· Fachbeitrag · Sicherheiten
Kein beliebiger Austausch von Sicherheiten
| Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Sicherungsgeber, der mit dem Sicherungsnehmer eine bestimmte Sicherheit vereinbart hat, einen Austausch dieser Sicherheit gegen eine ihm genehmere verlangen kann. |
Die Parteien hatten die Belastung von Miteigentumsanteilen mit einer Sicherungshypothek vertraglich vereinbart. Nach dem BGH (30.6.17, V ZR 248/16, Abruf-Nr. 196988) kann ein Anspruch auf Löschung einer solchen Sicherungshypothek Zug um Zug gegen Gestellung einer Austauschsicherheit ohne vertragliche Vereinbarung auch nicht unter Rückgriff auf § 242 BGB begründet werden. Möglichkeiten einer ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB sieht der BGH nicht. Sie dürfe nicht herangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten.
MERKE | Wer einen künftigen Sicherheitenaustausch für wesentlich hält, sollte darauf achten, dass der Austausch als vertraglicher Anspruch vorgesehen wird. Umgekehrt kann so ein Austausch auch explizit ausgeschlossen werden. |
Weiterführender Hinweis
- Manchmal muss man mehr freigeben, als gewollt, FMP 14, 187