· Fachbeitrag · Schufa-Einmeldung
Verjährung als Einmeldungshindernis
(OLG Frankfurt 19.11.12, 23 U 68/12, Abruf-Nr. 131952) |
Sachverhalt
Die Schuldnerin (Klägerin) verlangt von der Gläubigerin (Beklagten), dass sie die der SCHUFA übermittelten Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit einem von ihr mit ihrem damaligen Ehemann im Jahr 2003 bei der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag widerruft, da die Ansprüche der Beklagten gegen sie verjährt seien. Das LG hat die Verjährung gehemmt gesehen und die Klage abgewiesen. Das OLG ist anderer Auffassung.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Das LG hat zu Unrecht den geltend gemachten Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Widerruf der SCHUFA aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Nr. 2, 35 BDSG bzw. der entsprechenden Anwendung der §§ 12, 823, 1004 BGB, 28, 35 BDSG verneint. Denn die Anspruchsvoraussetzungen auf Beseitigung der durch die unzulässige Datenübermittlung der Beklagten entstandenen Störung bei der Klägerin liegen vor. Da das o.g. Darlehen im Jahr 2004 durch Kündigung der Beklagten vom 2.7.04 fällig gestellt worden ist, sind ihre daraus abgeleiteten Forderungen nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt, weil mangels Verzugs der Klägerin der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nicht gegeben ist. Auf dieser Grundlage stellt die Veröffentlichung von Negativdaten in Form des Zahlungsrückstands der Klägerin durch die SCHUFA aufgrund Übermittlung durch die Beklagte eine Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG dar, die auch bei der gebotenen Abwägung gegenüber dem Interesse der Sicherheit des Kreditsystems den Widerrufsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte rechtfertigt.
Bedeutsam sind die Ausführungen zur Hemmung der Verjährung: Nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen vom Eintritt des Verzugs an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Der Kreditvertrag der Klägerin und ihres seinerzeitigen Ehemanns sah die Zahlung von 72 Monatsraten jeweils am 15. eines Monats vor. Soweit diese Zahlungen nicht geleistet wurden, trat infolge der kalendermäßigen Leistungsbestimmung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch bloße Nichtzahlung Verzug ein. Der Verzug betrifft jedoch nach Ansicht des OLG nur die einzelnen trotz Fälligkeit nicht entrichteten Raten. Hiervon zu unterscheiden ist der Restsaldo, der sich aufgrund der als berechtigt zu unterstellenden Kündigung des Darlehensvertrags durch die Antragsgegnerin ergibt. Mit dieser Restschuld kann der Verbraucher aber erst nach erneuter Mahnung in Verzug geraten (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, § 498 Rn. 25).
MERKE | Nach der Kündigung des Darlehensvertrags, muss der Darlehensnehmer noch einmal ausdrücklich unter Fristsetzung aufgefordert werden, den offenen Restbetrag zu zahlen, damit die Verjährung gehemmt wird. Das darf der Gläubiger gerade im Hinblick auf Mitschuldner nicht vergessen. Der Bevollmächtigte sollte bei der Übernahme gekündigter Darlehen stets prüfen, ob weitere Mitschuldner vorhanden sind und diese in Verzug gesetzt wurden. |
Die Mahnung muss dabei als ausdrückliche Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung formuliert sein. Das OLG Frankfurt hat die Formulierung „Gemäß Nummer 4 der ...bank Kreditbedingungen kündigen wir hiermit Ihren Kredit. Damit sind insgesamt ... EUR zur sofortigen Zahlung fällig. Auf diesen Betrag werden künftig Verzugszinsen berechnet“ nicht als eindeutige Zahlungsaufforderung und demnach auch nicht als Mahnung aufgefasst.
Musterformulierung / Eindeutige Zahlungsaufforderung |
Wir fordern Sie auf, den offenen Restsaldo sofort, spätestens bis zum ... auf eines unserer angegebenen Konten anzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist müssen sie mit weiteren Rechtsverfolgungsmaßnahmen rechnen, deren Kosten sie nach § 280, 286 BGB zu tragen haben. |
Folge der Sichtweise des OLG: Der Anspruch ist nicht mehr durchsetzbar. Wenn dem aber so ist, stehen der Veröffentlichung des Zahlungsrückstands der Klägerin - jedenfalls nach Ansicht des OLG - ihre schutzwürdigen Interessen nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG entgegen. Ist die Forderung der Beklagten gegen die Klägerin nämlich nicht mehr durchsetzbar, darf der Antragstellerin, die sich auf ihr gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht, nämlich die Einrede der Verjährung, beruft, hieraus kein Nachteil entstehen.
Das kann man allerdings anders sehen. Schutzzweck der Einmeldung bei der SCHUFA, ist es auch, die Bonitätskontrolle zu stärken, um Forderungsausfälle zu vermeiden. Hierfür ist es aber unerheblich, ob der konkrete Gläubiger seine Forderung noch durchsetzen kann. Entscheidend ist der Umstand, dass die Schuldnerin ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Daran ändert auch der Eintritt der Verjährung nichts.