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Werkunternehmer: Sicherung für Restvergütung trotz insolvenzbedingter Vertragsbeedigung durch Auftraggebers
| Ein Werkunternehmer kann Sicherheit für die vereinbarte Vergütung verlangen, soweit diese noch nicht, etwa durch Abschlagszahlung, geleistet wurde, auch wenn das Vertragsverhältnis vom Auftraggeber durch wirksame Kündigung wegen Insolvenz beendet wurde. Dies gilt ohne Rücksicht auf die fehlende Fertigstellung, vorhandene Mängel oder sonstige aufrechenbare Gegenansprüche (OLG Celle 25.4.12, 7 U 234/11). |
Das OLG hebt hervor: Das Recht des Werkunternehmers zur Forderung der Sicherheit besteht unabhängig davon, ob eine Vorleistungspflicht nicht mehr in Betracht kommt. Dies entspreche der Intention des Gesetzgebers. Vor dem Hintergrund der beträchtlichen Unternehmensinsolvenzen im Baugewerbe soll der jeweilige Auftragnehmer ‒ vor allem sein Werklohnanspruch ‒ wirksam gesichert werden.