· Fachbeitrag · Sicherheiten
Inhaberschuldverschreibungen leicht übertragbar
| Die Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch Abtretung nach § 398 BGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Übergabe der Wertpapierurkunde. |
Der BGH hält an seiner Auffassung fest, dass die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung (§ 793 BGB) verbrieften Forderung wie auch der in einer selbstständigen Urkunde verbriefte Zinsanspruch (§ 803 BGB) durch Einigung und Übergabe der Wertpapierurkunde, ein Übergabesurrogat nach §§ 929 ff. BGB oder durch Abtretung der verbrieften Forderung nach § 398 BGB erfolgen kann (14.5.13, XI ZR 160/12, Abruf-Nr. 132056). Soweit sein Urteil vom 25.11.08 (WM 09, 259) dahin verstanden werden könnte, dass die Wirksamkeit einer Abtretung nach § 398 BGB auch die Übergabe der Urkunde voraussetze, nimmt er davon Abstand. Vielmehr erfordere die wirksame Übertragung einer in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch Zession neben dem Abtretungsvertrag weder eine Übergabe der Urkunde noch das Vorliegen eines Übergabesurrogats wie etwa in Form einer Umbuchung des jeweiligen Miteigentumsanteils in den betreffenden Depots. Dies setzen weder § 398 BGB noch Vorschriften des Depotgesetzes voraus.
PRAXISHINWEIS | Das macht den Zugriff sicherheitshalber leichter, da mit der Verwaltung der Sicherheit kaum Verwahrungsaufwand verbunden ist. |