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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Muss sich der Gläubiger gegenüber seinem Rechtsdienstleister auf die Verjährung berufen?

    | Ist der Vergütungsanspruch des Rechtsdienstleisters gegen den Gläubiger verjährt, stellt sich die Frage, ob der Schuldner die Rechtsverfolgungskosten noch erstatten muss, weil er dem Gläubiger die Möglichkeit der Verjährungseinrede gegenüber dem Rechtsdienstleister entgegenhalten kann. Hier bahnt sich ein Streit zwischen den obersten Bundesgerichten an, auch wenn die Sichtweisen auf unterschiedlichen rechtlichen Normen beruhen. |

    1. Das sind die gegensätzlichen Ansichten von BGH und BSG

    Während der BGH die Erhebung der Einrede der Verjährung aus § 254 Abs. 2 BGB verlangt, ist das BSG in einer aktuellen Entscheidung anderer Auffassung und sieht keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Beide Gerichte haben dies in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

     

    • Leitsatz: BGH 28.1.16, VII ZR 266/14

    Der Gläubiger ist im Hinblick auf die ihm gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegende Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schuldner gehalten, die Einrede der Verjährung zu erheben und weder auf die Einrede der Verjährung nach deren Eintritt zu verzichten, noch die verjährte Forderung anzuerkennen, soweit ihm dies nicht unzumutbar ist (Abruf-Nr. 146468).