· Fachbeitrag · Haftung
Verjährungsbeginn für die Sekundärhaftung des Rechtsanwalts
| Verletzt ein Rechtsanwalt seine Pflicht, eine mit Ablauf des 31.12. verjährende Forderung gerichtlich geltend zu machen, entsteht der Schaden des Mandanten mit Beginn des 1.1. Die Verjährungsfrist des Schadenersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt beginnt mit dem Schluss dieses Jahres ( BGH 15.12.11, IX ZR 85/10, Abruf-Nr. 120193 ). |
Der Leitsatz des BGH ist nur die halbe Wahrheit: § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestimmt nämlich, dass die Verjährung eines fälligen Anspruchs (1. Voraussetzung) erst beginnt, wenn der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat.
Im Fall des BGH kam es darauf nicht mehr an. Im Einzelfall wird aber auch diese Voraussetzung zu prüfen sein. Sie kann zu einer weiteren Verlängerung der Verjährungsfrist führen, wenn der Geschädigte zunächst gar keine Kenntnis davon hatte, dass keine Klage eingereicht wurde.