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  • · Fachbeitrag · Sicherheiten

    Garantie auf erstes Anfordern

    | Der Auftraggeber einer Garantie auf erstes Anfordern hat gegen seine Bank keinen Anspruch auf Unterlassung der Garantiezahlung. |

     

    Das OLG Stuttgart ist nach eingehender Erörterung des Streitstands in Literatur und Rechtsprechung der Auffassung, dass ein Garantieauftraggeber keinen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch gegen eine Bank hat, die Zahlung aus der Garantie zu unterlassen (14.11.12, 9 U 134/12, Abruf-Nr. 123921). Das lässt den Auftraggeber aber nicht schutzlos. Es ist nämlich unstreitig, dass eine vom Garantievertrag nicht gedeckte Auszahlung keine vertragskonforme Erfüllung des Auftrags darstellt und daher keinen Aufwendungsersatzanspruch der Garantien gemsäß §§ 675, 670 BGB entstehen lässt. Eine ungerechtfertigte Auszahlung berührt somit weder rechtlich noch wirtschaftlich das Auftragsverhältnis. Ungeachtet dessen ist die Gegenmeinung ebenso stark in Rechtsprechung und Literatur vertreten.

     

    PRAXISHINWEIS | Sinnvoller Weise wird schon im Geschäftsbesorgungsvertrag über das Garantieversprechen festgelegt, in welchen Fällen ein Anspruch besteht, dass die Erfüllung der Garantieleistung wegen rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme zu unterlassen ist. Das gibt beiden Parteien des Garantievertrags Rechtssicherheit.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 3 | ID 37358170