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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Hemmung der Verjährung durch selbständiges Beweisverfahren

    | Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt, wenn der Auftragnehmer zur Aufklärung von Werkmängeln ein selbständiges Beweisverfahren einleitet, um die Abnahmereife seiner Werkleistungen und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs nachweisen zu können ( BGH 9.2.12, VII ZR 135/11, Abruf-Nr. 120719 ). |

     

    Der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers wird nach § 641 BGB erst mit der Abnahme des Werkes fällig. Damit der Besteller diese Fälligkeit nicht unberechtigt verzögern kann, steht es der Abnahme gleich, wenn er das aus Sicht des Auftragnehmers fertiggestellte Werk nicht innerhalb einer dafür gesetzten angemessenen Frist abnimmt. Die Entscheidung des BGH eröffnet dem Werkunternehmer einen schnelleren Weg, um seine Vergütung zu erlangen, wenn die Zahlung auch nach der fingierten Abnahme nicht erfolgt. Der Werkunternehmer kann dann das selbständige Beweisverfahren einleiten, das schnell Klarheit darüber schafft, ob das Werk abnahmefähig war.

     

    PRAXISHINWEIS | Die bisherige Streitfrage, ob ein solches Vorgehen die Verjährung des Vergütungsanspruchs hemmt, hat der BGH zugunsten des Werkunternehmers entschieden. Die entgegenstehende Auffassung, insbesondere des OLG Saarbrücken (NJW-RR 06, 163) und weiter Teile der Literatur (z.B. Bamberger/Roth, 3. Aufl., § 204 Rn. 30), ist damit überholt.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 57 | ID 32597220