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag dann an die klagende Bank ab. In den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden „Allgemeinen Bedingungen (AVB)“ war u.a. bestimmt, dass im Todesfall der Bezugsberechtigte als bevollmächtigt gilt, eine Rücktritts- oder Anfechtungserklärung entgegenzunehmen. In der Abtretungserklärung hat die VN erklärt, dass sie für die Dauer der Abtretung ein etwaiges Bezugsrecht widerruft, insoweit es den Rechten des Kreditinstituts entgegensteht. Dem beklagten VR wurde die Abtretung angezeigt.
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