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  • 07.06.2016 · Fachbeitrag · Sicherheiten

    Bauhandwerkersicherungshypothek eines Rechtsanwalts

    | Ein Rechtsanwalt und Steuerberater, der Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten an einem Haus ausführen lässt, das in erster Linie dazu dient, seinen Wohnbedarf und in untergeordnetem Umfang auch den Betrieb seiner Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei zu decken, ist gemäß § 648a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB nicht dazu verpflichtet, eine Sicherheit nach § 648a Abs. 1 S. 1 BGB zu stellen. |