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  • · Nachricht · Sicherheiten

    Erlöschen der Bürgschaft durch Aufgabe einer Sicherheit

    | Eine Bürgschaft erlischt nach § 776 BGB durch Aufgabe einer weiteren für dieselbe Hauptforderung bestehenden Sicherheit. Anders als ein Leistungsverweigerungsrecht entfällt diese Rechtsfolge des § 776 BGB nicht dadurch, dass der Gläubiger die zunächst aufgegebene Sicherheit später zurückerwirbt oder neu begründet (BGH 4.6.13, XI ZR 505/11, Abruf-Nr. 132128 ). |

     

    Ein Verzicht des Bürgen, mit dem das Erlöschen der Bürgschaft rückgängig gemacht werden soll, unterliegt als Neubegründung dieses Schuldverhältnisses der Form des § 766 BGB.

    Quelle: ID 42259861