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  • 10.05.2013 · Fachbeitrag · Haftung

    Verjährungseinwand bei GbR-Gesellschaftern

    | Gewährt die Darlehensgeberin den Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft ein Darlehen, besteht gegen sämtliche Gesellschafter ein gesamtschuldnerischer Rückzahlungsanspruch. Dabei ist unerheblich, ob sich die Gesellschaft zwischenzeitlich aufgelöst hat. Teilzahlungen eines Schuldners stellen ein „Anerkenntnis“ im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, mit der Folge, dass die Verjährung erneut zu laufen begonnen hat. |