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  • · Fachbeitrag · Forderungssicherung

    Jahresende: Vorsicht Verjährung droht!

    | Das Jahresende naht und damit wächst die Gefahr, dass Forderungen verjähren. Seit dem Jahr 2002 folgt das Verjährungsrecht neuen Regeln. Insbesondere die seit diesem Zeitpunkt von 30 Jahren auf drei Jahre verkürzte Regelverjährungsfrist stellt die Durchsetzbarkeit der Forderung infrage. Die Beachtung der Verjährungsfristen, vor allem aber auch deren Hemmung und ihr Neubeginn, sind für den mit der Durchsetzung der Forderung beauftragten Rechtsdienstleister von zentraler Bedeutung. Der folgende Beitrag erläutert, worauf Sie jetzt verstärkt achten müssen. |

    1. Verjährungsrecht ist Europazivilrecht

    Die Verjährungsreform hatte ihren Ursprung in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, etwa der Verbrauchsgüterrichtlinie 1999/44/EG. Dies wirkt unmittelbar auf die inländische juristische Praxis: Bei der Auslegung des Verjährungsrechts ist die Auslegung der Richtlinie durch den EuGH neben der Rechtsprechung des BGH zu beachten. In den letzten Jahren beruhten viele Entscheidungen des BGH auch auf Vorlagen an den EuGH. Es bestehen Vorlagerechte für die unteren Instanzen und Vorlagepflichten für die letzte Instanz zum EuGH, wenn Streitfragen zur Verjährung einer Forderung im Raum stehen.

    2. Verjährungsrecht konzentriert

    Das Verjährungsrecht hat §§ 194 ff. BGB als Zentrum. Diese Vorschriften regeln die Grundsätze des Verjährungsrechts:

     

    • Die Verjährungsfristen bei den verschiedenen gesetzlichen Vertragstypen sind hier harmonisiert. Ausnahmen sind ‒ im Vergleich zur Zeit vor der o.g. Reform (mehr als 130 Verjährungsregelungen in diversen Nebengesetzen) ‒ reduziert worden.
    • Die Verjährungsfrist kann so unabhängig von der ‒ oft schwierigen ‒ Qualifizierung von vertraglichen, atypischen, typenkombinierten und typenverschmolzenen Schuldverhältnissen und des durchzusetzenden Anspruchs bestimmt werden.
    • Verlängerungen der Verjährung können weitgehend nur über Hemmungstatbestände erreicht werden. Tatbestände für den Neubeginn der Verjährung sind nur noch sehr reduziert vorhanden.

    3. Grundregeln der Verjährungsfrist

    Nach § 194 Abs. 1 BGB verjähren (nur) Ansprüche, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Das hat praktische Bedeutung bei der Forderungsbeitreibung: So hat der BGH entschieden, dass der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht nach den Vorschriften verjährt, die für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten (BGH PAK 11, 34).

     

    Diese Feststellung kann also noch bei titulierten Forderungen erfolgen, wenn der materielle Anspruch schon verjährt ist, was im Hinblick auf die privilegierte Vollstreckung (§ 850f Abs. 2 ZPO) und Insolvenz (§ 302 InsO) wesentlich ist.

     

    Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Im Hinblick darauf, dass die Unterbrechung der Verjährung weitgehend entfällt (s.u.) und durch Hemmungstatbestände ersetzt wird, bedarf der Rechtsdienstleister einer sorgfältigen Überwachung der Verjährung ab dem ersten Tag.

    4. Wichtige Ausnahmen von der kurzen Verjährungsfrist

    Die Abweichungen von dieser kurzen regelmäßigen Verjährung hat der Gesetzgeber in §§ 196 und 197 BGB geregelt:

     

    • Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ‒ insbesondere also etwa Grundschulden oder Hypotheken als mögliche Zugriffsobjekte des Gläubigers ‒ oder auf Änderung des Inhalts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung, also insbesondere auf den Kaufpreis, verjähren nach § 196 BGB in zehn Jahren.
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    • Hat der Schuldner also aufgrund eines notariellen Vertrags einen Anspruch auf Einräumung einer Grundschuld an einem Grundstück eines Dritten und hat diesen Anspruch ‒ insbesondere um diesen Wert seinen Gläubigern zu entziehen ‒ bisher nicht durch die Stellung des Eintragungsantrags durchgesetzt, kann der Gläubiger diesen nur pfänden und wirtschaftlich nutzen, wenn die notarielle Einigung und Bewilligung der Eintragung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt. Das gleiche gilt für einen etwa noch nicht eingezogenen Kaufpreis aus einem Grundstücksgeschäft.

     

    • Die dreißigjährige Verjährung bleibt nach § 197 BGB ‒ wenn auch mit ganz wichtigen Ausnahmen im Forderungsmanagement ‒ erhalten für
    • 1. Schadenersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
    • 2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, §§ 2018, 2130 und 2362 BGB sowie Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
    • 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
    • 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
    • 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung, das heißt, nach § 178 InsO, vollstreckbar geworden sind,
    • 6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

     

    Untitulierte familien- und erbrechtliche Ansprüche verjähren also nicht, wie früher, automatisch erst nach 30 Jahren, sondern in der kurzen regelmäßigen Verjährungsfrist. Das muss vor allem bei Unterhaltsansprüchen beachtet werden, die aktuell vom Schuldner ‒ glaubhaft ‒ nicht befriedigt werden können.

     

    MERKE | Eine Alternative ist allerdings der Abschluss einer verjährungsverlängernden Vereinbarung (s.u., S. 199).

     

    5. Vorsicht: Ausnahme von der Ausnahme

    Soweit die in der Form der o.g. Nr. 3 bis 5 festgestellten Ansprüche auf eine künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistung gerichtet sind, verjähren auch diese in drei Jahren, § 197 Abs. 2 BGB. Dies betrifft vor allem künftigen laufenden Unterhalt, künftige Mietzinsforderungen und ‒ im Bereich der Forderungsbeitreibung besonders wichtig ‒ alle Zinsforderungen ab Rechtskraft des Titels.

    • Beispiel

    Schuldner S. wurde am 1.6.12 verurteilt, an Gläubiger G. beginnend mit dem 1.10.12 und endend am 31.12.15 jeweils monatlich 500 EUR zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die ‒ rechtskräftig festgestellten (!) ‒ Zinsansprüche für Oktober 2012 verjähren bereits im Oktober 2015, wenn die Verjährung nicht gehemmt wurde.

     

    6. Verjährungsbeginn bei der regelmäßigen Verjährung

    Ausgangspunkt der Verjährungsprüfung ist die Frage, wann die Verjährung bei Ansprüchen beginnt, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung, wenn zum einen der Anspruch entstanden, also auch tatsächlich fällig ist, und zum anderen der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Das ist vor allem bei nichtvertraglichen Ansprüchen, z.B. deliktischen Ansprüchen, von Bedeutung.

     

    MERKE | Für den Rechtsdienstleister bedeutet dies, dass er als Vertreter des Schuldners auf Indizien für die Kenntnis des Gläubigers von der Anspruchsentstehung achten und diese dokumentieren wird. Im Wissen um dieses Verhalten des Schuldners muss der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers seiner Berechnung der Verjährung und entsprechenden Maßnahmen zur Anspruchssicherung ‒ soweit möglich ‒ den frühesten Zeitpunkt der Verjährung, nämlich das Entstehen des Anspruchs, zugrunde legen. Ausgehend hiervon sollte die Fristenverwaltung organisiert werden.

     

    7. Wann entsteht ein Anspruch?

    Ein Anspruch entsteht zunächst, wenn er fällig ist. Die Fälligkeit richtet sich nach den vertraglichen Regelungen, soweit hier keine Vereinbarungen getroffen wurden, nach speziellen gesetzlichen Fälligkeitsregelungen des vertraglichen Rechtstypus, z.B. § 556b BGB für den Mietzins. Soweit auch hier keine Regelungen vorhanden sind, greift die allgemeine Regelung in § 271 BGB. Danach ist mangels anderer Regelung der Anspruch sofort fällig. Wegen der Integration der Verjährung der Ansprüche aus unerlaubter Handlung in das allgemeine Verjährungsrecht spricht der Gesetzgeber nicht von der Fälligkeit des Anspruchs, sondern von der Entstehung.

     

    MERKE | Heilungskosten aus einem Verkehrsunfallereignis, die jedoch erst in sieben Jahren anfallen, entstehen mit dem Zeitpunkt des Schadenseintritts, also dem Verkehrsunfall. Insoweit sind solche Ansprüche mit einem Feststellungsantrag auf Ersatz des zukünftigen materiellen (und immateriellen) Schadens zu titulieren, um dem Einwand der Verjährung zu entgehen. Der so rechtskräftig festgestellte Anspruch verjährt dann nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst in 30 Jahren.

     

    8. „Sylvesterregelung“ für alle Ansprüche

    Nach § 199 BGB beginnt die Verjährung für alle Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB unterliegen, erst zum Schluss des Kalenderjahrs in dem sie entstanden sind, also fällig wurden. Das gilt für Sonderverjährungsvorschriften dagegen nur, wenn dies ausdrücklich normiert ist. Die Ungleichbehandlung dergestalt, dass die Verjährung eines im Januar fälligen Anspruchs damit ebenso mit Ablauf des 31.12. beginnt wie ein Anspruch, der erst im Dezember fällig ist, wird wegen der Erleichterungen im Übrigen hingenommen. Dies stellt für den Gläubiger eine positive Regelung dar, da damit die regelmäßige Verjährung über die drei Jahre hinaus verlängert wird. Der besondere Vorteil dieser Regelung für die Justiz liegt darin, dass im Prozess ‒ insbesondere um Ansprüche aus unerlaubter Handlung ‒ dahinstehen kann, ob der Gläubiger Kenntnis vom Schaden bereits im August oder erst im September hatte. In beiden Fällen beginnt die Verjährung mit Ablauf des 31.12. des Jahres des Schadenseintritts und endet ‒ ohne besondere weitere Umstände ‒ mit Ablauf des 31.12. drei Jahre später.

     

    MERKE | Bei Forderungen, die im Jahr 2011 entstanden sind, hat die Verjährung am 1.1.12 begonnen, sodass sie ohne einen Tatbestand der Hemmung oder des Neubeginns mit Ablauf des 31.12.14 endet und der Anspruch seine Durchsetzbarkeit verliert. Es müssen also noch vor dem Jahresende forderungssichernde Maßnahmen ergriffen werden. Insoweit kommt neben der Hemmung oder dem Neubeginn der Verjährung auch der Abschluss einer verjährungsverlängernden Vereinbarung mit dem Schuldner in Betracht (s.u., S. 199).

     

    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Verjährung nicht durch Unkenntnis des Gläubigers vom Entstehen des Anspruchs ‒ oder praktisch gesprochen: durch die fehlende Möglichkeit diese Kenntnis nachzuweisen ‒ auf unabsehbare Zeit aufgeschoben werden. Deshalb hat er in § 199 Abs. 2 bis Abs. 4 BGB Höchstfristen für den Ablauf der Verjährung eingeführt:

     

    • Nach § 199 Abs. 2 BGB verjähren Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

     

    • Nach § 199 Abs. 3 BGB verjähren sonstige Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis zehn Jahre nach ihrem objektiven Entstehen. Lässt sich die Entstehung des Anspruchs nicht mehr feststellen, verjähren auch diese Ansprüche nach 30 Jahren.

     

    MERKE | Diese differenzierte Regelung bedeutet, dass aus einer einzigen unerlaubten Handlung, z.B. einem Verkehrsunfall, resultierende Ansprüche je nach verletztem Rechtsgut unterschiedlich verjähren können. Dies ist also gesondert für jede Schadensposition zu prüfen.

     

    Andere Ansprüche als Schadenersatzansprüche, also vor allem solche aus vertraglichen/ gesetzlichen Schuldverhältnissen, verjähren unabhängig von Kenntnis oder groß fahrlässiger Unkenntnis zehn Jahre nach Anspruchsentstehung.

    9. Vorschriften, die nicht der regelmäßigen Verjährung unterliegen

    § 199 BGB gilt nur für Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen. Auch wenn dieser Bereich ‒ vor allem durch die Integration des Rechts der unerlaubten Handlung und die Abschaffung der zwei- und vierjährigen Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche (s.o., S. 194) ‒ ausgeweitet wurde, gelten auch im BGB folgende Sonderregelungen (die aber nicht in allen Fällen den Zahlungsanspruch, sondern meist nur Sekundäransprüche betreffen):

     

    Checkliste / Sonderverjährungsvorschriften im BGB

    • § 438 BGB Kaufvertrag
    • § 479 BGB für den Rückgriffsanspruch des Unternehmers gegen den Hersteller beim Verbrauchsgüterkauf
    • § 497 BGB beim Verzug des Verbrauchers als Darlehensnehmers
    • § 548 BGB für Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen der Verschlechterung der Mietsache
    • § 591b Pacht
    • §§ 604, 606 BGB Leihe
    • § 634 a BGB Werkvertrag
    • § 651g BGB Reisevertrag
    • § 695 BGB Hinterlegungsvertrag
    • § 696 BGB Verwahrungsvertrag
    • § 801 BGB Schuldverschreibung
    • § 1057 BGB Nießbrauch
    • § 1170 BGB Unbekannter Hypothekengläubiger
    • § 1226 BGB Pfandrecht
    • § 1302 BGB Ansprüche aus dem aufgelösten Verlöbnis
    • § 1390 BGB Zugewinnausgleichsansprüche
    • § 2287 BGB Rückforderungsansprüche des Erben gegen den Beschenkten
    • § 2332 BGB Pflichtteilsansprüche
     

    Für die Sonderverjährungsvorschriften ist der abweichende Verjährungsbeginn nach § 200 BGB zu beachten. Sie beginnen jeweils taggenau mit der Entstehung des Anspruchs. Hier kommt es also weder auf die Kenntnis noch die grob fahrlässige Unkenntnis vom Entstehen des Anspruchs an.

    10. Beginn der Verjährung bei Vollstreckungstitel

    Für den Beginn der Verjährung gilt auch für Vollstreckungstitel die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 BGB:

     

    • Für rechtskräftig festgestellte Titel beginnt sie mit Rechtskraft der Entscheidung, die durch das Rechtskraftzeugnis nach § 706 ZPO ausgestellt wird. Hierzu gehören auch Schiedssprüche (§ 1055 ZPO) oder Vollstreckungsbescheide. Die Zeit der vorläufigen Vollstreckbarkeit, die sich im Hinblick auf ein Rechtsmittelverfahren durchaus länger hinziehen kann, wird nicht mit in die Verjährungsfrist eingerechnet.

     

    • Bei Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen/Urkunden beginnt die Verjährung mit dem Tag der Errichtung des vollstreckbaren Titels.

     

    • Bei zur Insolvenztabelle angemeldeten Ansprüchen beginnt die Verjährung mit der Feststellung des Anspruchs nach § 178 InsO.

     

    MERKE | Nie beginnt die Verjährung aber vor der Entstehung des Anspruchs.

     

    11. Ihre Chance: Vereinbarungen über die Verjährung

    Die Verjährungsregeln geben die Möglichkeit auch Vereinbarungen über die Länge und die Hemmung der Verjährung zu treffen. Das sollte der Gläubiger wo immer möglich nutzen, um die gesetzlichen Möglichkeiten, die meist mit kostenauslösenden Maßnahmen verbunden sind, vermeiden zu können. Nach § 202 Abs. 1 BGB besteht die Möglichkeit, Vereinbarungen über die Erleichterung der Verjährung zu treffen. Allein für Haftungsansprüche wegen vorsätzlichen Handelns ist eine solche Vereinbarung im voraus nicht möglich, sehr wohl aber nach der Entstehung des Anspruchs.

     

    Nach § 202 Abs. 2 BGB sind Vereinbarungen zur Erschwerung des Eintritts der Verjährung möglich. Die vereinbarte Verjährung darf aber die 30-jährige Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährung nicht übersteigen.

     

    MERKE | Hier liegt ein wesentliches Feld für vertragliche Ergänzungen. Vor allem im Forderungsinkasso bei außergerichtlichen Ratenzahlungsvergleichen wird auf solche Instrumente zurückzugreifen sein. Der isolierte dauerhafte „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ ohne zeitliche Begrenzung ist aber unwirksam.

     

    Grenzen setzen hier allein § 307 und § 309 Nr. 8 BGB. Im Gesetzgebungsverfahren zur Reform 2002 wurde davon ausgegangen, dass eine Verkürzung der Verjährung auf weniger als die Hälfte oder eine Verlängerung auf mehr als das Doppelte der gesetzlichen Verjährung eine unangemessene Benachteiligung darstellen kann. Dies wird aber nicht gelten, wenn die Alternative zur Vereinbarung die Titulierung mit der Konsequenz einer 30-jährigen Verjährungsfrist ist.

     

    Musterformulierung / Verjährungsverlängernde Vereinbarung

    Die Parteien vereinbaren, dass die in diesem Vergleich begründeten Forderungen einschließlich aller künftig regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 Abs. 2 BGB einer dreißigjährigen Verjährung unterliegen, die mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn zu laufen beginnt. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 194 | ID 43005556