· Fachbeitrag · Sicherungshypothek
48 Prozent Zinsen pro Jahr sind zu viel
| Die Vereinbarung von Zinsen von 1 Prozent und Gebühren von 3 Prozent monatlich für ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen, mithin Zinsen von 48 Prozent p.a. ist sittenwidrig. Sie lässt sich auch nicht mit der Möglichkeit zur Erhebung entsprechend hoher „Kosten des Geschäftsbetriebes“ nach § 10 PfandlVO begründen. Die Gewährung eines durch Grundpfandrecht gesicherten Darlehens fällt nämlich nicht in den Anwendungsbereich der PfandlVO. |
Mit dieser Begründung hat das OLG Schleswig die Ablehnung der Eintragung der Sicherungshypothek durch das Grundbuchamt als rechtmäßig angesehen (5.9.12, 2 W 19/12, Abruf-Nr. 123301). Das Grundbuchamt sei zu einer materiell-rechtlichen Richtigkeitsprüfung ausnahmsweise berechtigt, wenn es positive Kenntnis davon habe, dass das Grundbuch durch eine Eintragung unrichtig werde. Hier liege mit schuldrechtlich letztlich vereinbarten Zinsen von 48 Prozent und entsprechenden dinglichen Grundschuldzinsen ein sittenwidriges, weil besonders grobes, Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor.
PRAXISHINWEIS | Das Darlehensgeschäft ist für das gewerbliche Pfandleihunternehmen - sicherlich vorhersehbar - zum schlechten Geschäft geworden. Die angenommene Sittenwidrigkeit ergreift sowohl den Darlehensvertrag als auch die Sicherheit. Es bleibt nur ein ungesicherter Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Höhe des gewährten Darlehens. |