· Fachbeitrag · Sicherungsrechte
Vorsicht bei Eintragung einer Zwangshypothek
| Die Zwangsvollstreckung beginnt schon im Erkenntnisverfahren. Wird die Klageschrift abgefasst, muss im Hinblick auf Rubrum und Anträge überprüft werden, wie der zu titulierende Anspruch durchgesetzt werden soll und kann, wenn nicht freiwillig erfüllt wird. Das gilt auch für vorgerichtliche Vereinbarungen mit sichernder Funktion oder eine notarielle Beurkundung mit Vollstreckungsunterwerfung. Das belegt ein Fall des OLG München. |
Sachverhalt
Eine GbR erwirkte gegen ihren Schuldner ein Teilversäumnisurteil und ein Versäumnisurteil. In diesen ist als Gläubiger die GbR, „vertreten durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter“ genannt. Die Gläubigerin beantragte darauf die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach den §§ 866, 867 ZPO auf dem Grundstück des Schuldners. Das Grundbuchamt wies darauf hin, dass nicht alle Gesellschafter der GbR bezeichnet seien. Es wies daher den Antrag noch vor Ende der Anhörungsfrist zurück. Noch während der Anhörungsfrist wurde eine Eigentumsvormerkung eines Dritten eingetragen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Gläubigerin. Sie hatte beim OLG München jedoch keine Chance (9.6.15, 34 Wx 157/15, Anruf-Nr. 146087).
Relevanz für die Praxis
Ein Vollstreckungstitel für die GbR ist nicht dafür geeignet, eine Zwangshypothek eintragen zu lassen, wenn er nicht auch alle Gesellschafter ausweist. Denn diese müssen im Grundbuch eingetragen werden (§ 47 Abs. 2 GBO).
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