· Fachbeitrag · Mietvertrag
Verwertung der Mietsicherheit
Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter eine Miet-sicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten (BGH 7.5.14, VIII ZR 234/13, Abruf-Nr. 141806). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung des Beklagten und hat eine Mietkaution von 1.400 EUR geleistet. Im Mietvertrag ist hierzu bestimmt: „Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen ...“. Nach einer streitigen Mietminderung hat der Vermieter die Mietsicherheit verwertet. Dagegen wendet sich die Mieterin. AG und LG haben der Klage stattgegeben.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der von der Mieterin geltend gemachte Anspruch auf Wiederherstellung der ursprünglichenKautionergibt sich aus § 551 Abs. 3 BGB. Danach muss der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Nach § 551 Abs. 4 BGB ist eine abweichende Vereinbarung unwirksam. Entnimmt der Vermieter einen Betrag unberechtigt dem Kautionskonto, so lebt der Anlageanspruch wieder auf.
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