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  • · Fachbeitrag · Durchgriffshaftung

    Verjährungsbeginn für Anspruch aus Existenzvernichtungshaftung

    | Die regelmäßige Verjährung für den Anspruch aus Existenzvernichtungshaftung gegen den Gesellschafter-Gesellschafter einer GmbH beginnt erst zu laufen, wenn dem Gläubiger sowohl die anspruchsbegründenden Umstände als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass der mittelbare Gesellschafter als Schuldner in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind. |

     

    Der BGH eröffnet die Möglichkeit, verstärkt Geschäftsführer und Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen, wenn die mangelnde Realisierung der Forderung in der Insolvenz auf deren Fehlverhalten zurückzuführen ist (BGH 24.7.12, II ZR 177/11, Abruf-Nr. 122867). Es gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften nach §§ 195 ff. BGB und nicht die Sondervorschriften des GmbHG (BGH NJW 09, 2127).

     

    PRAXISHINWEIS | Eine solche Haftung des Gesellschafter-Gesellschafters setzt voraus, dass er einen Beitrag zur Existenzvernichtung der GmbH geleistet hat (BGH NJW 07, 2689). Dieser kann auch darin bestehen, dass er sich an einem existenzvernichtenden Eingriff durch den Geschäftsführer der Gesellschafter als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt (§ 830 BGB).

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 184 | ID 36497020